Hallo Diana,
in D ist es rein rechtlich so, dass Auskunft über den Gesundheitszustand nur den engsten Angehörigen gegeben werden darf (sofern der Patient nicht ausdrücklich widersprochen hat) und man hieraus auch herleitet, dass auch nur diese Personen Zutritt zu Bereichen erhalten, in denen man möglichst wenig Besucher haben will. Dies ist aber wie gesagt nur hergeleitet und hat keineswegs „Gesetzeskraft“, genau so wenig, wie die zugrunde liegende Auskunftsthematik. Dies ist alles eher Ausfluss von ärztlicher Schweigepflicht, allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Datenschutz…, und wurde dann vielfach in Hausordnungen etc. umgesetzt. Diese sind dann aber zunächst einmal durchaus verbindlich für Besucher und wenn die Tür zu ist und man aufgrund der Hausordnung nicht reingelassen wird, hat man zunächst einmal ein Problem. Wer nicht registrierter Lebenspartner, Verlobter (damit kann man sich oft retten), oder Ehepartner ist, ist einfacher x-beliebiger Dritter und hat gar keine Rechte. Daher würde ich in einer solchen Situation immer eine Vorsorgevollmacht aufsetzen, die auch eine Entbindung von der Schweigepflicht beinhaltet. Damit ist klar, dass der Patient eine besondere Nähe zum Vollmachtnehmer hat und dann gibt es auch mit dem Zugang keine Probleme mehr, sollte es sie zuvor gegeben haben. Üblicherweise stellt sich diese Frage aber heute kaum noch, wenn es da nicht gerade einen besonders kernigen Chefarzt oder eine besonders biestige Oberschwester (oder eine gekränkte Nochehefrau) gibt.
Gruß vom Wiz
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