Internetrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Ich bin Informatik-Lehrer an einem Gymnasium und unterrichte so auch immer ein wenig Internetrecht. Viele Sachen sind mir klar, einige aber nicht ganz, daher habe ich hier einige Fragen. Ich würde mich freuen, wenn ich auf die ein oder andere Frage eine Antwort bekäme.

(1) Youtube ansehen aller Filme soll grundsätzlich legal sein, was ist mit dem Downloaden (über entsprechende Software), was ist mit Manipulation der gedownloadeten Daten (rausschneiden der Tonspur)
(2) Download bei Rapidshare (zB illegale MP3), was passiert, welche Strafen erwarten einen?
(3) Download auf Tauschbörse (zB illegale MP3) hier wird man gleichzeitig auch noch zum Anbieter, gibt es hier andere Strafen?
(4) Es gibt Stream-Angebote privater Personen im Netz, die streamen eine ganze Reihe an Filmen. Das Betrachten der Filme legal oder illegal und wenn, welche Strafe erwartet mich?
(5) Wie ist der Ablauf der Strafverfolgung.
a) wer sucht im Netz nach illegalen Downloads
b) wie kommt diese Person über die IP so schnell an die Adresse und Namen. (Richter?, Staatsanwaltschaft?)
c) Unterlassung bzw. Prozess, wie sieht es mit der Strafe aus
d) Gibt es ggf. 2 Verfahren Zivilrecht und Strafrecht, wie hoch sind dort die Strafen?

Sie sehen, ich habe da eine ganze Menge Fragen. Aber genau die bekomme ich immer von den Schülern gestellt und kann sie nicht genau beantworten. Wichtig ist mir auch, dass man ein wenig unterscheiden kann zwischen illegal aber noch irgendwie OK (wir nicht groß verfolgt) und illegal und harte Strafen.

Vielen Dank

Angesichts der Menge der Fragen, möchte ich höflichst auf Goolge verweisen. Zu dem Thema gibt es sehr viele Artikel im Netz die leicht zu finden sind.

  1. Download ist in einer rechtlichen Grauzone, der Betreiber der Webseite muss derzeit solche Möglichkeiten verhindern, selbiges gilt auch für die Musik. Problem ist, dass der Download nicht nachvollzogen werden kann, da man nicht zwischen Streaming und Download unterscheiden kann.

  2. Natürlich verboten. es gelten die ganz normalen Urheberrechtsverletzungen wie für Raubkopierer mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahre bei privatem Gebrauch - bei gewerblichem Gebrauch bis zu 5 Jahre. hängt natürlich immer vom Täterverhalten ab (Quantität der Downloads und sonstige vergehen - Vorstrafen)

  3. Wer anbietet ist ein verfielfältiger - siehe gewerbliche Strafen

  4. Sofern der Autor das Copyright auf den Filmen hat, ist es legal, andernfalls nicht. Streaming ist grundsätzlich (derzeit) unbedenklich, da sich der veröffentlicher Strafbar macht, nicht jedoch derjenige, der die Daten nutzt.
    5a. Behörden, Musik-/Filmindustrie, Hacker,… Die Liste ist lang und wird nicht kürzer.
    5b. ohne richterlichen Beschluss ist der Telekommunikationsanbieter NICHT berechtigt Kundendaten herauszugeben, es muss also ein begründeter Verdacht sein (bsp. Strafanzeige durch Dritte, die Einsicht auf den Rechner hatten). Trojaner sind auch ein Thema, jedoch bin ich mir nicht sicher, ob dabei die Gewinnung der Daten durch manipulative Beweismittelbeschaffung vor Gericht verwertbar ist.
    5c. Grundsätzlich NIE eine Unterlassungserklärung unterschreiben - ist gleich zu setzen mit einem Schuldbekenntniss - ziehen Sie einen IT-Experten zur Rate, der Fremdeindringen durch Dritte ausschließen kann und einen Rechtsanwalt, der auf IT- und/oder Urheberrechtsverletzungen spezialisiert ist. (Dieser kann Ihnen auch je nach Vorgang Informationen zu einem potentiellen Strafmaß geben)
    5d. das kommt darauf an. Erstmal wird ein Strafrechtliches Verfahren abgewickelt, je nachdem, was dabei herauskommt, kann ein Inhaber des verletzten Urheberrechts weitere Schritte einleiten (auch hier bitte den Rechtsanwalt konsuldieren)

