Hallo Experten,
ich habe gehört, dass die einzuzahlenden Rücklagenbeträge immer sofort vom Verwalter angelegt werden müssen oder kann er diese Gelder auch vorübergehend z.B. zur Begleichung von Betriebskosten verwenden?
Mit Dank im voraus
Hallo gert,
keineswegs darf der Verwalter Rücklagen ohne Beschluss der Eigentümerversammlung für laufende Kosten aufwenden. Sofort über die zuständigen Prüfer der WEG eine Kassenprüfung beantragen. Da stimmt einiges nicht. Lasst aufklären, weshalb kein Geld auf dem Konto der Hausverwaltung für die üblichen Kosten ist. Hat der Hausverwalter sich privat vorübergehend sich einen Kredit bewilligt ?
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Günter,
Da stimmt einiges nicht. Lasst aufklären, weshalb
kein Geld auf dem Konto der Hausverwaltung für die üblichen
Kosten ist. Hat der Hausverwalter sich privat vorübergehend
sich einen Kredit bewilligt ?
Wie soll das denn anders gehen? Wenn man als Verwalter z.B. dann Heizöl kauft, wenn es am billigsten ist, nämlich im Sommer, dann KANN noch gar nicht genug Geld auf dem Nebenkostenkonto sein. Entweder man lässt jedes Mal eine Sonderumlage machen - oder man schiesst das Geld aus der Instandhaltungsrücklage vor. Das es wieder zurückwandern muss ist klar - und man sollte das auch mal in der Versammlung genehmigen lassen. Aber es ist die einfachste Lösung.
Gruß
Stefan
Hallo,
danke Günter, danke Stefan,
ich bin der Meinung von Stefan - auch am Jahresanfang z.B. die Versicherungsbeträge -
Gibt es aber eine gesetzliche Verpflichtung zur sofortigen Anlage oder auch ein Urteil darüber ?
Man könnte also in einer ETV einen mehrheitlichen Beschluss darüber herbeiführen ? - ohne, dass dieser angefochten werden kann ???
Gruß Gert
Hallo Stefan,
Da stimmt einiges nicht. Lasst aufklären, weshalb
kein Geld auf dem Konto der Hausverwaltung für die üblichen
Kosten ist. Hat der Hausverwalter sich privat vorübergehend
sich einen Kredit bewilligt ?Wie soll das denn anders gehen? Wenn man als Verwalter z.B.
dann Heizöl kauft, wenn es am billigsten ist, nämlich im
Sommer, dann KANN noch gar nicht genug Geld auf dem
Nebenkostenkonto sein. Entweder man lässt jedes Mal eine
Sonderumlage machen - oder man schiesst das Geld aus der
Instandhaltungsrücklage vor. Das es wieder zurückwandern muss
ist klar - und man sollte das auch mal in der Versammlung
genehmigen lassen. Aber es ist die einfachste Lösung.
Bin hier nicht Deiner Meinung. Wenn alle Partein ihren Verpflichtungen über die Zahlung von Vorauszahlungen nachkommen, wird es im Sommer keine Engpässe geben.
Ich habe - soweit ich selbst in einer Hausverwaltung tätig war - darauf bestanden, dass die entsprechenden Beträge pünktlich eingehen und keine Diskusison zugelassen, dass man weniger zahlen will, am Jahresende könne man alles nachzahlen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
Bin hier nicht Deiner Meinung. Wenn alle Partein ihren
Verpflichtungen über die Zahlung von Vorauszahlungen
nachkommen, wird es im Sommer keine Engpässe geben.
Vielleicht gibt es unterschiedliche Abrechnungsmodelle: bei uns wird so abgerechnet, dass am Ende des Wirtschaftsjahres das Nebenkostenkonto auf Null gerechnet wird; Überschüsse werden ausbezahlt, Rückstände eingefordert. Die Vorrauszahlungen für das kommende Wirtschaftsjahr errechnen sich dann aus den tatsächlichen Verbräuchen.
Das Wortschaftskonto hat also im 1. Januar den Stand Null. Wenn ich nun im Laufe das Jahres den Betrag X über die Vorrauszahlungen einnehmen werde, habe ich im Juni erst den Betrag X/2 auf dem Konto (minus eventuelle Zahlungen). Wenn jetzt mein Heizöleinkauf den Betrag Y kostet und Y > (X/2) ist, dann habe ich ein Problem!
Ich habe - soweit ich selbst in einer Hausverwaltung tätig war
- darauf bestanden, dass die entsprechenden Beträge pünktlich
eingehen und keine Diskusison zugelassen, dass man weniger
zahlen will, am Jahresende könne man alles nachzahlen.
Meine Rechnung basiert auf korrekter Zahlung.
