Hallo Felix!
Es ist ein allgemeiner Grundsatz im Strafrecht, dass jemand nur bestraft werden kann, wenn sein Verhalten ZUM ZEITPUNKT DER BEGEHUNG DER TAT mit Strafe bedroht war. Im Statut des Internationalen Strafgerichtshofes sind mehrere Straftatbestände angeführt (z.B. Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen). Das Rückwirkungsverbot bedeutet, dass der IStGH eine Tat (z.B. einen Völkermord) nur bestrafen kann, wenn der Täter diese Tat NACH Inkrafttreten dieses Statuts begangen hat. Das ist ausdrücklich in Art. 24 Abs. 1 des IStGH-Statutes geregelt. Das Statut ist am 1. Juli 2002 in Kraft getreten. Deswegen kann z.B. jemand, der beim Völkermord in Ruanda 1994 beteiligt war, vom IStGH nicht bestraft werden.
Die VERJÄHRUNG ist etwas ganz anderes, spielt hier aber auch eine Rolle. Die Strafbarkeit verjährt (grundsätzlich), wenn nach Begehung der Tat eine bestimmte Zeit vergangen ist. Nach dieser Zeit kann man wegen der Tat nicht mehr bestraft werden. Die Länge dieser Frist richtet sich - vereinfacht gesagt - nach der Schwere des Verbrechens. Der Grundgedanke ist, dass es sinnlos wäre, jemanden z.B. für einen kleinen Ladendiebstahl zu bestrafen, den er von 30 Jahren begangen hat. Es gibt aber auch sehr schwere Verbrechen, die nicht verjähren, und genau das gilt auch für die Verbrechen, die der IStGH zu verfolgen hat: gemäß Art. 29 des IStGH-Statutes verjähren die der Gerichtsbarkeit des IStGH unterliegenden Verbrechen NICHT. D.h. wenn jemand z.B. (nach dem 1. Juli 2002 - siehe oben) an einem Völkermord beteiligt ist, kann er vom IStGH dafür bestraft werden, egal wieviel Zeit seit der Tat vergangen ist.
Grüße, Peter