Wenn Sie nähere Informationen haben möchten, dürfen Sie mich gerne auch anrufen, dann kann ich Ihnen das ein oder andere Thema vielleicht genauer (fallspezifischer Erklären) bin selber IT-Systemkaufmann mit Fachrichtung IT-Security - 0178-5304271 8-22Uhr

Vielen lieben Dank für diese gute Auskunft. Wie gesagt geht es um Schüler. Wenn ich denen erzähle, denen droht eine Haftstrafe, wenn sie bei Rapidshare ein MP3 runterladen, dann ist das für die so unwahrscheinlich, dass sie sich nicht beeindrucken lassen. Ich habe auch noch nicht von den Fall gehört, dass man dafür einsitzt.
Ich habe aber schon davon gehört, dass es Hausdurchsuchungen gegeben haben soll und man fü jede illegale MP3 zB 1Euro zahlen musste. Ich habe aber auch shcon gehört, dass jemand 5000,- Euro blechen muss, weil er wohl in einer Tauschbörse ein Album illegal geladen haben soll.
Ich bräuchte genau solche Hausnummern aus er Praxis, was wie teuer wird / werden kann.
Außerdem bzgl. 5a:
Wer einen richterlichen Beschluss erhalten möchte, muss doch zunächst legal erfahren haben, dass ich etwas illegales gemacht habe. Wer aber klemmt denn da an de Routern oder an den Servern und überprüft, wer da was gerade downloadet. Hacker wären illegal, Musikindustrie dürfte keinen Zugang zu den Routern erhalten, bleiben doch nur noch Behörden. Welche Behörde sucht aber danach?

Wenn mal wieder ein wenig Luft bei Ihnen ist, würde ich mich über eine Antwort freuen.
Vielen Dank

Hallo Flix,

(1) Youtube ansehen aller Filme soll grundsätzlich legal sein,
was ist mit dem Downloaden (über entsprechende Software), was
ist mit Manipulation der gedownloadeten Daten (rausschneiden
der Tonspur)

Auch das ansehen kann natürlich ein einigen Fälle problematisch sein, wenn es sich um verbotene Inhalte wie pornografische Inhalte unter Beteiligung Minderjähriger handelt. Beim Download wird eine lokale Kopie erstellt. Dabei handelt es sich um eine Vervielfältigung. Das Recht zur Vervielfältigung steht allerdings grundsätzlich nur dem Urheber bzw. Lizenznehmern oder Verwertungsgesellschaften zu. Downloads können daher eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts darstellen. Dies hängt im Einzelfalls aber von den Nutzungsbedingungen von Youtube bzw. des jeweiligen Anbieters ab. Pauschal lässt sich dies leider nicht beantworten. Gleiches gilt für Veränderungen an den jeweiligen Dateien. Auch diese können eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, müssen dies aber nicht zwangsläufig.

Die rechtlichen Folgen reichen je nach Intensität des Eingriffs und der Verletzungshandlung von kostenpflichtigen Abmahnungen über Schadensersatzansprüche bis hin zu Strafverfahren. Strafverfahren sind nach der mir bekannten Berichterstattung eher unüblich und beschränken sich auf Fällen in denen mit illegalem Material in großem Stil gehandelt wurde.

(2) Download bei Rapidshare (zB illegale MP3), was passiert,
welche Strafen erwarten einen?
(3) Download auf Tauschbörse (zB illegale MP3) hier wird man
gleichzeitig auch noch zum Anbieter, gibt es hier andere
Strafen?

