Hallo Daniel,
…war der Ansicht, dass es da eine Gebührenordnung gibt an die
er sich halten muss, so ähnlich wie Anwälte und Notare auch…
Der Kollege hält sich auch allem Anschein nach an die Gebührenordnung (er verlässt nur den Gebührenrahmen) aber wie in allen freien Berufen, die eine amtlich festgesetzte Gebührenordnung haben, gibt es auch in der Zahnmedizin die Möglichkeit der sogenannten freien Vereinbarung. Das bedeutet, dass es möglich ist den amtlichen Gebührenrahmen zu überschreiten wenn beide Parteien damit einverstanden sind.
Ist denn so ein hoher Satz von 5,5 überhaupt gerechtfertigt
oder ergibt sich dabei nur eine hohe Gewinnspanne für den
Zahnarzt ?
Schwierige Frage!! Es kann durchaus sein, dass diese Vergütung gerechtfertigt ist, wenn der Kollege einen wesentlich höheren Aufwand treibt als im Normalfall, er sich durch u.U. jahrelange Fortbildung besonders qualifiziert hat oder aber der Schwierigkeitsgrad besonders hoch ist.
Es kann aber auch sein, dass der Kollege nur einfach ein gutes Geschäft machen will.
Ich gebe allerdings allgemein zu bedenken, daß der 2,3fache Satz im Jahr 1987 der Honorierung eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades entsprach und diese Honorierung seit nunmehr 21 Jahren nicht verändert wurde, d.h. es hat keinerlei Anpassungen an die gestiegenen Kosten der letzten 20 Jahre gegeben.
Ein Zahnarzt, welcher den Gebührenrahmen der GOZ verlässt, ist im übrigen nicht mehr an eine Begründungspflicht gebunden. Der Gesetzgeber geht in so einem Fall davon aus, dass Zahnarzt und Patient ausreichend miteinander gesprochen haben und der Patient weiss, dass er keinen vollständigen Erstattungsanspruch gegenüber seiner Versicherung hat.
Gruß Gero
P.S. es ist immer sinnvoll sich Alternativangebote einzuholen, wenn Zweifel an der Integrität des Dienstleisters bestehen.