Du verdrehst da etwas. Der Rechteinhaber ist der Kläger, der behauptet, dass der Anschlussinhaber geschützte Inhalte veröffentlicht hat.
Im Fall 2 muss also nun „Hollywood Film AG“ beweisen, ob Lieschen Müller, Omma Erna oder Onkel Franz den Film hochgeladen hat. Das schaffen die nicht.
Im Fall 2 könnte man es eine Art der Störerhaftung nennen - die es aber nicht ist.
Vergleichen wir es mal mit einem greifbaren Beispiel.
Jemand sieht, dass aus einem Fenster eines Hauses eine glimmende Zigarette geworfen wurde und diese den Knallerbsenstrauch des Nachbarn entzündete. Nach altem Recht (Störerhaftung) gilt der Hausbesitzer als verantwortlich - aus seinem Haus kam die Kippe.
Nach aktuellem Recht gibt es diese Argumentation nicht mehr. Dennoch wird zuerst der Hausbesitzer verdächtigt und dieser hat nun darzulegen, wer der tatsächliche Übeltäter war oder hätte sein können.
Das LG Bochum hat das ziemlich verständlich erklärt:
(https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20170159)
LG Bochum, Urteil vom 07.09.2017, I-8 S 17/17
„Grundsätzlich trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Urheberrechtsverletzung.“
Übliche Beweislast in Rechtsstaaten: Wer was will, muss den Anspruch beweisen.
„Bei Urheberrechtsverletzungen durch Teilnahme an einer Internettauschbörse trifft den Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung des BGH aber eine sekundäre Darlegungslast, da die primär darlegungsbelastete Partei regelmäßig keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während dem Anschlussinhaber nähere Angaben dazu ohne weiteres möglich und zumutbar sind.“
Eine Pflicht zur Mithilfe, den Verursacher zu finden.
„Denn sie hat vorgetragen, dass der Internetanschluss in dem relevanten Zeitraum, in dem die Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, regelmäßig in der Zeit nach 23 Uhr von ihrem damals 44 Jahre alten Sohn genutzt worden sei. Dabei hat sie darüber hinaus behauptet, dass ihr Sohn auch Internettauschbörsen und ihren Internetanschluss zum Herunterladen von größeren Datenmengen genutzt habe, da dessen Internetanschluss eine zu geringe Bandbreite aufgewiesen habe.“
Heftig. Da sagt die Frau also „Ja klar nutzt mein Sohn Tauschbörsen und lässt seinen PC auch nachts an.“
„Da die Beklagte einen ernsthaft in Betracht kommenden Täter benannt hat, obliegt es nunmehr der Klägerin, den vollen Beweis für die Täterschaft der Beklagten zu führen.“
Da überlässt also eine Person ihren Anschluss jemandem, von dem sie weiß, dass er an Tauschbörsen teilnimmt - und kommt dennoch aus der Sache unbeschadet heraus.
Ein nicht zu identifizierender Einbrecher bleibt straffrei.
Das macht einen sprachlos - wenn es denn so gewesen wäre. Man lese:
„Vielmehr hat die Beklagte ausdrücklich angegeben, dass weitere internetfähige Geräte in ihrem Haushalt vorhanden gewesen seien, insbesondere bei ihrem Ehemann und auch bei ihrem Sohn. Die Beklagte erläutert auch nicht, weshalb sie diese Geräte ihrer Familienangehörigen nicht hätte bedienen können, etwa weil sie keinen Zugriff darauf gehabt hätte.“