Intensivstation: Zutritt für Partner

Hallo @all,

im Rechtsbrett wird gerade die Frage zu Rechten von Paaren in nichtehelichen Lebensgemeinschaften diskutiert.

U.a. geht es darum, daß der (nicht rechtmäßig angetraute) Partner wohl kein Recht auf Zutritt zur Intensivstation hat, der Besuch sei nur Angehörigen vorbehalten.

Mich würde interessieren, ob

a) das so stimmt?
und
b) falls ja, wie das in Praxis gehandhabt wird?

Vielen Dank & viele Grüße
Diana

Hi Diana!

Normalerweise ist es ja so, daß es Angehörige gibt, die einem Aussenstehenden die Erlaubnis geben können diesen zu besuchen.Mit dieser Erlaubnis steht einem Besuch nichts im Wege.

Sollte es sich bei dem Patienten um ein vollwaises Einzelkind ohne sonstige Verwandten handeln so wird ein(e)Lebensgefährt(in) ohne Aufwand auch zum Besuch zugelassen. So gehandhabt im LKH Graz.

Grüße
Dusan

Hi Diana,

wie das in Praxis gehandhabt wird?

meine Kenntnisse sind schon ein paar Jahre alt (Klinikum Aachen), aber es war damals in solchen Fällen zu einem nicht geringen Teil vom diensthabenden Arzt/Ärztin abhängig, ob Menschen die nicht verwandt waren in die Intesivstation gelassen wurden oder nicht.
Einige Ärzte sahen das mehr pragmatisch, andere hielten sich mehr an Vorschriften (die sowas nicht vorsahen).

Gandalf

Hallo Diana,

in D ist es rein rechtlich so, dass Auskunft über den Gesundheitszustand nur den engsten Angehörigen gegeben werden darf (sofern der Patient nicht ausdrücklich widersprochen hat) und man hieraus auch herleitet, dass auch nur diese Personen Zutritt zu Bereichen erhalten, in denen man möglichst wenig Besucher haben will. Dies ist aber wie gesagt nur hergeleitet und hat keineswegs „Gesetzeskraft“, genau so wenig, wie die zugrunde liegende Auskunftsthematik. Dies ist alles eher Ausfluss von ärztlicher Schweigepflicht, allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Datenschutz…, und wurde dann vielfach in Hausordnungen etc. umgesetzt. Diese sind dann aber zunächst einmal durchaus verbindlich für Besucher und wenn die Tür zu ist und man aufgrund der Hausordnung nicht reingelassen wird, hat man zunächst einmal ein Problem. Wer nicht registrierter Lebenspartner, Verlobter (damit kann man sich oft retten), oder Ehepartner ist, ist einfacher x-beliebiger Dritter und hat gar keine Rechte. Daher würde ich in einer solchen Situation immer eine Vorsorgevollmacht aufsetzen, die auch eine Entbindung von der Schweigepflicht beinhaltet. Damit ist klar, dass der Patient eine besondere Nähe zum Vollmachtnehmer hat und dann gibt es auch mit dem Zugang keine Probleme mehr, sollte es sie zuvor gegeben haben. Üblicherweise stellt sich diese Frage aber heute kaum noch, wenn es da nicht gerade einen besonders kernigen Chefarzt oder eine besonders biestige Oberschwester (oder eine gekränkte Nochehefrau) gibt.

Gruß vom Wiz

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Hallo Diana,
wir halten dies so, auf einer internistischen Intensivstation:
Zutritt auch für Lebenspartner, selbstverständlich auch Auskunft.

Gruß Mic

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Hallo Wiz,

danke für die ausführliche Antwort. Eine Rückfrage:

Wer nicht registrierter Lebenspartner, Verlobter (damit kann man sich oft retten), oder Ehepartner ist, ist einfacher x-beliebiger Dritter und hat gar keine Rechte.

Wie definiert sich ein „registrierter Lebenspartner“?

Viele Grüße
Diana