Ist die Polizei verpflichtet, Diebesgut sicherzustellen?

Hallo zusammen,

folgender Fall angenommen:
Jemand (A) läßt in einem Handwerksbetrieb (B) zu einem fest vereinbarten Preis einen beweglichen Gegenstand modifizieren. Nach der Fertigstellung verlangt der Handwerker (B) den 3-fachen Preis dessen, was ursprünglich ausgemacht war. Es kommt zu Diskussionen und man „einigt“ sich auf den ursprünglich vereinbarten Preis in bar und ohne Rechnung. B ist allerdings stinksauer, dass A nicht auf das dummdreiste Angebot eingegangen ist.

Der Gegenstand wird vom Eigentümer (A) mitgenommen und die Angelegenheit ist erledigt.

Soweit so gut.

3 Monate später bringt der Handwerker B den Gegenstand in seinen Besitz. Der Gegenstand befindet sich zu diesem Zeitpunkt in den Räumlichkeiten einer Firma ©, B und C kennen sich und B sagt dem C, daß er noch kleienre Arbeiten an dem Gegenstand vornehmen müsse. Nachdem A die Firma C auffordert, den Gegenstand wieder zu beschaffen und C sich weigert, den Artikel für A von B zurück zu holen und darauf verweist, man solle sich doch an B wenden.

erstattet A Anzeige bei der Polizei und legt auch die Rechnung des Gegenstandes als Eigentumsbeweis vor.

B wird einige Tage später auch von der Polizei geladen, bestreitet auch nicht, den Gegenstand zu haben und macht unmißverständlich klar, den Gegenstand nicht an A herausgeben zu wollen.

Die Polizei meint auf Nachfrage von A, ob denn der Gegenstand nicht sichergestellt und ihm als dem rechtmäßigen Eigentümer ausgehändigt wird, daß dies nicht ohne richterlichen Beschluß ginge und die Angelegenheit nun seinen Weg über die Staatsanwaltschaft gehen würde.

Daraufhin meint A. daß er dann auch das Auto des B stehlen und in seiner Garage einschliessen könne und die Polizei dann auch nichts unternehmen würde, woraufhin die Polizei A mitteilt, das sei rechtlich anders gelagert.

Nun kommen die Fragen:
Stellt diese Vorgehensweise nicht Behördenwillkür dar und hätte eine Fachaufsichtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
Wie bringe ich in Erfahrung, an wen die Fachaufsichtsbeschwerde zu richten ist?

Danke für Antworten meine Fragen betreffend, wer hier schadenersatzpflichtig ist, oder ob man mittels EV den Gegenstand herausbekommt etc. soll bitte nicht zur Debatte stehen.

Hallo!

was mir bei der kuriosen Geschichte auffiel :

Es wurde ausdrücklich „in bar und ohne Rechnung“ die Sache abgeholt.

Und der Polizei kann man später eine Rechnung als Eigentumsnachweis vorlegen.

Wie das ?

Zuständige Aufsicht ?  Polizeipräsidium und darüber das Innenministerium.

mfG
duck313

Moin,

der Gegenstand war schon in As Besitz (daher also die „Quittung“) und B hat diesen Gegenstand nur „modifiziert“ und dies wurde in bar beglichen.
Also kann A doch nachweisen, dass ihm der Gegenstand gehört!

*Brillereich*
finnie

.

Hallo,

selbstverständlich ist es so, wie es der des lesens kundige finniepuh korrekt dargestellt hat.
Ein von A rechtmäßig und mit Rechnung erworbener Gegenstand wurde von B modifiziert. diese handwerkliche Arbeit wurde dann in bar ohne Rechnung beglichen.

Die Polizei erhielt die Kaufrechnung als Eigentumsnachweis.

Das ist zivilrecht. Da macht die polizei nichts, d.h. sie entscheidet nicht, wer den gegenstand bekommt.

Deine beiden fälle sind tatsächlich verschieden gelagert (also keine wilkür.).
Bei fall eins wurde ein vertrag abgeschlossen zwischen einer firma und dem b, einen gegenstand zu modifizieren.
Bei fall zwei nimmt einfach nur jemand einen ihm nicht gehörenden gegenstand an sich und schließt ihn weg.

