Ist diese mündliche Zusage bindend ?

Hallo alle zusammen ! ,

Ich habe ein Problem und hoffe ihr könnt mir helfen.

Durch das Studium brauchte ich in einer anderen Stadt eine neue Wohnung. In der Anzeige bei „WG-Gesucht.de“ wurde zudem ein Kleiderschrank angeboten, den man für 350 Euro übernehmen könnte. Nach einem Treffen mit der anderen Mieterin und der ehemaligen Mieterin Claudia (Name geändert), deren Zimmer ich übernehmen sollte, sagte ich mündlich zu die WG und den Schrank zu übernehmen. Der Vermieter schickte mir den Mietvertrag und Claudia mir ihre Kontodaten für den Schrank.

Doch ca. drei Wochen später sagte mir eine andere Uni zu. Ich entschied mich aus persönlichen Gründen für die andere Uni. Nach weiteren zwei Tagen sagte ich deshalb der anderen Mieterin und dem Vermieter wieder ab. Der Vertrag wurde nicht unterschrieben.

Nun meldete sich die ehemalige Mieterin Claudia noch am selben Tag und besteht darauf, dass ich den Kleiderschrank trotzdem kaufe. Ihr Argument: Ich habe es ihr mündlich zugesagt. Sie droht mit ihrem Anwalt.

Meine Frage: Bin ich verpflichtet den Kleiderschrank zu kaufen?

Danke schonmal im Voraus !

LG

Luna Mars

Hallo ,
also so wie ich das verstanden habe, war der Kleiderschrank nun ein Teil des „mietvertrages“ … den du ja mündlich bereits akzeptiert hast.
Mündliche Verträge gelten genauso wie schriftliche. Jedoch muss man sie dir das auch beweisen können.

Sollte man dir die Last beweisen können, bist du auch verpflichtet. Aber du musst jetzt nicht den Kleiderschrank „kaufen“ … viel mehr wird sie eine Aufwandsentschädigung oder einem entgagenen Gewinn hinterherjagen, wo du dann einen prozentteil des Wertes zahlen musst.

Andererseits gibt es auch sogenannte „fristlose“ Kündigungsgründe, wo du dann nicht mehr an den Vertrag gebunden bist. Der Wechsel zu einer anderen Uni wäre so einer. Wie schon erwähnt musst du dann höchstens eine Entschädigung zahlen.

Meinermeinung nach aber ein Bagatellfall wo ein Anwalt nur ungern Zeit investiert :smile:
Lg

Hallo,
ein Vertrag muß nicht zwingend schriftlich fixiert sein. Auch ein mündlicher Vertrag ist bindend. Somit hast Du den Schrank gekauft und bist zur Abnahme verpflichtet. Soweit die Theorie. Es gibt immer die Nachweisfrage. Wenn die Verkäuferin einen Zeugen hat der den mündlichen Kauf bestätigt wird es eng!
Man sollte deshalb nicht leichtfertig Zusagen machen. Auch diese sind gültig.
Ich würde die Verkäuferin sofort mit guten Chancen vertreten…
Gruś Uwe

