Genau das steht NICHT im Urteil!
„Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen“
Im Übrigen ist es extrem unglücklich, dass hier mehrfach „Freifunk“ genannt wurde.
Entweder war der Freifunk-Zugangspunkt falsch konfiguriert (denn der Rechteinhaber hat ja die IP-Adresse des Anschlusses der Beklagten aufgezeichnet!), oder die Inhalte wurden gar nicht über den Freifunk-Zugangspunkt, sondern direkt über den Router hochgeladen.
„Dabei betrifft die sekundäre Darlegungslast die der Feststellung der Täterschaft vorgelagerte Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen, der Anschlussinhaber sei der Täter. Erst wenn der Anschlussinhaber dieser sekundären Darlegungslast genügt, trifft den Anspruchsteller die Last der dann erforderlichen Beweise; genügt der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast dagegen nicht, so muss er zur Widerlegung der dann für den Anspruchsteller streitenden tatsächlichen Vermutung den Gegenbeweis erbringen.“
Ganz deutlich gesagt:
„Über meinen Router gewähre ich Max Bröckelstieg, Henriette Sögtrup, Gustav Gans und Hein Blöd einen Internetzugang.“ -> sekundäre Darlegungslast wurde erfüllt. Nun obliegt es dem Kläger darzulegen, wer tatsächlich die Person ist, die die Inhalte hochgeladen hat.
Ich lade aber herzlich den @Guybrush ein, das Urteil zu erläutern (und ggf. mir zu sagen, dass ich da eine komplette Fehlinterpretation abgeliefert habe - ich bin stets lernwillig).