Ist das eine legitime Höhe der Vorschussvereinbarung nach §9 RVG?

Hallo,

mein damals 16jähriger Sohn gelang vor einem Jahr unwissentlich in eine Whatsapp-Gruppe mit 600 Teilnehmern (in der er 9 Tage lang war, ohne aktiv zu sein), in der kritisches Bildmaterial (Stichwort Besitz Kinderpornografie) kursierte. Er bekam eine Vorladung bei der Polizei. Wir als Eltern waren in großer Sorge und schalteten daraufhin sofort einen Anwalt ein. Dieser vereinbarte mit uns telefonisch eine Vorschussvereinbarung §9 RVG i.H.v. 1.000 € zzgl. MwSt… Zahlungsdaten kamen dann per SMS. Wir bezahlten. Rechnung darüber blieb aus, bis wir nach mehrfachem telefonischen Nachhaken eine sog. Zwischenrechnung von ihm per Post bekamen.

Der Anwalt forderte Akteneinsicht bei der Polizei und er rief dann zur Stellungnahme meinen Sohn an. Diese Info wurde dann weitergeleitet (wohl an die Staatsanwaltschaft). Die Strafsache wurde sofort eingestellt, da nachgewiesen wurde, dass mein Sohn unbeteiligt und inaktiv in dieser Whatsapp-Gruppe war.

Das war´s an Arbeitseinsatz seitens des Anwalts. Danach versuchten wir Eltern den Anwalt 5 Monate lang (!) telefonisch und per Email zu erreichen, ohne jegliches Feedback. Zum einen erwarteten wir eine Abschlussrechnung, zumal sein Arbeitseinsatz äußerst gering war. Wir gingen davon aus, dass diese 1.000 € netto mit der tatsächlichen Leistung in der Abschlussrechnung am Ende verrechnet würde. Zum anderen warteten wie monatelang auf eine Kopie der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wurde. Beides kam nicht.

Nun rief der Anwalt mich endlich zurück und meinte, dass diese Vorschussvereinbarung abgegolten sei, es gibt auch keine Endrechnung. Das war quasi die Pauschale für seinen Einsatz. (Diese Summe scheint uns doch extrem überhöht). Und auf die Frage hin, wann wir die Kopie bekämen bat er um 2-3 Wochen Zeit bis er das zeitlich hinbekommt.

Wir als Eltern sind massiv verwirrt über so ein Geschäftsgebaren. Die Rechnungshöhe scheint uns willkürlich.

Wer hat hier Erfahrung, wer kann uns helfen? Wer kennt sich juristisch aus?

Danke vorab!

Gruß Nina

Servus,

in einem zentralen Punkt solltest Du Dir vor Augen führen, dass zivilrechtlich das gesprochene Wort nur unter Kaufleuten eine Wirkung entfaltet und die Kommunikation per E-Mail nur dann, wenn Sender und Empfänger vereinbart haben, dass sie das soll.

Inhaltlich wäre der erste Schritt, dass Du bitte mal feststellst, ob es sich überhaupt um einen Rechtsanwalt handelt. Der Zauber, den er da veranstaltet, klingt eher danach, dass er Gründe dafür hat, dass möglichst keine greifbaren Belege für seine Tätigkeit existieren.

Falls es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der im Besitz der nötigen Zulassung ist, forderst Du ihn schriftlich auf, Dir unverzüglich eine Berechnung der Gebühr gem. § 10 Abs 3 RVG zukommen zu lassen.

Falls nicht, forderst Du ihn (weiterhin mündlich, wie halt Schwarzhändler, Hehler, Steuerhinterzieher usw. Geschäfte machen) auf, Dir von Deinem Tausender drei Viertel = 750 € recht plötzlich in den Briefkasten zu werfen, weil Du ihn andernfalls auffliegen lässt.

Schöne Grüße

MM

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Hallo. Danke für deine Nachricht. Er ist Rechtsanwalt. Das steht fest. Fest steht aber auch, dass er unseren Forderungen nach Schlussrechnung nicht nachkommt. An wen wende ich mich denn jetzt?

Hallo!

Siehe Absatz 3 des Beitrages von MM!!!

Herzliche Grüße

Helmut

Hallo, reicht diese Aufforderung per E-Mail oder muss das per Einschreiben passieren? Zeitfrist setzen sonst warte ich weitere Monate…

Du verkehrst mit dem ehrenwerten Herrn sinnvollerweise schriftlich. Entscheidend für die Beweiskraft ist im Zweifelsfall der Nachweis, dass der Umschlag dem Herrn zugegangen ist (was anderes kann die Post nicht bestätigen) plus die Aussage eines Zeugen, dass das, was Du in den Umschlag hineingetan hast, das Schreiben mit Betreffzeile NNN war.

Soweit sind wir aber noch lange nicht.

Zunächst ist es wichtig, dass Du mal anfängst, überhaupt wirksam d.h. schriftlich mit dem ehrenwerten Herrn zu kommunizieren.

Und hierzu:

gibt es bei nicht wenigen freien Berufen die jeweilige Kammer, die in berufsständischen Angelegenheiten ein gewichtiges Wort mitzureden hat. Ich kannte (von weitem) einen Steuerberater in Mainz, dessen zuständige Kammer federführend initiiert hat, dass ihm die Bestellung entzogen wurde - der Mann war trotz fortgeschrittener Alkoholabhängigkeit noch klar genug dafür, dass er wusste, dass er unter Strom nichts Rechtes zustande brachte, so dass er seine Arbeitstage fast ausschließlich mit dem Verfassen von Anträgen auf Verlängerungen dieser und jener und auch noch der anderen Frist da verbrachte.

Wie auch immer: Angehörige der verkammerten Berufe haben vor der jeweiligen gehörigen Respekt, so dass eine Fristsetzung unter Androhung, die zuständige Kammer in Kenntnis zu setzen, bei jemandem, der gewohnt ist, sich vor den Schranken weltlicher Gerichte zu streiten, eher mehr bewirkt als die Ankündigung einer Klage auf was auch immer - sowas abzubügeln ist ja sein tägliches Brot.

Es würde mich beiläufig schon interessieren, worauf konkret

fußt?

Bei dem Mainzer StB. von dem ich berichtet habe, war auch noch am Türstock deutlich der Schatten des Schildes zu erkennen, das da hing, als er seine Kanzlei noch „offiziell“ und legal betreiben durfte. Darüber, was er danach so machte, schweigt des Sängers Höflichkeit…

Schöne Grüße

MM

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Lieber MM,
vielen Dank für Deine Information. Heute geht das Einschreiben an den Anwalt raus !