Ja, Sie sind verpflichtet den Schrank zu dem vereinbarten Preis zu kaufen. Es wurde ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen. Wenn jedoch für alle ersichtlich gewesen sein sollte, dass Sie den Schrank nur kaufen, wenn Sie einziehen (kann ausdrücklich aber auch stillschweigend vereinbart worden sein (eine sogenannte aufschiebende Bedingung)), dann sind sie nicht verpflichtet den Schrank zu übernehmen. Was nun der Fall ist, ist für einen Juristen nicht ersichtlich, da Ihre Schilderung nicht präzise genug ist. Da jedoch der Mietvertrag mit dem Vermieter und nicht mit „Claudia“ zu schließen ist kommt es jetzt darauf an, wie das Gespräch zwischen Ihnen verlief und wie die Verkehrssitte Ihre Erklärung im Bezug auf den Schrank auffassen musste. Wenn Sie einen separaten Vertrag (Kaufvertrag) geschlossen haben sind Sie dran!!! Sie könnten allenfalls die von Ihnen abgegebene Willenserklärung mit rückwirkender Anfechtungserklärung vernichten und sich auf einen Erklärungsirrtum berufen, da Sie davon ausgingen, dass man Sie so verstanden hat, dass der Kaufvertrag nur bei Einzug zustande kommen sollte. (Machen Sie das besser nicht, denn dann müssen Sie den Vertrauensschaden, der Claudia entstanden ist, tragen (z.B. die Kosten für die Entsorgung des Schrankes oder Claudia findet einen Käufer für 50 Euro und Sie zahlen 300)). Versuchen Sie taktisch klug zu sein. Angebot an Claudia: Sie verkauft den Schank für 200/250 oder den teuersten Preis an einen Dritten und Sie zahlen die Differenz bis Sie die 350 Euro hat. Meine Empfehlung. Suchen Sie sich juristische Freunde an der Uni (auch wenn zugegebenermaßen gerade dieser Studiengang sehr speziell ist… und schleppen Sie bei so etwas immer einen mit. Dann kann er auch als Zeuge fungieren.
Mit freundlichen Grüßen
Fragekönig

Sprechen Sie lieber mit einem Anwalt, der Ihnen verbindlich Auskunft erteilt! Da ich nicht weiß, was zwischen Ihnen und Claudia passiert ist muss ich noch ein mal darauf hinweisen, dass das hier keine verbindliche und unter allen Umständen zutreffende Aussage ist.

Hallo,

Die Wohnung musst du nicht beziehen, da der Vertrag in schriftlicher Form den in mündlicher ersetzt. Sollte es bei dem Schrank allerdings keine schriftlichen Vertrag geben, so sieht das schlecht fuer dich aus, wenn „Claudia“ glaubwürdig darlegen kann (oder vllt sogar einen Zeugen hat), dass du mündlich zugesagt hast. Denn gemäß BGB sind mündliche Verträge genauso gültig wie schriftliche.

Tut mir leid

Hallo!

Auf „Ich-Fragen“ darf ich leider nicht antworten.

Aber ganz allgemein: Es gibt auch mündliche Verträge. Schriftform ist nicht vorgschrieben, nur hilfreich, wenn man keine Zeugen hat…

Ich wuerde an deiner Stelle meine Zusage so auslegen: Meine Zusage betreffend des schrankes sei so zu verstehen, dass es nur mit der Bedingung bindend ist das der Mietvertrag zustande kommt.
so wurde es auch von einen vernunftigen Buerger verstanden worden. es sei denn aus deiner Zusage aus irgendwelchen Gruenden zu vermuten waere, dass du die Interesse am sccrank auch ohne WG haetesst. Aus deinen Worten soll das nicht der Fall sein da „sagte ich mündlich zu die WG und den Schrank zu übernehmen“ das Wort „und“ ist hier massgebend da es an eine Bedingung des Zustandekommen des Vertrages spricht.

Hey Luna Mars,
grundsätzlich ist auch eine mündliche Zusage ein Kaufvertrag. Der muss nicht schriftlich sein.
Aus diesem Grunde würde ich sagen, dass Du verpflichtet bist, den Schrank zu nehmen. Sicher bin ich jedoch nicht.
Ich würde Dir empfehlen einmal zu einer Öffentlichen Rechtsauskunft zu gehen. Die können Dir das genauer beantworten!

Grüße,
Jay

falls du gesagt hast, dass den schrank nur unter der voraussetzung nehmen wolltest, dass du in der stadt bleibst, nicht.
aber in der praxis hat die andere ohnehin ein beweisproblem. es sei denn ihr hattet zeugen.

Wie ich das sehe, ist ein mündlicher Vertrag zustande gekommen. Dieser ist genauso bindend wie ein schriftlicher. Rechtlich wärst Du daher zur Zahlung und Übernahme des Schranks verpflichtet (falls Dir nicht ein gutes Argument einfällt, den Vertrag anzufechten - vielleicht hat hier ja jemand eine Idee), Du solltest versuchen, Dich mit ihr gütlich zu einigen.

