Hallo,
Under International and EU laws (…)
Welches international law (Völkerrecht), das hier greifen könnte, gäbe es neben der GFK noch? In der GFK steht in Artikel 31(2)
Die vertragsschliessenden Staaten schränken die Bewegungsfreiheit dieser Flüchtlinge nur soweit notwendig ein. Solche Beschränkungen sollen nur solange bestehen, bis die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt ist oder bis sie die Einreiseerlaubnis in ein anderes Land erhalten haben. Die vertragsschlies-senden Staaten gewähren solchen Flüchtlingen eine angemessene Frist und alle erforderlichen Erleichterungen, damit sie die Einreisebewilligung in ein anderes Land erhalten.
zu lesen. Dies bezieht sich auf alle Flüchtlinge, die (noch) nicht als solche anerkannt sind.
Nun bezieht sich Cécile Pouilly auch auf EU-Recht, ohne dies zu spezifizieren. Das wäre dann eine Angelegenheit der EU-Kommission, die ja den EuGH anrufen könnte.
In der WELT wird behauptet
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes kippte diese Praxis, weil sie mit geltendem EU-Recht unvereinbar sei.
Damit wäre es voerst nur eine interne Vertragsangelegenheit. Welches Urteil kippte diese Praxis?
Ist dieses Urteil überhaupt auf die neuen Planungen der ung. Regierung anwendbar?
IMHO sollen die Lager gar nicht geschlossen sein, sondern nach Serbien hin offen bleiben, womit sie dem Flughafenverfahren ähneln würden.
Gruß
vdmaster