Internethandel via Facebook

Guten Morgen,

ich habe über eine Secondhand-Gruppe für Sportbekleidung zwei Oberteile verkauft. Das es in der Woche des Vertragsabschlusses hieß, die Post soll streiken, dachte ich mir ich bin so nett und bringe die Sachen zur Post, das Geld kommt dann ja per Überweisung. Dem war leider nicht so. Beide Verkäufer behaupten felsenfest, sie haben überwiesen. Damit scheint das Thema für sie erledigt zu sein. Auf meine Anfrage nach Überweisungsbelegen reagiert niemand. Ich habe den Damen jetzt eine Nachfrist von einer Werkwoche gesetzt, um mir entweder das Geld zu überweisen bzw. mir einen Beleg über die Überweisung vorzulegen oder mir die Ware versichert zurück zu senden. Andernfalls - so habe ich es auf jeden Fall erstmal geschrieben - übergebe ich die Sache einem Anwalt. Und das ist jetzt die Frage - es geht nicht um hohe Werte, mehr um’s Prinzip und das schäbige Verhalten. Zudem habe ich durch Facebook zwar Name und Adresse, der Schriftverkehr lief aber nur online via Facebook. Kann man damit überhaupt einen Anwalt belästigen? Und wie stehen die Chancen auf einen Sieg? Ich bin nämlich nicht in einer RS-Versicherung.

Danke im voraus für die Hilfe und ein schönes Wochenende wünscht

Simone Conrad

Hallo und guten Tag,
also, wenn klar ersichtlich ist - wenn der Kaufvertrag via Facebook sichtbar und als Druck vorliegt, dann ist auch dieser Vertrag rechtens und muss eingehalten werden.

Wenn Sie eine Sendungsnummer als Nachweis über den Versand haben (unversichert würde ich überhaupt nix verschicken) dann haben Sie auch ein Anrecht auf die Bezahlung.

Leider gibt es viele Käufer im Internet, die viele Ausreden finden, um erhaltene Waren nicht zu bezahlen.

Eigentlich ist es nur richtig, wenn man einen Mahnbescheid erläßt. Denn solchen Praktiken sollte man einen Riegel vorschieben.

Nur könnte es sein, dass die Empfänger zahlungsunfähig sind - also Leute mit EV. Dann bleibt man auf den Kosten sitzen… !!
Ich schütze mich davor, daß ich einfreundliches Gespräch mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher führe. Der kennt seine „Pappenheimer“ ganz genau.
Den Gerichtsvollzieher finde ich über das zuständige Amtsgericht.

Noch Fragen? Helfe gern weiter.

Gruss
Petra

Hallo SiReCo,

Sie haben alles richtig gemacht! Genauso hätte ich das auch getan. Wie nun aber weiter? Sie haben vollkommen Recht das hier die Gerichts- und Anwaltskosten recht schnell den verkaufserlös übersteigen dürften. Was würde ich an Ihrer stelle tun. Ich gehe davon aus das Sie den Versandnachweis erbringen können, z.B. in Form einer Paketquittung. Die ist für ein weiteres vorgehen immens wichtig.

Meine erste Überlegung wäre hier mit einer Betrugsanzeige zu drohen. Wobei sich die Käufer hierbei vermutlich schmerzfrei mit tun werden. Ich habe es aber auch schon erlebt das hierdurch ein Gerichtsurteil zustande kam, in dem die Käufer zur Zahlung verurteilt wurden.

Wobei? wir bei der nächsten Frage wären. Sind diese überhaupt noch Zahlungsfähig, sprich solvent? Hierbei könnten Sie einfach die Firma oder deren Namen im Internett eingeben, das im Zusammenhang mit Stichworten wie: Garantie, Gewährleistung, Problemen, Betrug, Schwierigkeiten usw. Dadurch dürften Sie einen guten Überblick über deren Handlungsweisen und Umgangsformen erhalten. Dies würde mir meine eigene Entscheidungsfindung erleichtern.

Sind diese hingegen solvent, und Sie haben den Versandnachweis, das sie somit ganz klar das „verschulden“ der Aufkäufer nachweisen können, würde ich einen einfachen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Legen die Verkäufer hierbei wiederspruch ein, kommt es automatisch, wenn Sie es wünschen, zur Verhandlung vorm Amtsgericht. Einen Anwalt brauchen Sie hierfür nicht zwingend. Sie können sich aber beim Amtsgericht auch bei einem Rechtspfleger nach Prozeßkostenhilfe erkundigen. Wenn Ihnen diese gewährt wird könnten sie das alles recht gelassen betrachten. Zur Beweissicherung müßten Sie auch sämtlich dazugehörige Korespondenz ausdrucken.

Ist bei denen hingegen nichts zu holen, sprich das sind „schräge Vögel“, dann würde ich erneut einmal mein Recht anmahnen, und mit einer anschließenden Betrugsanzeige drohen. Passiert dann nichts. Betrugsanzeige bei der Polizei stellen. Hiefür benötigen Sie die ausgedruckte Korespondenz und den Versandnachweis.Das Verfahren wird meistens nach 3 monaten einfach eingestellt… Sie haben aber einen „ersten Sargnagel“ für diese Betrüger gestiftet. Dann würde ich persönlich es gut sein lassen. Hacken Sie den Sch… gedanklich dann als Lehrgeld ab.

Ihnen ebenso ein schönes Wochenende wünscht
Andreas

Verkäufer, Einzelhandelskaufmann (Lebensmittelbereich), Handelsfachwirt, Immobilienmaklerschein, Fleischermeister, Gaststättenschein, Fleischkontrolleuer (amtl. Tierarztfachassistent), Koch, Dienstleistungsfachwirt, Betriebswirt HWK und angehender Betriebswirt IHK

Hallo Simone,
ich glaube, Sie haben schlechte Karten. Wenn man im Internet verkauft, ist die beste Zahlungsabwicklung immer über Vorkasse per EC-, Kreditkarte,Paypal o.a. . Bei BtoB bietet man auch oft Zahlung auf Rechnung an.
Den Aufwand für einen Rechtsstreit würde ich nicht machen. Betrachten Sie das als Lehrgeld und bieten Sie andere Zahlungsmöglichkeiten an.

Mit freundlicehn Grüßen
Horst Schottstedt

Sorry ich bin hier leider nicht der richtige Ansprechpartner.
MfG

Man könnte nach erfolgloser Mahnung ein gerichtliches Mahnverfahren (auch ohne Anwalt) per Internet beantragen. Belege von der Post sind wichtig. Falls noch irgendwelche Mails druckbar sind, retten. Viel Glück!