hallo,
die Anfrage stellt ein Gemenge von Fragen dar.
Das krankt u.a. daran, dass der Begriff „Sterbehilfe“ – man möchte fast sagen – kein „Begriff“, sondern ein unklares Bündel von Vorstellungen ist. Ich empfehle dringend, nicht von „Sterbehilfe“ zu sprechen, sondern einen der 7 speziellen Begriffe zu verwenden, damit klar wird, was man meint, nämlich:
Der Begriff „Sterbehilfe“:
Fallgruppe 1
Sterbebegleitung (Pflege, Betreuung, Schmerzlinderung)
Fallgruppe 2:
starke Schmerzbekämpfung, sonstige invasive Medikamentengabe mit Nebenfolge Lebensverkürzung.
Fallgruppe 3:
Hilfe beim Freitod. Assistierter Suizid. Beihilfe zur Selbsttötung (nicht Selbstmord!)
Fallgruppe 4:
lebensverlängernde Behandlung Schwerstkranker beenden, Geräte abschalten usw, wenn KEINE Patientenverfügung:
Fallgruppe 5:
Unterlassen (weiterer) Eingriffe, also Behandlungsabbruch: wegen Verbots in der Patientenverfügung oder des Bevollmächtigten
Fallgruppe 6
Tötung auf Verlangen
Fallgruppe 7:
eigenmächtige Tötungen
Zur letzten Frage: Sterbehilfe kann höchstens in Fallgruppe 7 „Mord“ sein, wobei es sinnvoll ist, in Deutschland heute von „Mord“ nur dann zu sprechen, wenn eines der Mordmerkmale des § 211 StGB vorliegt, also „aus niedrigen Beweggründen“, „heimtückisch“, „grausam“ usw.
Statt „Selbstmord“ sollte man „Freitod“, „Suizid“ oder „Selbsttötung“ verwenden, je nachdem, ob der Schwerpunkt auf der Selbstbestimmtheit, dem freien Entschluss liegt oder nicht.
Und was man von dem oder jenem in diesem Zusammenhang halte? Du liebe Zeit, das hängt davon ab, wie man ethisch oder religiös gepolt ist. So allgemein gefragt, ist keine sinnvolle Antwort möglich.
Harry Harth
Rechtsanwalt in 73614 Schorndorf