Das ist ein riesenunterschied rechtlich!!!

Hierbei ist zur klärung natürlich weder die pol noch das innenministerium zuständig, sondern das zivilgericht.
Also anwalt nehmen und diese (etwas halbseiden klingende) geschichte versuchen, durchzudrücken. Wenn man dabei noch steuerrechtliche dinge berücksichtigt und anderes, was ich gar nicht wissen möchte …, stellt sich die frage, ob denn dieser weg wirklich der beste ist.

Wenn man mit jemandem so einig ist, ohne rechnun, in bar und so weiter abzurechnen, sollte man auch so miteinander klar kommen.
Wenn jemand hinterher unberechtigt (ist dem so?) den dreifachen preis aufruft, sollte man dieser person eigentlich nicht wieder etwas anvertrauen oder einen auftrag erfüllen lassen.
Alles andere wäre gelinde gesagt grob fahrlässig den eigenen interessen gegenüber…

LG

Karsti

behördenwillkür? welche willkür? und welcher erfolg soll sich bei einer fachaufsichtsbeschwerde einstellen? man kann birnen nicht mit äpfel vergleichen…ein auto hat eine fin und diese ist weltweit einmalig…dein gegenstand, was auch immer das sein soll, hat wahrscheinlich keine einmalige kennzeichnung, die es als dein eigentum uneingeschränkt erkennbar macht, oder? insofern ist mit einer rechnung über einen gegenstand, den 65 mio. andere deutsche auch haben, wenig gewonnen! also ohne weitere details würde ich behaupten, dass sich a und b ein ei gelegt haben…verhalten von c korrekt  und das der polizei auch! hilft nix, jetzt heisst es still halten und die polizei machen lassen, a wollte es ja nicht anders :smile:

behördenwillkür? welche willkür? und welcher erfolg soll sich
bei einer fachaufsichtsbeschwerde einstellen? man kann birnen
nicht mit äpfel vergleichen…ein auto hat eine fin und diese
ist weltweit einmalig…dein gegenstand, was auch immer das
sein soll, hat wahrscheinlich keine einmalige kennzeichnung,
die es als dein eigentum uneingeschränkt erkennbar macht,
oder? insofern ist mit einer rechnung über einen gegenstand,
den 65 mio. andere deutsche auch haben, wenig gewonnen!

lol!
dafür, daß du keine Details kennst, lehnst du dich ziemlich weit aus dem Fenster!
Bitte die Rechtsgrundlage dafür, daß ein Gegenstand nur dann von der Polizei sichergestellt wird, wenn er eine eindeutige FIN hat und sonst nicht.

Es ist unbestritten, daß es sich um das Eigentum des A handelt und es handelt sich mitnichten um einen Gegenstand, den 65 Mio andere auch haben.

Aber deine Art, zu antworten, läßt andere Schlüsse zu, als der Wunsch, eine hilfreiche Antwort zu geben.

Nix für ungut, aber die Antwort ist fürn Popo

also

ohne weitere details würde ich behaupten, dass sich a und b
ein ei gelegt haben…verhalten von c korrekt  und das der
polizei auch! hilft nix, jetzt heisst es still halten und die
polizei machen lassen, a wollte es ja nicht anders :smile:

Hallo,

so wie du den Sachverhalt schilderst, sandelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Im weiteren Sinne geht es darum, dass der B jetzt mehr für den Gehenstand verlangt, als vereinbart wurde. M.E. Liegt nach deiner Schilderung keine Straftat vor, ergo die Polizei hat keine Befugnis zur Sicherstellung. 

Daher muss ein Zivilgericht entscheiden, nicht die Staatsanwaltschaft und nich die Polizei.

gruss

Das ist eine komplizierte zivilrechtliche Rechtsmaterie, bei die Polizei nicht an „Ort und Stelle“ entscheiden kann, wer tatsächlich „Recht“ hat. Es sieht so aus, als wenn der Handwerksbetrieb zur Sicherung seiner Forderung ein Pfandrecht ausübt. Ob dieses so rechtens ist, muss in der Tat ein Richter entscheiden.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde kann im Strafverfahren auch über die zuständige Staatsanwaltschaft eingelegt werden, da diese „Herrin“ des Verfahrens ist. Ansonsten (anhängig von der Behördenstruktur) das zuständige Polizeipräsidium.