Egal ob ein Download über Rapidshare oder ein sog. Peer2Peer Netzwerk (eMule, Torrent,…) erfolgt, wird eine Kopie, d.h. eine Vervielfältigung auf dem lokalen Rechner erstellt. Dabei kann es sich an und für sich bereits um eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts handeln.

Da Downloads rechtlich schwieriger handhabbar sind als Uploads, hierfür wurde §19a UrhG eingeführt, wurden bisher nur illegale Uploads von den Rechteninhabern verfolgt. Hieran wird auch das Problem der Peer2Peer Netzwerke, bei denen man gleichzeitig zum Anbieter wird, deutlich.

Bei Downloads über Filehoster wie RapidShare, Megauploads u.ä. wird jedenfalls das Problem des Anbietens umgangen. Nachdem die Filesharingszene zunehmend auf Filehoster und DirectDownloads ausweicht ist jedoch zu erwarten, dass zukünftig auch Downloader ins Visier der Rechteinhaber geraten.

Strafverfahren sind hier auch eher unüblich. Mir sind lediglich Strafverfahren gegen größere Gruppen bekannt, die mit illegalen Inhalten gehandelt haben, sprich Daten aus dem Internet geladen, gebrannt und anschließend verkauft haben.

(4) Es gibt Stream-Angebote privater Personen im Netz, die
streamen eine ganze Reihe an Filmen. Das Betrachten der Filme
legal oder illegal und wenn, welche Strafe erwartet mich?

Streaming ist rechtlich nicht ganz unproblematisch. Hier kommt es u.a. darauf an, ob auf dem lokalen Rechner eine vollständige Kopie erstellt wird oder nicht. Ist das der Fall, läge wiederum eine ggf. rechtswidrige Vervielfältigung vor. Sicherlich ist dabei aber auch zu berücksichtigen, dass die Kopie ggf. nur temporär ist. Gleichwohl ist auch das mit einem Schaden beim Rechteinhaber verboten. Noch komplexer ist die rechtliche Einordnung, wenn die Datei nicht vollständig, sondern - wie bei großen Datenmengen zu vermuten - bis zu einer gewissen Puffermenge gespeichert wird. Hier kann ich Ihnen ohne eigene Recherchen zum aktuellen Stand keine befriedigenden Antworten geben.

Auch hier gibt es meines Wissens nach keine nennenswerte Verfolgung von bloßen Betrachtern, wenngleich dies gesetzlich meiner Einschätzung nach grundsätzlich möglich wäre.

(5) Wie ist der Ablauf der Strafverfolgung.

Eine Strafverfolgung gibt es nur ganz seltenen Fällen. Meist werden nur zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht.

a) wer sucht im Netz nach illegalen Downloads

Gesucht wird von spezialisierten Unternehmen, die meist an Rechtsanwaltskanzleien angeschlossen sind. Zu den bekanntesten Unternehmen zählt die DigiProtect GmbH. Es gibt aber eine ganze Anzahl von Unternehmen, die aktuell insbesondere Peer2Peer Netzwerke systematisch durchsuchen.

b) wie kommt diese Person über die IP so schnell an die
Adresse und Namen. (Richter?, Staatsanwaltschaft?)

Früher erfolge die Auskunft über den Umweg einer Strafanzeige. Die Rechteinhaber stellten Strafanzeige gegen Unbekannt unter Angabe der IP-Adresse. Dabei wurden von den Staatsanwaltschaften zunächst die Anschlussinhaber zu den IP Adressen ermittelt. Nachdem die Strafverfahren meist eingestellt wurden, beantragten die Anwälte der Rechteinhaber Akteneinsicht und kamen so an die Daten der Verletzer. Nachdem sich die Staatsanwaltschaften missbraucht fühlten, wurden Auskunftsansprüche gegen die Provider direkt ins UrhG aufgenommen. Hier findet sich in §101 UrhG nun ein spezielles Eilverfahren um die IP Adressen in brauchbare Daten zu wandeln.

