Ist der nur aus einer Wohnung, sowie dem Keller, betretbare Hof des Mehrfamilienhauses mit einer dieserWohnung zuschreibbaren Terrasse rechtlich gleichzuset

Hallo,

folgendes Problem:

Wie verhält sich das rechtlich? Es gibt in unserem Mehrfamilienhaus einen Hof. Dieser Hof ist ausschließlich durch eine Art Balkon- bzw. Terrassentür aus unserer Wohnung im EG, aber auch für alle anderen aus einer Kellertür begehbar.

Dieser Hof soll 30qm groß sein. Unsere Mietwohnung soll laut Mietvertrag (in dem keine Terrasse angegeben ist) 100qm groß sein. Wir haben ein offizielles Aufmaß nehmen lassen und dabei kam heraus, dass unsere Wohnung nur 85qm klein ist. Daher schließen wir daraus, dass die Hausverwaltung uns den Hof als „Terrasse“ mitvermietet, da wir gelesen haben, dass bei Terrassen oder Balkonen die Hälfte der qm berechnet werden darf, was in dem Fall mit 15qm exakt die Differenz zu den im Vertrag angegebenen 100qm darstellen würde. Da im Mietvertrag keine Terrasse drinsteht und uns auch ausdrücklich gesagt wurde, dass es KEINE Terrasse sei sondern der Hof des Hauses, den wir allerdings nutzen dürften, aber eben NICHTS verändern, weil er nicht zu unserer Wohnung gehöre, sehe ich da als Laie keine rechtliche Grundlage uns die Nutzung des Hofes quasi vermietet in Rechnung zu stellen.

Einzige Anmerkung dazu, die bitte gesondert betrachtet werden soll: Da wir Kinder haben und nicht wollten, dass jeder im Haus vor unserer Glastür herumspaziert, haben wir mit den anderen Mietern die Vereinbarung getroffen, dass wir den Schlüssel der für jeden zugänglichen Kellertür zu uns nehmen. Das wurde wohl auch einem Mieter, der vorher öfter auf den Hof zur Pflege ging, schriftlich mitgeteilt.

Jetzt wissen wir nicht, wie sich das Ganze tatsächlich verhält. Aus unserer Sicht ist es keine Terrasse und wir müssten eigentlich nur für die von uns vermessenen 85qm Miete bezahlen. Den Kellerschlüssel könnten wir ja theoretisch jederzeit aushändigen, den haben wir ja nicht gepachtet.

Ich bitte hier dringend um versierte Rückmeldungen dazu. Vielen Dank!

Verschoben in das Brett Mietrecht - MOD BelRia

Wenn der Hof im MV nicht als zu Eurer Wohnung gehörige Terasse aufgeführt ist, dann ist das auch keine Terasse die Euch zu alleinigen Nutzung überlassen ist!
Dass es einem nicht gefällt wenn andere Menschen vor dem Balkon der ebenerdigen Wohnung rum rennen, hätte man vor Anmietung derselben bedenken sollen und deshalb von der Anmietung Abstand nehmen sollen.
Es bleibt nur der Weg die 15 Qm zu kleine Wohnung beim VM zu reklamieren und damit, weniger Miete zahlen müssen und Gegebenenfalls, je nach Abrechnungsmodus, auch weniger Nebenkosten. ramses90

Genau darum geht es ja, wir wollen den Hof ja gar nicht als Terrasse haben :smiley: und er steht auch eben als solches nicht bei uns im MV und es steht auch generell keine Terrasse drin. Da er aber in Hälfte wie gesagt genau die Differenz aufweist, die zu unserer neu gemessenen qm Zahl der Wohnung passt, haben wir die Vermutung, dass sie uns das berechnen, weil wir quasi die einzigen sind, die den Hof nutzen können. Das wurde ja vorher so besprochen, weil wir dem Vermieter das ja gesagt haben, dass uns das stören würde. Daher haben die ja auch dem anderen Mieter, der den Hof gepflegt hat, ein Schreiben geschickt, dass er den Hof nicht mehr betreten soll. Das lässt mich ja eben vermuten, dass sie das so verrechnen. aber ok, wenn es ganz eindeutig ist, dass das hätte im Mietvertrag stehen müssen, dass der Hof dann quasi unsere Terrasse ist, können wir das ja reklamieren, dass die Wohnung als solches 15qm kleiner ist als angegeben,denke ich., oder wie sehen Sie das?

Toller und Mutiger Entschluss, aber wohl nicht durchsetzbar, da dies im Mietvertrag nicht angegegeben ist.

Mit welchen Recht werden denn die anderen Mietern daran gehindert die Gemeinschaftsflächen zu nutzen?

