Guten Abend,
ich bin Ihnen für kompetente Hinweise sehr dankbar!
Nehmen wir an, dass Herr B im Steuerjahr 2017 über zwei nachfolgende Vertretungsverträge für eine Professur an der Universität X beschäftigt war, die über 500 km von seinem Wohnort Y entfernt lag. Von der Heimuniversität Y im Ort Y wurde er via Sonderurlaub für beide Vertretungen freigestellt. Aufgrund des Vertretungsstatus hatte Herr B keine 2. Wohnung in X angemietet und pendelte. In der vorlesungsfreien Zeit war Herr B vertragsgemäß nur unregelmäßig an der Universität X – ergo, er macht steuerlich nur während der Vorlesungszeit regemäßige Reisekosten geltend.
Welche Schlussfolgerung ergibt sich hierdurch für die Einkommenssteuererklärung unter dem Stichwort „erste Tätigkeitsstätte“? Ist die Interpretation falsch, dass durch den Vertretungsstatus beider Anstellung und der Nicht-Regelmäßigkeit der Anwesendheit in der
vorlesungsfreien Zeit in X die „erste Tätigkeitssätte“ nicht in X sondern in Y liegt? Die Befragung der prognostischen Dauerhaftigkeit der Beschäftigung einerseits und der Regelmäßigkeit der Anwesendheit andererseits habe ich dem Strukturbaum nach Lohnbüro entnommen https://www.google.com/url?sa=i&rct=j&q=&esrc=s&source=images&cd=&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjQ-8zHifDeAhUM3qQKHbVLCWsQjhx6BAgBEAI&url=https%3A%2F%2Fwww.berlin.de%2Fpolitik-und-verwaltung%2Frundschreiben%2Fdownload.php%2F4322753&psig=AOvVaw2LN4hMSJYk4cnxO7KfJAY5&ust=1543253533847527)
Danke!