Hallo Flix,
(1) Youtube ansehen aller Filme soll grundsätzlich legal sein,
was ist mit dem Downloaden (über entsprechende Software), was
ist mit Manipulation der gedownloadeten Daten (rausschneiden
der Tonspur)
Auch das ansehen kann natürlich ein einigen Fälle problematisch sein, wenn es sich um verbotene Inhalte wie pornografische Inhalte unter Beteiligung Minderjähriger handelt. Beim Download wird eine lokale Kopie erstellt. Dabei handelt es sich um eine Vervielfältigung. Das Recht zur Vervielfältigung steht allerdings grundsätzlich nur dem Urheber bzw. Lizenznehmern oder Verwertungsgesellschaften zu. Downloads können daher eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts darstellen. Dies hängt im Einzelfalls aber von den Nutzungsbedingungen von Youtube bzw. des jeweiligen Anbieters ab. Pauschal lässt sich dies leider nicht beantworten. Gleiches gilt für Veränderungen an den jeweiligen Dateien. Auch diese können eine Verletzung des Urheberrechts darstellen, müssen dies aber nicht zwangsläufig.
Die rechtlichen Folgen reichen je nach Intensität des Eingriffs und der Verletzungshandlung von kostenpflichtigen Abmahnungen über Schadensersatzansprüche bis hin zu Strafverfahren. Strafverfahren sind nach der mir bekannten Berichterstattung eher unüblich und beschränken sich auf Fällen in denen mit illegalem Material in großem Stil gehandelt wurde.
(2) Download bei Rapidshare (zB illegale MP3), was passiert,
welche Strafen erwarten einen?
(3) Download auf Tauschbörse (zB illegale MP3) hier wird man
gleichzeitig auch noch zum Anbieter, gibt es hier andere
Strafen?
Egal ob ein Download über Rapidshare oder ein sog. Peer2Peer Netzwerk (eMule, Torrent,…) erfolgt, wird eine Kopie, d.h. eine Vervielfältigung auf dem lokalen Rechner erstellt. Dabei kann es sich an und für sich bereits um eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts handeln.
Da Downloads rechtlich schwieriger handhabbar sind als Uploads, hierfür wurde §19a UrhG eingeführt, wurden bisher nur illegale Uploads von den Rechteninhabern verfolgt. Hieran wird auch das Problem der Peer2Peer Netzwerke, bei denen man gleichzeitig zum Anbieter wird, deutlich.
Bei Downloads über Filehoster wie RapidShare, Megauploads u.ä. wird jedenfalls das Problem des Anbietens umgangen. Nachdem die Filesharingszene zunehmend auf Filehoster und DirectDownloads ausweicht ist jedoch zu erwarten, dass zukünftig auch Downloader ins Visier der Rechteinhaber geraten.
Strafverfahren sind hier auch eher unüblich. Mir sind lediglich Strafverfahren gegen größere Gruppen bekannt, die mit illegalen Inhalten gehandelt haben, sprich Daten aus dem Internet geladen, gebrannt und anschließend verkauft haben.
(4) Es gibt Stream-Angebote privater Personen im Netz, die
streamen eine ganze Reihe an Filmen. Das Betrachten der Filme
legal oder illegal und wenn, welche Strafe erwartet mich?
Streaming ist rechtlich nicht ganz unproblematisch. Hier kommt es u.a. darauf an, ob auf dem lokalen Rechner eine vollständige Kopie erstellt wird oder nicht. Ist das der Fall, läge wiederum eine ggf. rechtswidrige Vervielfältigung vor. Sicherlich ist dabei aber auch zu berücksichtigen, dass die Kopie ggf. nur temporär ist. Gleichwohl ist auch das mit einem Schaden beim Rechteinhaber verboten. Noch komplexer ist die rechtliche Einordnung, wenn die Datei nicht vollständig, sondern - wie bei großen Datenmengen zu vermuten - bis zu einer gewissen Puffermenge gespeichert wird. Hier kann ich Ihnen ohne eigene Recherchen zum aktuellen Stand keine befriedigenden Antworten geben.
Auch hier gibt es meines Wissens nach keine nennenswerte Verfolgung von bloßen Betrachtern, wenngleich dies gesetzlich meiner Einschätzung nach grundsätzlich möglich wäre.
(5) Wie ist der Ablauf der Strafverfolgung.
Eine Strafverfolgung gibt es nur ganz seltenen Fällen. Meist werden nur zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht.
a) wer sucht im Netz nach illegalen Downloads
Gesucht wird von spezialisierten Unternehmen, die meist an Rechtsanwaltskanzleien angeschlossen sind. Zu den bekanntesten Unternehmen zählt die DigiProtect GmbH. Es gibt aber eine ganze Anzahl von Unternehmen, die aktuell insbesondere Peer2Peer Netzwerke systematisch durchsuchen.
b) wie kommt diese Person über die IP so schnell an die
Adresse und Namen. (Richter?, Staatsanwaltschaft?)
