Inlay und seine Alternativen, was ist besser ?

Hi,
was wäre denn eine entsprechende Begründung, also für mich als Leihe wäre die Begründung im Kostenvoranschlag, die ich gepostet habe nicht ausreichend um knapp das Doppelte zu rechtfertigen…

Ich denke auch nicht, dass dann die Inlays besonders hochwertig sind, wenn sie so teuer sind.

Gruss
Daniel

Hallo Daniel,

…war der Ansicht, dass es da eine Gebührenordnung gibt an die
er sich halten muss, so ähnlich wie Anwälte und Notare auch…

Der Kollege hält sich auch allem Anschein nach an die Gebührenordnung (er verlässt nur den Gebührenrahmen) aber wie in allen freien Berufen, die eine amtlich festgesetzte Gebührenordnung haben, gibt es auch in der Zahnmedizin die Möglichkeit der sogenannten freien Vereinbarung. Das bedeutet, dass es möglich ist den amtlichen Gebührenrahmen zu überschreiten wenn beide Parteien damit einverstanden sind.

Ist denn so ein hoher Satz von 5,5 überhaupt gerechtfertigt
oder ergibt sich dabei nur eine hohe Gewinnspanne für den
Zahnarzt ?

Schwierige Frage!! Es kann durchaus sein, dass diese Vergütung gerechtfertigt ist, wenn der Kollege einen wesentlich höheren Aufwand treibt als im Normalfall, er sich durch u.U. jahrelange Fortbildung besonders qualifiziert hat oder aber der Schwierigkeitsgrad besonders hoch ist.

Es kann aber auch sein, dass der Kollege nur einfach ein gutes Geschäft machen will.

Ich gebe allerdings allgemein zu bedenken, daß der 2,3fache Satz im Jahr 1987 der Honorierung eines durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades entsprach und diese Honorierung seit nunmehr 21 Jahren nicht verändert wurde, d.h. es hat keinerlei Anpassungen an die gestiegenen Kosten der letzten 20 Jahre gegeben.

Ein Zahnarzt, welcher den Gebührenrahmen der GOZ verlässt, ist im übrigen nicht mehr an eine Begründungspflicht gebunden. Der Gesetzgeber geht in so einem Fall davon aus, dass Zahnarzt und Patient ausreichend miteinander gesprochen haben und der Patient weiss, dass er keinen vollständigen Erstattungsanspruch gegenüber seiner Versicherung hat.

Gruß Gero

P.S. es ist immer sinnvoll sich Alternativangebote einzuholen, wenn Zweifel an der Integrität des Dienstleisters bestehen.

Hallo Daniel,

für 5,5fach reicht eine einfache Begründung auch nicht aus, da musst Du eine gesonderte Honorarvereinbarung unterschreiben, die sehr streng formal geregelt ist.

Eine solche Begründung, wie sie Dein Zahnarzt abgegeben hat, reicht nur zur Berechnung des 3,5fachen Satzes.

Schreib doch mal, welche GOÄ-Ziffer er für das Inlay berechnet und wieviel er dafür haben will. 5,5fach ohne Honorarvereinbarung geht einfach nicht.

Grüße, Bernhard

Hanna,

hab ich dich recht verstanden: Wenn die Versicherung die Laborleistungen nicht in voller Höhe übernimmt, dann berechnet ihr dem Patienten statt 2,9 (oder war 2,3 gemeint?) den 3,5fachen Satz?

Warum soll denn der Patient da mitmachen? Da muss er ja noch mehr draufzahlen.

Grüße, Bernhard

Ich gebe allerdings allgemein zu bedenken, daß der 2,3fache
Satz im Jahr 1987 der Honorierung eines durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrades entsprach und diese Honorierung seit
nunmehr 21 Jahren nicht verändert wurde, d.h. es hat keinerlei
Anpassungen an die gestiegenen Kosten der letzten 20 Jahre
gegeben.

Servus Gero,

es ist noch viel unverschämter: als die augenblicklich geltende Gebührenordnung ‚geschaffen‘ wurde, geschah das unter einer Auflage. Die hätte, befreit von Juristendeutsch und Polit-Sprech so geklungen:

Okay, okay, wenn die Zahnheilkunde sich wirklich so geändert hat, wenn ganze Fachgebiete neu dazu kommen müssen, und wenn andere Behandlungsweisen ganz weggefallen sind, dann macht halt eine neue Gebührenordnung. Aber, daß ihr euch ja nicht einbildet, daß es mehr kosten darf als bisher! Ob jetzt das Zahnziehen teurer wird, ob die ganze Spangenbehandlung anders geordnet wird, müssen die Fachleute wissen. Das sollen Wissenschaftler und Praktiker ausraufen - solange das alles aufwandsneutral bleibt. Schließlich sind wir mit unseren staatlichen Beihilfen für die öffentlichen Diener am Ende die geklemmten." (so - inhaltlich - die damalige Ministerpräsidentin von Schleswig Holstein seligen Angedenkens)

In dürren Worten: der staatlich festgelegte Preisrahmen für zahnärztliche Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung ist VIERZIG Jahre im Grunde gleichgeblieben. Wenn man das einem Gewerkschaftler erzählt, geht ein stilles Grinsen über seine Züge :frowning:

Gruß

Kai

Hanna,

Hallo,

manche Versicherungen übernehmen verschiedene Laborleistungen nicht und um das wieder auszugleichen gehen wir bei der ein oder anderen Position mit dem Satz höher (das was die Versicherung auch leistet), das wird aber mit dem Patienten vorher geklärt damit die bescheid wissen. In der Regel nehmen wir bei Inlays, Kronen, Brücken und Implantatversorgung immer den 2,9fachen Satz.

hab ich dich recht verstanden: Wenn die Versicherung die
Laborleistungen nicht in voller Höhe übernimmt, dann berechnet
ihr dem Patienten statt 2,9 (oder war 2,3 gemeint?) den
3,5fachen Satz?

Warum soll denn der Patient da mitmachen? Da muss er ja noch
mehr draufzahlen.

Grüße, Bernhard

Gruß Hanna

Hi,

er gibt die Ziffer 217k an.

Und ich habe auch eine
Vergütungsvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ
auf der er aber im Gespräch nicht eingegangen ist, zu was die gut ist, weiss ich nun erst hier aus dem Forum…

Gruss
Daniel