Hallo liebe Rechts- und Linkskundige,
in einer Firma werden gemäß einer Betriebsvereinbarung alle
Stellen zuerst intern ausgeschrieben,
Dann sollte die BV möglichst eine Regelung dazu enthalten, ob der Zeitaufwand für eine interne Bewerbung, die die Abwesenheit vom Arbeitsplatz erfordert, als Arbeitszeit gilt. Oder besteht die BV nur pro forma, weil der BetrR dies nach § 93 BetrVG verlangen konnte?
einem anderen Standort, einschließlich Reisezeit benötigt er
einen Tag), handelt es sich dabei um Arbeitszeit?
(Dienstreisezeit ist in dieser Firma im übrigen grundsätzlich
Arbeitszeit, auch dazu gibt es eine Betriebsvereinbarung).
Nach § 629 BGB hat der AG einen AN nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses für die Stellensuche angemessen freizustellen. Hier erfolgt jedoch die Bewerbung, während das AV noch besteht.
Wenn es der AG genau nimmt, müsste der AN sich für die Bewerbung Urlaub nehmen oder sein Arbeitszeitkonto entsprechend belasten. Dann handelt sich auch nicht um eine Dienstreise. Der AN könnte die Bewerbungskosten einschl. Reisekosten in seiner EStE als Werbungskosten geltend machen.
Wenn der AG allerdings Wert darauf legt, gute Leute zu halten und Stellen primär intern zu besetzen, wird er sicherlich eine für den AN attraktive Lösung anbieten.
Gruß
Zemionow