Früher erfolge die Auskunft über den Umweg einer Strafanzeige. Die Rechteinhaber stellten Strafanzeige gegen Unbekannt unter Angabe der IP-Adresse. Dabei wurden von den Staatsanwaltschaften zunächst die Anschlussinhaber zu den IP Adressen ermittelt. Nachdem die Strafverfahren meist eingestellt wurden, beantragten die Anwälte der Rechteinhaber Akteneinsicht und kamen so an die Daten der Verletzer. Nachdem sich die Staatsanwaltschaften missbraucht fühlten, wurden Auskunftsansprüche gegen die Provider direkt ins UrhG aufgenommen. Hier findet sich in §101 UrhG nun ein spezielles Eilverfahren um die IP Adressen in brauchbare Daten zu wandeln.
Die Handhabung des Auskunftsanspruchs ist nicht unumstritten, ebenso wie die Speicherung der sog. Verkehrsdaten. Gleichwohl werden aktuell sehr schnell entsprechende Verfügungen gegen die Provider erlassen und die Auskünfte dort auch erteilt.
c) Unterlassung bzw. Prozess, wie sieht es mit der Strafe
aus
Mangels eines Strafverfahrens sind auch keine Strafen im eigentlichen Sinn zu erwarten.
d) Gibt es ggf. 2 Verfahren Zivilrecht und Strafrecht, wie
hoch sind dort die Strafen?
In aller Regel gibt es nur ein Verfahren und zwar das zivilrechtliche. Eine strafrechtliche Verfolgung ist wie bereits gesagt die absolute Ausnahme. Das zivilrechtliche Verfahren beginnt mit einer Abmahnung. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs- und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Anschlussinhaber - bei Schülern meist die Eltern - werden aufgefordert, die illegale Datei und alle Kopien zu löschen, eine beigefügte, strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben und die Rechtsanwaltskosten sowie eine pauschale Schadensersatzsumme zu zahlen.
Nach den Berichterstattungen diverser Anwaltskanzleien und auch nach meiner eigenen Einschätzung empfiehlt es sich in den wenigsten Fällen den jeweiligen Forderungen ungeprüft und uneingeschränkt nachzukommen. Größtes Problem ist dabei die Unterlassungserklärung, die je nach Anwaltskanzlei und Rechteinhaber zu weitreichend oder zu eingeschränkt ist. So mahnen einige Anwaltskanzleien z.B. den Upload eines Samplers ab, beschränken die Unterlassungserklärung aber auf einen einzigen Titel, was anderen Anwaltskanzleien die Möglichkeit eröffnet, wegen der anderen Titel auf dem Sampler ebenfalls abzumahnen. Andere Anwaltskanzleien mahnen wegen eines Albums aus dem Bestand von Sony BMG ab, verlangen jedoch eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des gesamten Bestands von Sony BMG.
Die Unterscheidung zwischen illegal und irgendwie O.K. halte ich für sehr gefährlich. Wie Sie sehen sind die Rechtsfragen in diesem Bereich sehr komplex und lassen sich nur sehr eingeschränkt pauschal beantworten. Nach meinem Empfinden kursieren im Internet gerade auch in einschlägigen Foren wie gulli oder auch bei Facebook und StudiVZ viele pauschale „Tipps und Infos“ die rechtlich nicht zutreffend sind, häufig aber als Deus ex machina verkauft werden.
Dabei ist die größte Furcht häufig die auch von Ihnen angesprochene Strafverfolgung, die in der Praxis so gut wie keine Relevanz besitzt. Die viel größere Gefahr sind die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, die ggf. zu empfindlichen finanziellen Nachteilen für die ganze Familie führen können, da in der Regel die Anschlussinhaber, meist die Eltern in Anspruch genommen werden.
Die Kosten können von rund 1.000 EUR (Abmahnung und Schadensersatz) bis ca. 3.000 EUR (Abmahnung, Schadensersatz, Gerichtskosten ggf. eigene Anwaltskosten) reichen, und sind bei mehreren Verstößen nach oben hin offen.
Bei (wiederholten) Verstößen gegen Unterlassungsurteile oder -verfügungen kann dem Betroffenen - auch hier häufig die Eltern - für den Fall, dass das dann verwirkte Ordnungsgeld nicht gezahlt werden kann, Ordnungshaft drohen.
Falls Sie oder Ihre Schüler weitere Fragen oder ggf. Interesse an einem Vortrag oder Projekttag zu diesem Thema haben, kann ich Ihnen über die Anwaltskanzlei in der ich arbeite gerne Informationen zukommen lassen.
Viele Grüße
Bernhard Kelz