Ich bin wirklich interessiert, wie es anders gehen könnte - darüber haben wir uns nämlich in der Gemeinschaft den Kopf zerbrochen! Ich habe auch schon mal über die Expertensuche hier bei w-w-w gefragt und auch dort die Antwort bekommen, dass der Kredit aus der Instandhaltungsrücklage gängige Praxis sei.
Gruß
Stefan
Hallo Stefan,
Bin hier nicht Deiner Meinung. Wenn alle Partein ihren
Verpflichtungen über die Zahlung von Vorauszahlungen
nachkommen, wird es im Sommer keine Engpässe geben.Vielleicht gibt es unterschiedliche Abrechnungsmodelle: bei
uns wird so abgerechnet, dass am Ende des Wirtschaftsjahres
das Nebenkostenkonto auf Null gerechnet wird; Überschüsse
werden ausbezahlt, Rückstände eingefordert. Die
Vorrauszahlungen für das kommende Wirtschaftsjahr errechnen
sich dann aus den tatsächlichen Verbräuchen.
Diese Null-Stellung erfolgt praktisch bei uns nur auf dem Papier. Gutbaben werden mit der Abrechnung verrechnet, Nachforderungen sind zu zahlen. Dabei wird die Abrechnung erst bis Ende März erstellt. Somit sind bereits für mindestens drei Monate Gelder vorhanden. Dass eine entsprechende Handhabung vorübergehend oder auch dauerhaft zu Lasten der Instandhaltungspauschale möglich ist, um Liquiditätsengpässe einmalig zu beseitigen ist mir bekannt. Hier gibt es auch das Urteil des LG Saarbrücken. AZ ist mir im Moment unbekannt. In diesem Urteil geht es aber darum, dass einmalig Anteile aus der Instandhaltungspauschale herausgenommen und für die Bewirtschaftung ( um Liquiditätsengpässe dauerhaft zu vermeiden) möglich sind. Das Gericht vertritt in dem Urteil aber auch die Auffassung, dass ein solches Vorgehen nicht im Ergebnis die Substanz gefährden darf.
Das Wortschaftskonto hat also im 1. Januar den Stand Null.
Wenn ich nun im Laufe das Jahres den Betrag X über die
Vorrauszahlungen einnehmen werde, habe ich im Juni erst den
Betrag X/2 auf dem Konto (minus eventuelle Zahlungen). Wenn
jetzt mein Heizöleinkauf den Betrag Y kostet und Y > (X/2)
ist, dann habe ich ein Problem!Ich habe - soweit ich selbst in einer Hausverwaltung tätig war
- darauf bestanden, dass die entsprechenden Beträge pünktlich
eingehen und keine Diskusison zugelassen, dass man weniger
zahlen will, am Jahresende könne man alles nachzahlen.Meine Rechnung basiert auf korrekter Zahlung.
Ich bin wirklich interessiert, wie es anders gehen könnte -
darüber haben wir uns nämlich in der Gemeinschaft den Kopf
zerbrochen! Ich habe auch schon mal über die Expertensuche
hier bei w-w-w gefragt und auch dort die Antwort bekommen,
dass der Kredit aus der Instandhaltungsrücklage gängige Praxis
sei.
Ich vertrete die Auffassung, dass die Eigentümer in Vorlage treten müssen. Ich vertrete auch die Auffassung, dass eine Hausverwaltung etwa drei Monate nach Ende einer Heizpersiode abrechnen soll, dann nach Prüfung und Beschluss etwa nach 4-5 Monaten können die Abrechnungen zugestellt werden. Dann kann der Hausverwalter mit dem vorhandenen Geld arbeiten.
Gruss Günter
Hi,
Diese Null-Stellung erfolgt praktisch bei uns nur auf dem
Papier. Gutbaben werden mit der Abrechnung verrechnet,
Nachforderungen sind zu zahlen. Dabei wird die Abrechnung erst
bis Ende März erstellt. Somit sind bereits für mindestens drei
Monate Gelder vorhanden.
Ja, so passiert das bei uns auch. Allerdings reichen weder 3 noch 6 Monate der Vorauszahlung um das Heizöl zu kaufen. Wir sind eine kleine Gemeinschaft und der Brennstoff macht den Löwenanteil der Nebenkosten aus. Erst im September hätten wir rein rechnerisch genug Geld eingenommen um das Öl kaufen zu können. Da zieht der Preis meist aber schon wieder an.
Wie gesagt, wir haben das durchdiskutiert und es wurde sich mehrheitlich gegen eine regelmäßige Heizöl-Sonderumlage ausgesprochen und einstimmig eine regelmäßige „Sommer-Leihe“ aus der Rücklage, die dann so schnell wie möglich wieder zurückgebucht wird, beschlossen. Uns ist schlicht nichts besseres eingefallen.
