Interpretation Zuschuss zum Krankengeld vom Arbeitgeber

Hallo zusammen,
ich habe einen Passus im Arbeitsvertrag (AV), der mir einen Zuschuss zum Krankengeld vom Arbeitgeber (AG) gewährt sobald ich aus der Lohnfortzahlung (LFZ) raus bin und von der Krankenkasse Krankengeld (KG) erhalten. Die Frage ist jetzt, wie soll man diese Formulierung interpretieren:

Ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit erhält Herr XXX eine Ausgleichszahlung in Höhe der Differenz der gezahlten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft) und seiner festen monatlichen Nettovergütung gemäß dieses Vertrages, und zwar nach einer Beschäftigungszeit von
2 Jahren bis zum Ende der 9. Woche,
3 Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
5 Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
8 Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
10 Jahren bis zum Ende der 26. Woche,
15 Jahren bis zum Ende der 39. Woche.

Mein Verständnis davon ist, dass mein AG nach der 6 Woche Krankheit eine Ausgleichszahlung in der Höhe vornimmt, damit ich an mein „normales“ Netto wieder habe am Ende des Monats? Oder interpretiere ich das falsch? Kann eventuell eine betriebliche Vereinbahrung die Regelung aus meinem AV übersteuern?
Bin gespannt auf eure Meinungen!
Beste Grüße

So würde ich es auch verstehen!

Beatrix

Hallo,

das verstehst Du falsch.
Du wirst Dein bisheriges Netto nicht voll erreichen, da die Ausgleichszahlung des AG ebenfalls steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.

Eine betriebliche Regelung kann grundsätzlich keine arbeitsvertraglichen Regelungen „übersteuern“, also ganz oder teilweise ungültig machen.

&Tschüß
Wolfgang

Hi Wolfgang, danke für den Hinweis! Das alte Netto wird man nie erreichen, das stimmt allerdings. Nur gibt es eine „neue“ betriebliche Regelung, wo man sich im Intranet selber ausrechnen kann, welchen Zuschlag zum Krankengeld es gibt und das ist weitaus weniger als im Vergleich zu einer Zahlung (wie m. E. im Vertrag beschrieben) selbst nach Abzug der normalen Abgaben.
Beste Grüße
Olli

Hi,

ist ein Krankengeldzuschuss nicht „nur“ steuerpflichtig und wird erst dann sv-pflichtig, wenn er das regelmäßige Netto um mehr als 50€ übersteigt?

VG
Guido

Hallo,

da hast Du recht. den § 23c SGB IV hatte ich nicht mehr auf dem „Radar“.

Danke für den Hinweis

&Tschüß
Wolfgang

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Aber was heißt das in Bezug auf die Interpretation „Auffüllung um ans alte Netto“ wieder heranzukommen. Mal losgelöst vom steuerlichen/sv Aspekt?
Grüße
Olli