Studium brauchte ich in einer anderen Stadt eine

neue Wohnung. In der Anzeige bei „WG-Gesucht.de“ wurde zudem ein Kleiderschrank angeboten, den man für 350 Euro übernehmen könnte.

Nach einem Treffen mit der anderen Mieterin und der
ehemaligen Mieterin Claudia (Name geändert), deren Zimmer ich übernehmen sollte, sagte ich mündlich zu die WG und den Schrank zu übernehmen. Der Vermieter schickte mir den Mietvertrag und Claudia mir ihre Kontodaten für den Schrank.

Doch ca. drei Wochen später sagte mir eine andere Uni zu. Ich entschied mich aus persönlichen Gründen für die andere Uni. Nach weiteren zwei Tagen sagte ich deshalb der anderen Mieterin und dem Vermieter wieder ab. Der Vertrag wurde nicht unterschrieben.
Nun meldete sich die ehemalige Mieterin Claudia noch am selben Tag und besteht darauf, dass ich den Kleiderschrank trotzdem kaufe. Ihr Argument: Ich habe es ihr mündlich zugesagt. Sie droht mit ihrem Anwalt.
Meine Frage: Bin ich verpflichtet den Kleiderschrank zu
kaufen?

Guten Tag,

Sie haben 2 mündliche Verträge geschlossen. Weder für den Mietvertrag noch für den Kaufvertrag bedarf es der Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung.
Beim Mietvertrag könnte man prüfen, ob der Vermieter auch erst mit dem schriftlichen Vertrag gebunden sein wollte. Dann wäre der Mietvertrag noch nicht zustande gekommen.
Für den Kaufvertrag zum Schrank könnte man nur einwenden, dass die Geschäftsgrundlage ja die Anmietung war und diese entfallen ist. Allerdings haben Sie die Geschäftsgrundlage entfallen lassen.

Ich verstehe Ihre Situation wegen der anderen Uni.
Sie selbst sollten aber auch mal umgekehrt denken.
Wie hätten Sie denn argumentiert wenn Claudia nach 3 Wochen mitteilt, dass sie doch noch ein Semester in der WG bleibt und sie weder Zimmer noch Schrank bekommen können?
Da wären Sie dann plötzlich der Ansicht gewesen, dass ja alles mündlich fix besprochen war und gültig sein soll.
… was Du nicht willst dass Dir man tut, das füg auch keinem andren zu…
Einigen Sie sich mit Claudia.
Normalerweise wird das Zimmer in der WG ja an jemand anderen vermietet werden. Vielleicht nimmt derjenige ja den Schrank, wenn er ein paar Euro billiger ist.

Grüße

Nein, sie ist nicht bindend.

Hallo!! Die Frage ist hier, ob Sie unabhängig vom Mietvertrag einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, welcher selbstverständlich auch mündlich geltend und bindend ist. Es gilt also zu beurteilen, welchen Inhalt die vertragliche Absprache hatte. Wenn ich hier lese, Sie haben zugesagtn die WG und den Schrank zu übernehmen stellt sich mir dies zumindest in Bezug auf den Schrank als unbedingten Vertragsschluß dar. Also: Zahlen und Schrank abnehmen :frowning:

Gruß

Ralf

Ich kann dazu nur soviel sagen, dass auch ein mündlicher Kaufvertrag, grundsätzlich ein gültiger bzw. rechtskräftiger Kaufvertrag ist.

Das Problem ist vielleicht auch dadurch entstanden, dass es relativ lange gedauert hat, bis du die Zusage widerrufen hast, das hat den anderen Zeit gekostet einen anderen Mieter bzw. Käufer zu finden.

Sich darum aber jetzt mit Anwälten zu bekämpfen wird auch nichts bringen, ausser weiteren Kosten für den Rechtsstreit.

Mfg.

Herbert

Sorry, hier kann ich auch nicht weiterhelfen.
LG Heike