Hallo Erdbeerzunge,
wenn man mal von dem wahrscheinlich unmoralischen Gedankengang gegenüber der Gläubiger absieht, bleiben da aber noch zwei Aussagen von dir die mir nicht ganz einleuchtend erscheinen. Damit möchte ich nicht andeuten dass du Unrecht hast (dafür kenne ich mich auf diesem Gebiet zu wenig aus), sondern bitte dich nur um Aufklärung um meine Wissenslücke zu schließen.
Ein Freund hat mir jetzt zu seinem Konto eine Partnerkarte ausstellen lassen, so dass ich das Konto jetzt vollumfänglich nutzen kann.
Damit hat Dein Freund seinen Kontovertrag mit seiner Bank gebrochen, weil Geldtransfers für Dritte zumindest bei unseren privaten Konten nicht erlaubt sind
Schon durch das ausstellen lassen einer Partnerkarte wird der Kontovertrag mit der Bank gebrochen?
Und diese Aussage kann man so generell treffen ohne nähere Umstände (Beziehung zum Kontoinhaber usw.) zu kennen?
Wozu sind dann Partnerkarten gedacht, und warum werden solche ausgestellt wenn dies gegen den Kontovertrag verstößt?
Meine Frage: Können von diesem Konto Beträge gepfändet werden, obwohl es nicht mein eigenes ist, nur weil ich Vollmacht habe?
Natürlich kann das Konto gepfändet werden. Es wäre ja sonst auch zu einfach, bei Pfändungen einfach das Konto eines Dritten zu nutzen
Das kann man so einfach ohne „wenn und aber“ in dieser Deutlichkeit sagen?
Auf dem Konto könnte sich eventuell auch Guthaben befinden welches dem Kontoinhaber (nicht dem Schuldner) zuzurechnen wäre.
Man könnte also laut deiner Aussage Guthaben des Kontoinhabers pfänden, obwohl dieser nicht Schuldner ist?
Und dass nur weil der Kontoinhaber eine Partnerkarte hat ausstellen lassen?
Wie gesagt, ich möchte nicht behaupten dass deine Aussagen unzutreffend sind, aber es erscheint mir doch nicht ganz nachvollziehbar dass der Kontoinhaber eine angebotene Option (Partnerkarte) nutzt und deswegen gegen den Kontovertrag verstößt. Und dass er deswegen für alte (bestehende) Verbindlichkeiten des Inhabers der Partnerkarte gepfändet werden kann, kann ich noch viel weniger verstehen.
Gruß
N.N