Die Handhabung des Auskunftsanspruchs ist nicht unumstritten, ebenso wie die Speicherung der sog. Verkehrsdaten. Gleichwohl werden aktuell sehr schnell entsprechende Verfügungen gegen die Provider erlassen und die Auskünfte dort auch erteilt.

c) Unterlassung bzw. Prozess, wie sieht es mit der Strafe
aus

Mangels eines Strafverfahrens sind auch keine Strafen im eigentlichen Sinn zu erwarten.

d) Gibt es ggf. 2 Verfahren Zivilrecht und Strafrecht, wie
hoch sind dort die Strafen?

In aller Regel gibt es nur ein Verfahren und zwar das zivilrechtliche. Eine strafrechtliche Verfolgung ist wie bereits gesagt die absolute Ausnahme. Das zivilrechtliche Verfahren beginnt mit einer Abmahnung. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs- und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Anschlussinhaber - bei Schülern meist die Eltern - werden aufgefordert, die illegale Datei und alle Kopien zu löschen, eine beigefügte, strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsanwaltskosten sowie eine pauschale Schadensersatzsumme zu zahlen.

Nach den Berichterstattungen diverser Anwaltskanzleien und auch nach meiner eigenen Einschätzung empfiehlt es sich in den wenigsten Fällen den jeweiligen Forderungen ungeprüft und uneingeschränkt nachzukommen. Größtes Problem ist dabei die Unterlassungserklärung, die je nach Anwaltskanzlei und Rechteinhaber zu weitreichend oder zu eingeschränkt ist. So mahnen einige Anwaltskanzleien z.B. den Upload eines Samplers ab, beschränken die Unterlassungserklärung aber auf einen einzigen Titel, was anderen Anwaltskanzleien die Möglichkeit eröffnet, wegen der anderen Titel auf dem Sampler ebenfalls abzumahnen. Andere Anwaltskanzleien mahnen wegen eines Albums aus dem Bestand von Sony BMG ab, verlangen jedoch eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des gesamten Bestands von Sony BMG.

Die Unterscheidung zwischen illegal und irgendwie O.K. halte ich für sehr gefährlich. Wie Sie sehen sind die Rechtsfragen in diesem Bereich sehr komplex und lassen sich nur sehr eingeschränkt pauschal beantworten. Nach meinem Empfinden kursieren im Internet gerade auch in einschlägigen Foren wie gulli oder auch bei Facebook und StudiVZ viele pauschale „Tipps und Infos“ die rechtlich nicht zutreffend sind, häufig aber als Deus ex machina verkauft werden.

Dabei ist die größte Furcht häufig die auch von Ihnen angesprochene Strafverfolgung, die in der Praxis so gut wie keine Relevanz besitzt. Die viel größere Gefahr sind die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, die ggf. zu empfindlichen finanziellen Nachteilen für die ganze Familie führen können, da in der Regel die Anschlussinhaber, meist die Eltern in Anspruch genommen werden.

Die Kosten können von rund 1.000 EUR (Abmahnung und Schadensersatz) bis ca. 3.000 EUR (Abmahnung, Schadensersatz, Gerichtskosten ggf. eigene Anwaltskosten) reichen, und sind bei mehreren Verstößen nach oben hin offen.

Bei (wiederholten) Verstößen gegen Unterlassungsurteile oder -verfügungen kann dem Betroffenen - auch hier häufig die Eltern - für den Fall, dass das dann verwirkte Ordnungsgeld nicht gezahlt werden kann, Ordnungshaft drohen.

Falls Sie oder Ihre Schüler weitere Fragen oder ggf. Interesse an einem Vortrag oder Projekttag zu diesem Thema haben, kann ich Ihnen über die Anwaltskanzlei in der ich arbeite gerne Informationen zukommen lassen.