Frage mich was du nun bezwecken willst, entweder Miete Mindern, da es zu einer Flächenabweicheung kommt oder das Nutzungsrecht durchsetzen?

Du musst wissen, was du willst! Entweder, du möchtest, dass niemand vor eurer Glastür entlang marschiert. Dann macht es Sinn die Hausverwaltung dahingehend anzuschreiben, dass man aufgrund der vermieteten Fläche davon ausgeht. dass der Hof mit zur Wohnung gehört, und bittet um entsprechende Bestätigung. Dann kann man mit dieser Bestätigung Dritte von der Nutzung/dem Betreten ausschließen, hat dadurch aber natürlich die Pflege der Fläche am Hals.

Oder man möchte die Fläche nicht, und dafür auch keine Miete bezahlen. Dann schreibt man die Hausverwaltung an, dass die Wohnfläche falsch berechnet ist, und nebst entsprechender Miete zu berichtigen ist. Dann hat man aber keine Handhabe mehr, Dritten die Nutzung/das Betreten der Fläche zu untersagen.

Die hier offenbar gewünschte Rosinenpickerei (Hof ist nicht Teil der gemieteten Wohnung aber gleichzeitig soll ihn niemand sonst nutzen/betreten) klappt nicht!

Hallo,
eine Moeglichkeit waere, dem Vermieter (der im Mietvertrag drinsteht, eventuell vertreten durch einen Verwalter) die Messergebnisse zu senden, Flur, Zimmer, alles einzeln, und zu fragen, wie dies zu erklaeren ist, ihr kommt auf Wohnflaeche 85 qm, statt im Mietvertrag 100 qm.
Ob ihr Flaechen vergessen oder falsch gemessen habt. Alternativ deren Berechnung senden lassen. Es gibt verschiedene Berechnungsverfahren.
Je nach Antwort kann ein weiterer Schritt erfolgen.

… ja, wenn der Hof bei den anderen nicht als Nutzungsflaeche im Mietvertrag steht. Wenns zum Waeschetrocknen mitvermietet waere, wird man auf den Wunsch ausschliesslicher Nutzung keine ANtwort bekommen.

Warum sollte man dann keine Antwort bekommen? Man wird dann nicht die gewünschte Antwort bekommen, aber auch mit einer negativen Antwort weiß man dann, wo man dran ist.

1 Like

Nein das hat mit mutig nichts zu tun. Wir wollen das ja eben so genau gar nicht haben. Wir wollen es weder als Terrasse nutzen, noch als mitgemieteten Raum. Darum geht es ja. Aber die Hausverwaltung, hat ja dem anderen Mieter schriftlich das Recht, den Hof zu nutzen entzogen, weil wir gesagt haben, das würde uns aufgrund der Glastür stören. In sofern war das mit dem Schlüssel in dem Sinne ja nicht eigenmächtig. Das war auch alles kein Problem, weil wir mit dem Mitmieter vorher gesprochen haben und er das ok fand. Was wir wissen wollen ist eher, ob wir hier gerade den Hof mitbezahlen :smiley: :smiley: :smiley: weil unsere Wohnung defacto 85qm hat und nicht 100 und die 15 Differenz genau die Hälfte der Hoffläche ist, die man beispielsweise bei einer Terrasse berechnen würde.

Dafür sollte man nicht ein Forum befragen sondern die andere Vertragspartei. Wenn die Vertragsparteien das selber nicht wissen, woher sollen das irgendwelche dahergelaufenen Internetuser wissen ?

Wenn Ihr das garnicht so Haben wollt dann bemängelt das bei VM/Hausverwaltung. dazu kommt ja nach, dass der VM für Balkon und Terasse nur 1/4 - 1/2 für den Qm berechnen darf. Und selbst 1/2 scheint zur zeit auf tönernen Füssen zu stehen weil deswegen gerade ein ein Verfahren beim BGH anhängig ist.
Und dann könnt Ihr die zuviel gezahlte Qm Mietefür die ganze Zeit in der Ihr da wohnt zurück verlangen! Da gibt es keine Verjährung! ramses90

Was steht da GENAU?

Was heißt ‚offiziell‘ und was GENAU wurde da gemessen?

Erstmal die Begriffe und Angaben klären bevor man die Pferde scheu macht. Es gibt einen Unterschied zwischen ‚Wohnungsgröße‘ und ‚Wohnfläche‘ und ‚Grundfläche‘. Es gibt auch einen Unterschied zwischen ‚beträgt‘ und ‚beträgt ca.‘.
Gruß
damals

Dazu einen Unterschied der Berechnung der Wohnflaeche nach Wohnflaechenverordnung WoFlV oder nach DIN 277

1 Like