Danke für deine Antwort.

B hat keine Forderung gestellt und bereits aus diesem Grund kein „Pfandrecht“ an der Sache.
Außerdem greift §1000 BGB

Das ist jedoch überhaupt nicht die Frage. Meine Frage bezog sich außerdem nicht auf eine "Dienst"aufsichtsbeschwerde, sondern auf eine "Fach"aufsichtsbeschwerde.

B hat sich unzulässig den Besitz an dem Gegenstand verschafft.
Wieso weshalb warum ist völlig unerheblich. Fakt ist, daß er das nicht durfte und daß demzufolge B versucht, den Gegenstand so schnell wie möglich zurück zu bekommen.

Nur darum geht es an dieser Stelle.

Alles weitere wird in der Tat der Richter zu entscheiden haben, aber den Gegenstand durfte er nicht stehlen und nur auf diesesn Umstand stützt sich dieser Thread.

Lieber Karsti,

danke für deinen Beitrag. In der Tat kann man das Verlangen des 3-fachen Preises von B als halbseiden bezeichnen.

Du hast aber überlesen, daß der Gegenstand natürlich nicht wieder zu B gebracht worden war, sondern sich in einem anderen Handwerksbetrieb © befunden hatte und dort von dem B gestohlen wurde, denn nichts anderes ist hier passiert.

Und daher ist es auch eine Straftat-

Hallo,

du siehst, keiner der hier Antwortenden hat den Fall verstanden. Vielleicht solltest du davon ausgehen, dass die Polizei ihn auch nicht verstanden hat …

Viele Grüße

das war die mit Abstand sinnfreieste Äußerung von allen! Glückwunsch, du bekommst den Troll-Hut von mir verliehen.

Kein Diebstahl
Hallo Karl,

es liegt kein Diebstahl vor, weil es keine „Wegnahme“ war. B hat den Gegenstand mit Einverständnis von C genommen.

Kein Diebstahl --> keine Straftat --> keine Polizei.

Das analoge Beispiel des Autos wäre also:

Daraufhin meint A. daß er dann auch das Auto des B ausleihen stehlen und
in seiner Garage einschliessen könne und die Polizei dann auch
nichts unternehmen würde, woraufhin die Polizei A mitteilt,
das sei rechtlich anders genauso gelagert.

Daher hat die Polizei alles richtig gemacht und würde es beim Auto auch so belassen.

Gruß
achim

Hallo,

interessante Frage. Die Antwort darauf findet man im § 73 StGB.
Wenn mit einer Straftat - hier könnte Unterschlagung vorliegen - etwas erlangt wurde, so verfällt das Erlangte (§ 73 StGB). Der Verfall zugunsten des Staates tritt aber vor den Ansprüchen des des Geschädigten zurück, die Strafverfolgungsbehörden leisten in solchen Fällen Zurückgewinnungshilfe (§73 Abs. 1 S. 2 StGB, §111k StPO)
Im Klartext: Wenn einem was gestohlen wurde, muss die Polizei es zurückholen (wenn sie weiss, wo es sich befindet). .
Der Witz bei des Sache ist, dass bei dieser Art des Beschlagnahme (§ 111b StPO) bei Gefahr im Verzuge der Staatsanwalt entscheiden kann, ohne die Beschlagnahme später richterlich bestätigen lassen zu müssen, der Richter bleibt also „außen vor“…
In dem genannten Fall hätte also ein kurzer Anruf des Polizeibeamten bei der StA ausgereicht und man hätte die Sache beschlagnahmen können.

Zivilrechtlich kann man sicher was machen, allerdings arbeitet der RA nicht umsonst und er hat auch nicht die effektiven Möglichkeiten (Beschlagnahme, Durchsuchung) der Polizei.

Leider ist es aber immer noch so, dass das Rechtsgebiet des Verfalls und der Einziehung in weiten Teilen der Polizei und Justiz recht unbekanntes Land ist, man sollte daher auf seine Rechte dringen und ggf.bei entgültigem Verlust des Eigentums durch Nichtbeschlagnahme Schadenersatzansprüche geltend machen.

Gruss

P.