Vereinfacht und pauschal erklärt: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt an die Stelle bisher laufender einzelner Einzelvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger die Gesamtvollstreckung bei der alle Gläubiger nach bestimmten Anteilen und in bestimmter Reihenfolge unter Berücksichtigung dessen, was dem Schuldner verbleiben muss, befriedigt werden.
D.h. es ist jetzt Sache der Insolvenzverwalterin sich darum zu kümmern, dass die Einzelvollstreckung in die Mieteinnahmen beendet wird, und die Bank ihre Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anmeldet. Sie muss sich dann mit ihrer Forderung bei den übrigen Forderungen nach entsprechendem Anteil und gemäß der vorgegebenen Reihenfolge einsortieren und wird dann auch nicht mehr unmittelbar aus der Miete sondern mit dem ihr zustehenden Anteil an der insgesamt zur Verfügung stehenden Masse befriedigt.
Damit wird sichergestellt, dass sich ein Gläubiger nicht unberechtigterweise besser als ein anderer Gläubiger stellt und ebenso dafür gesorgt, dass bei Erteilung der Restschuldbefreiung kein Gläubiger mehr mehr fordern kann, als ihm im Rahmen der bis dahin laufenden Gesamtvollstreckung zustand. Andererseits bedeutet dies aber auch, dass der Schuldner sich jetzt nicht abseits dessen, was ihm im Rahmen des Insolvenzverfahrens zusteht, einen weiteren „Topf“ an Einnahmen aufmachen kann, aus dem er selbst dann in eigener Entscheidungsgewalt Schulden zurückzahlen kann (jetzt mal abgesehen davon, dass er von dem, was ihm selbst zum Leben bleiben muss natürlich Tante Erna den geliehenen Hunderter zurückgeben darf). Wer wann wieviel bekommt, ist im Rahmen der Gesamtvollstreckung genau definiert.