Gruß
Stefan
Hallo Gert
sehe ich nicht ganz so, denn die monatliche Zuführung ist aus den schon genannten Gründen (VS Beiträge, Kabelfernsehn etc.) oft nicht möglich.
Werden in einem Wirtschaftsjahr Zahlungen getätigt, die eine Separierung der Instandhaltungsrücklage auf einem verzinslichen Konto verhindern, stellt dies keine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage dar, sondern lediglich eine Zwischenfinanzierung. Leicht veranschaulichen lässt sich dies, wenn die Zahlungsströme wie folgt zerlegt werden:
Umbuchung des Zuführungsbetrags lt. Wirtschaftsplan vom Girokonto auf ein Festgeldkonto
Zahlung fälliger Rechnungen durch Überziehung des Girokontos
Diese Vorgehensweise würde nicht nur dem allgemeinen Kreditaufnahmeverbot widersprechen, sondern aufgrund der Zinseffekte jegliche kaufmännischen Grundsätze missachten.
Es ist immer noch umstritten, dass sich die Rücklagenbildung dadurch vollzieht, dass der Verwalter den im Wirtschaftsplan beschlossenen Zuführungsbetrag in der Jahresabrechnung wie eine Kostenposition verbucht
Buchungssatz: per Kostenkonto Rücklagenzuführung an Vermögenskonto Instandhaltungsrücklage.
Das OLG Düsseldorf, 16.11.1998, 3 Wx 397/97 hält es für allgemein zulässig, "dass die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage mit dem dem Wirtschaftsplan entsprechenden Sollbetrag unter die Ausgaben der Jahresabrechnung aufgenommen wird, auch wenn ihr in dem abgerechneten Jahr in Wirklichkeit nichts oder nicht so viel zugeführt wurde. Da sich auch das BayObLG dieser Auffassung angeschlossen hat Beschluss v. 13.6.2000, 2Z BR 175/99, DWE 2001 S. 32, kann m. Ansicht nach die so genannte Sollverbuchung als herrschende Rechtsmeinung angesehen werden.
Oft wird die Kapitalbindung durch Bevorratung von Heizöl zitiert.
Man kann jetzt mehrere Beispiele nehmen, doch haben alle Fälle gemeinsam, dass dem Buchungsvorgang der Rücklagenbildung ein Zahlungsvorgang - Nachzahlungsverpflichtung aus der Jahresabrechnung - zu einem späteren Zeitpunkt folgt. Dann erst steht die Instandhaltungsrücklage vollständig in liquider Form entsprechend ihrer Zielsetzung für die Finanzierung des periodisch auftretenden Instandsetzungsbedarfs zur Verfügung.
Werden in einem Wirtschaftsjahr Zahlungen getätigt, die eine Separierung der Instandhaltungsrücklage auf einem verzinslichen Konto verhindern, stellt dies keine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage dar, sondern lediglich eine Zwischenfinanzierung. Leicht veranschaulichen lässt sich dies, wenn die Zahlungsströme wie folgt zerlegt werden:
Umbuchung des Zuführungsbetrags lt. Wirtschaftsplan vom Girokonto auf ein Festgeldkonto
Zahlung fälliger Rechnungen durch Überziehung des Girokontos
Diese Vorgehensweise würde nicht nur dem allgemeinen Kreditaufnahmeverbot widersprechen, sondern aufgrund der Zinseffekte jegliche kaufmännischen Grundsätze missachten!
In vielen WEGem. erfolgt die Zuweisung der Rücklage erst am Ende des WJ, ist anders teilweise nicht möglich.
Eine Möglichkeit für euch wäre eine zusätzliche separate Rücklage für den Heizöleinkauf, dieses ist über Beschluss in der Eigentümerversammlung zu regeln.
Gruss
Marie
Hallo Marie,
eine ausgezeichnete Kommentierung und auch ausgezeichnete Hinweise, was und wie man es machen kann.
Gruss Günter
Hallo Marie,
herzlichen Dank …
hinzu kommt, dass auch mal ein Eigentümer mit der Zahlung des Wohngeldes nachhinkt …
Gruß Gert
…
die monatliche Zuführung ist aus den schon genannten Gründen (VS Beiträge, Kabelfernsehn etc.)oft nicht möglich.
Werden in einem Wirtschaftsjahr Zahlungen getätigt, die eine
Separierung der Instandhaltungsrücklage auf einem
verzinslichen Konto verhindern, stellt dies keine Entnahme aus
der Instandhaltungsrücklage dar, sondern lediglich eine
Zwischenfinanzierung.
In vielen WEGem. erfolgt die Zuweisung der Rücklage erst am
Ende des WJ, ist anders teilweise nicht möglich.