Viele Grüße
Bernhard Kelz

Hallo Flix,

ich versuche nochmal mein Glück :smile:

Aus der Praxis kenn ich sogenannte Abmahnschreiben, welche meist von Anwaltskanzleien erfolgen. Darin gibt es die Androhung von rechtlichen Schritten, sofern keine Zahlung in Höhe von Betrag „X“ (meist zwischen 100€ und 500€) erfolgt für einen einzelnen Song. Freiheitsstrafen gibt es (i.d.R.) nur für Wiederholungstäter oder bei besonders schweren Fällen, was natürlich so nicht publiziert wird. (Slogan heißt: „Raubkopierer werden mit einer Freiheitsstrafe von BIS zu xx Jahren bestraft…“)

Was die Musikindustire in Bezug auf Routerzugriff anbelangt: Teilweise richtig. Sie sagten eingangs doch, dass Sie IT-Lehrer sind, betrachten Sie mal das OSI-Modell. Insbesondere auf den Zusammenhang zum Three-way-handshake. (Für Details am besten wikipedia verwenden, oder nachfolgende Kurzfassung lesen)

Kurzfassung:
Step 1: Sie (böser Schüler) senden eine Anfrage an die Quelle (http://www.illegaler-download.xyz - inkl. der Antwort Adresse, wer das Paket (Frame) herunterladen will.(also Ihre IP))
Step 2: Sie erhalten das Paket von der Quelle (inkl. der IP von Ihnen und der Quelle)
Step 3: Sie bestätigen (automatisch) dass Sie das Paket erhalten haben (trommelwirbel: auch hierbei wird erneut Ihre IP übermittelt)
Nun dürfte klar sein, wie die Musikindustrie (völlig legal) auf Ihre IP-Adresse kommt, indem Sie selber die Musik verbreitet bzw. zum Download bereit stellt und somit schwarze Schafe versucht zu ködern, mit Erfolg wohlgemerkt. Der Rest ist nur noch bürogratisch: Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft - Aufforderung zur Herausgabe der Routingtabellen beim ISP (Internet-Service-Provider) - Rückverfolgung zur Anschrift. Soviel zum Thema „annonym im Internet surfen“ (das gibt es NICHT)

Das dürfte dann auch 5a beantwortet haben. Eins noch abschließend zu den Behörden: Eine Behörde könnte die Quantität der illegal erworbenen Musikdateien garnicht erst verfolgen, zumal die Delikte meist derart gering sind (als Einzelfall), das es aufgrund von Mangel an öffentlichem Interesse meist eingestellt werden würde. Die Behörden handeln daher meist erst, wenn eine Strafanzeige (beispielsweise durch die Musikindustrie) erfolgt. Es gibt jedoch eine Behörde, die gegen den Verkauf von illegalen Raubkopien (also gewerblicher Missbrauch) vorgeht, den Zoll.

Hoffe, dass ich nun helfen konnte. :smile:

Mit besten Grüßen,

Dominik Merk

PS.: Darf ich fragen, wo Sie unterrichten (Ort, Name der Schule) Finde es toll, dass Sie derart wissbegierdige Schüler haben.

Sehr geehrter Herr Bernhard Kelz

Vielen herzelichen Dank für diese ausgezeichnete Beantwortung meiner Fragen. Endlich konnt mir jemand mal ganz konkret helfen. Ich habe mich riesig über ihre Umfangreiche Antwort gefreut. Vielen Dank

Hallo

Das ist ja ein hartes Stück, dass die Musikindustrie ihre eigenen Sachen zum Download bereitstellt. Dann wäre aber download nicht illegal, denn die Musikindustrie hat ja die Rechte an den Stücken, darf sie also zum Download stellen und andere dürfen legal downloaden. Sollten andere die Sachen einstellen, so ist die Einstellung schon illegal. Ich glaube, dass man so nicht ködern darf. Die müssten irgendwo dazwischen sitzen.

Ach ja, ich bin auf einem Gymnasium in Mönchengladbach in der Stadtmitte