Hi,
glaubst du wirklich, du kannst einen Zivilisten daran hindern,
seine Heimat/Haus/Familie was auch immer mit dem Verweis auf
die Genfer Konventionen zu verteidigen, wenn er sie von einer
Invasionsarmee bedroht sieht ? (mal unabhängig davon, ob
dieses Gefühl der Bedrohung gerechtfertigt ist oder nicht).
Ja. So sind nun einmal die Regeln. Ein Zivilist ist ein Nicht-Kombattant. Genausowenig wie sich militärische Gewalt an Zivilisten vergreifen darf, dürfen sich Zivilisten als „Zivilisten“ am Kampf beteiligen. Natürlich steht es der Bevölkerung zu, sich zu verteidigen, allerdings sind sie dann Kombattanten und keine Zivilisten (auch wenn sie keinen konkreten Kampfauftrag haben) (vgl. z.B. die Tiroler Standschützen an der Isonzo-Front). Wichtig ist bei Milizen z.B. die Kennzeichnungspflicht oder zumindest das offene tragen von Waffen. Ein Kombattant, der sich als Zivilist ausgibt, handelt nach den Defenitionen der Genfer Konventionen heimtückisch.
Diese Regeln sind ganz klar sinnvoll, um überhaupt einen Schutz von Zivilisten zu ermöglichen. Andernfalls wäre jeder im Kriegsgebiet angetroffene Zivilist automatisch Kombattant mit den entsprechenden Folgen. Das kann nicht sinnvoll sein.
Ciao Rossi
Anhang: Abgrenzung von „Kombattant“ und „Zivilist“ gemäss des Genfer Abkommen:
"Kombattanten
Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist generell zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.
Hinzu kommen die Besatzungen von Handelsschiffen und nichtmilitärischer Luftfahrzeuge, Personen, die den Streitkräften folgen, ohne in sie integriert zu sein, wie z. B. Heereslieferanten. Auch die Bevölkerung eines Gebietes fällt, wenn sie zu den Waffen greift, sich an die Regeln des Krieges hält und die Waffen offen trägt, unter dieses Abkommen. Ferner gilt das Abkommen auch für Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden, vorausgesetzt, daß sie
a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.
(Art. 13 GA I; 4 GA II/III; 43, 44 ZP I)
Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören keinen Kampfauftrag gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen.
Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat eine Sonderstellung, auf die aber unter dem Stichwort „Das Rote Kreuz als Schutzzeichen“ noch näher eingegangen wird. "
(http://www.rotkreuz.de/voelkerrecht/genfer_konventio…)
Heimtücke: „Ein Gegner darf nicht unter Anwendung von Heimtücke getötet, verwundet oder gefangengenommen werden (Art. 37 I ZP I). Folgende Handlungen gelten als Beispiele für Heimtücke:
a) das Vortäuschen der Absicht, unter einer Parlamentärflagge zu verhandeln oder sich zu ergeben;
b) das Vortäuschen von Kampfunfähigkeit infolge von Verwundung oder Krankheit;
c) das Vortäuschen eines zivilen oder Nichtkombattantenstatuses und
d) das Vortäuschen eines geschützten Statuses durch Benutzung von Abzeichen, Emblemen oder Uniformen der Vereinten Nationen oder neutraler bzw. anderer nicht am Konflikt beteiligter Staaten (Art. 37a-d ZP I).
e) auch die Embleme, Abzeichen und Uniformen des Gegners dürfen nicht verwendet werden
Kriegslisten, wie zum Beispiel Tarnung, Scheinstellungen, Scheinoperationen und irreführende Informationen, sind nicht verboten. Sie veranlassen einen Gegner nur zu unvorsichtigem Handeln und sind daher nicht heimtückisch (Art. 37, II ZP I).“(http://www.rotkreuz.de/voelkerrecht/genfer_konventio…)