Inkasso - zu hohe Forderung

Hallo!

Ich weiß es wurde schon häufig nach Inkasso gefragt, aber ich würde gerne noch einmal mein Problem schildern.

Ein Beitrag eines Sportvereins wurde am 2.1. abgebucht und am 3.1. erfolgte eine Rückbuchung mangels Kontodeckung.
Am 9.1. erhielt ich eine Mahnung mit Konto- und Mahngebühren. Beitrag plus 5 Euro.
Zahlung bis 23.1., ansonsten würde das an einen Rechtsanwalt gegeben werden.

Ja, ich habe es verschusselt und erhielt heute die Strafe. Ein Inkassobüro fordert im Auftrag nun satte 100 Euro Gebühren, Nebenforderungen ect. plus natürlich der eigentlichen Forderung von 29 €

Ist es nun möglich die eigentliche Forderung beim Gäubiger zu bezahlen und das Inkasso, Inkasso sein zu lassen?
Gilt in diesem Fall diese Schadensminderungspflicht (auch mit Hinweis auf einen Rechtsanwalt)?
Ist nach so kurzer Zeit schon das Einschalten eines Inkassobüros normal und rechtens?

Wäre sehr dankbar für Meinungen und Hilfe!

Tibi

Ist leider nicht mein Fachgebiet, ich beschäftige mich mit dem Inkasso grösserer Beträge wenn der Schuldner nicht bezahlen möchte…

Da kann ich leider auch nicht helfen.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

INkassokosten sind nur in der Höhe erstattungspflichtig wie sie auch bei einem Anwalt angefallen wären. Die Kosten berechnen sich nach dem RVG. Bei einer Forderung von 29 € fallen Anwaltsgebühren in Höhe von 46,41 € brutto an. Mehr darf das Inkassounternehmen nicht berechnen. Gebühren wie Kontoführungsgebühren oder Adressermittlungsgebühren dürfen nicht genommen werden.

Das Einschalten eines Inkassobüros ist ok, wenn Sie sich im Verzug befinden. Da die Zahlung fällig war und Sie auch nicht bis zum 23.01. als Nachfrist gezahlt haben, befürchte ich, dass Sie die Hautpforderung plus max. 46,41 € bezahlen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Herzlichen Dank für Ihre ausführliche Erklärung!

Natürlich werde ich die Forderung begleichen und auch entsprechendes „Lehrgeld“ bezahlen, mir kamen nur einfach die Kosten für Auslagen und die sogenannten Nebenforderungen zu hoch vor und das haben sie ja gerade mit ihrer Darstellung bewiesen.

Die Forderung habe ich bereits direkt an den Gläubiger überwiesen, nun muß ich nur noch sehen, wie ich gegenüber dem Inkassobüro argumentiere.

Vielen Dank!

Tibi

Ich würde 29 € und maximal 5 € Mahnkosten an das Inkassounternehmen zahlen und dann abwarten, ob die noch ernsthaft weitere Forderungen stellen. Solange es keinen gerichtlichen Mahnbescheid gibt, würde ich weitere Post ignorieren.

Die geltend gemachten Kosten sind derart hoch, dass es unwahrscheinlich ist, dass ein Gericht diese Kosten anerkennt.

davon habe ich keine Ahnung, da wartest du besser auf Experten…

Die hauptfprderung an den Gläubiger direkt überweisen und fertig

Die Ursprungsforderung solltest du auf jeden Fall so schnell wie möglich zahlen. Idealerweise direkt an den Sportverein.

Die durch die Einschaltung eines seriösen Inkassobüros anfallenden Gebühren, Kosten, Auslagen sind in der Regel etwa in gleicher Höhe, wie die bei einem Rechtsanwalt anfallenden Honorarkosten und Auslagen.

Sofern der Sportverein Dir gut will und den Inkasso-Auftrag zurückzieht, ist denkbar, daß hinsichtlich der Inkassogebühren und Kosten eine Kulanzreglung evtl. 50% erreicht werden kann.
Wünsche viel Erfolg bei den Verhandlungen.

1.Kündige sofort diesen Sportverein,wo gibt es sowas daß nach einer 1.Mahnung sofort ein Inkassobüro eingeschaltet wird.
Wende Dich an eine Verbraucherzentrale und lasse Dich beraten.
MfG

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04 … mehr auf http://w-w-w.ms/qcl6x#591191

Hallo!

Inwieweit Inkassofirmen ihre eigenen Entgelte gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen können, ist im Einzelfall sehr umstritten und wird von den Gerichten noch nicht einheitlich entschieden. Grundsätzlich fällt die Tätigkeit des Inkassounternehmens wohl in den Bereich des Verzugsschadens und kann daher ersetzt verlangt werden. Als herrschende Meinung beginnt sich herauszukristallisieren, daß ein Wert von 0,65 einer Anwaltsgebühr gemäß dem entsprechenden Gegenstandswert nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) als angemessen gilt. Ich habe die Tabelle gerade nicht zur Hand, Sie können sie aber im Internet ansehen, z.B. auf der Homepage des Bundesjustizministeriums unter „Aktuelle Gesetze“, dort unter RVG. Die Vergütungsforderung des Inkassobüros muß in einem angemessenen Verhältnis zu der Hauptforderung stehen. Das ist definitiv nicht der Fall, wenn für 29,- € geschuldeten Beitrag ein Entgelt von 100,- € beansprucht wird. Wie gesagt, schauen Sie in die Tabelle, und nehmen Sie den Betrag, der zu dem Gegenstandswert 29,- € paßt, mal 0,65. Das Ergebnis können Sie dem Inkassobüro mitteilen.

Hallo eigentlich wird ein Inkassounternehme erst nach
der driten Mahnung eigeschaltet jetzt einen Rechtsanwalt einschalten wird warscheinlich teurer
als die 100,00 € zu Bezahlen.K.H.

Hi,

was ich an Deinem Fall bemängeln würde sind die 100 € des Inkasso Unternehmen (IU). Das IU müsste schon spezifizieren wofür die 100 € Gebühren denn anfallen.

TIP: Ich würde schriftlich die Forderung insgesamt bestreiten… reciht ein Satz … hiermit bestreite ich die …

Dabei SOFORT mit dem Gläubiger klar machen was denn noch zu zahlen ist. (29€)
Zahlung auch SOFORT leisten.

Ja der Gläubiger kann SOFORT ein IU o. Rechtsanwalt beauftragen, das ist geltendes Recht.
Als Schuldner sollte man ja auch möglichst schnell seine Rechnungen bezahlen oder?

Grüsse

Ich würde so schnellstens den Beitrag zzgl. der Mahngebühr (also den Betrag nach 1. Mahnung) direkt an den Sportverein bezahlen. Daraufhin wird das Inkssobüro versuchen, seine „Gebühren“, in diesem Fall Wucherzinsen, mit einigen Schreiben an Dich einzutreiben. Habe aber bisher die Erfahrung gemacht und auch oft gehört, dass sich damit die Angelegenheit erledigt. Selbst wenn das Inkassobüro einen Mahnbescheid beantragen würde,hiergegen Einspruch erheben! Kann mir nicht vorstellen, dass das Inkassobüro eine Gerichtsverhandlung riskiert, da die sich (und auch die Gerichte) ihren unerhört und nicht begründbaren Gebühren (für 25 € - 100 € Aufwand???) sehr bewusst sind und sich einfach auf die Dummheit der Leute verlässt: die meisten nämlich zahlen. Ganz wichtig: KEINE Zahlungsvereinbarung mit dem Inkassobüro treffen.