Ist dieser Schaden in der Haftpflicht abgedeckt?

Hallo,
in der Schilderung handelt es sich um eine Gefälligkeitsleistung, sozusagen von Kumpel zu Kumpel, die sich mal einen Nachmittag zusammen gesetzt haben um zu Werkeln :wink:

Was ist passiert:

„A“ ist Fahrzeughalter. Das Fahrzeug ist angemeldet und wurde zum Schadenszeitpunkt bzw. 24h vorher nicht bewegt. „A“ dämmt mit Beihilfe von „B“ die Innenverkleidungen der vorderen Türen (jeder macht eine Seite)… was man zu dem Zeitpunkt nicht weiß: „B“ verklebt dabei die Laufschienen der elektrischen Fensterheber!

Als die Türen fertig verklebt wurden sucht „A“ sein Werkzeug zusammen, während „B“ ohne Absprache mit „A“ über die Zentralveriegelung alle Fenster runter macht (Funktionstest). Durch den o.g. Fehler des verklebens der Laufschnienen und durch die Tatsache, dass der Fahrzeughalter „A“, durch das überhastete und nicht abgesprochene Vorgehen von Helfer „B“, dessen Arbeit vor dem Betätigen der Fensterheber) nicht mehr kontrollieren konnte, ist nun ein defekt des Fensterhebermotors enstanden.

Neupreis (nur der Motor ohne Gestänge und Einbau): ca. 200€

Frage:

Kann Fahrzeughalter „A“ diesen Schaden nun an die private Haltpflichtversicherung von Helfer „B“ weitergeben, oder ist dieser Schadensfall durch das sogennante. „Eigenverschulden durch Gefälligskeitsleistung“ bzw. der Benzinklausel nicht abgedeckt?

Ich Danke schon einmal im voraus für fachliche Antworten. Gruß

Wenn „B“ eine anständige PHV hat, die Gefälligkeitsschäden deckt, wäre dies evtl. ein ersatzpfl. Schaden.
„B“ sollte mal seine PHV fragen.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Eigenverschulden durch Gefälligskeitsleistung trifft es! Es ist aber nicht so, daß ALLE Versicherungsgesellschaften diese Schäden ausschliessen! Das kommt nun darauf an wie gut die Gesellschaft des Schadenverursachers ist!

Ja, da kommt Einiges zusammen!

  • Benzinklausel
  • Gefälligkeitshandlung

Der Blick in die Bedingungen von B wäre der erste Schritt.
Und dann würde ich es einfach mit der Wahrheit versuchen beim Versicherer. Nicht einfach abwimmeln lassen sondern, sondern bei Ablehnung nach den §§§ fragen!
good luck
pe sturm

Hallo loolla,

Gefälligkeitshandlungen, und darum handelt es sich hier, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Jedoch haben viele Versicherer mitlerweile einen Einschluss für Gefälligkeitsschäden in Ihren Policen vorgesehen. Also vom Helfer „B“ die Police prüfen und schauen ob die Gefälligkeitsschäden bei ihm mitversichert sind. Dann den Schaden einreichen.
Die Benzinklausel greift hier nicht, da es in der Klausel um Schäden mit oder durch ein KFZ geht, dies ist hier nicht der Fall, da ja ein Schaden am KFZ vorliegt.
Gruß Lars

Hallo,

grundsätzlich wird in der Privathaftpflichtversicherung Ansprüche aus Schäden privatrechtlichen Inhaltes versichert. Versicherungsschut bedeutet: Befriedigung berechtigter Ansprüche - Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Die von Ihnen angesprochene Benzinklausel, ist ein Ausschluss für Schäden aus dem Betrieb eines Kfz. Wenn die Klausel zur Anwendung kommt, bedeutet dies, dass die Versicherung weder Ansprüche befriedigt - noch Ansprüche abwehrt.

Inwieweit die Benzinklausel hier greift, ist für mich derzeit nicht klar. Es gibt eine Paritätische Kommission, die für die Zuordnung von Schäden schon viele Entscheidungen getroffen hat. Grundsätzlich werden sehr viele Tatbestände dem KFZ-Gebrauch zugeordnet.

Sollte die Benzinklausel nicht zur Anwendung kommen, würde sich der Versicherer grundsätzlich mit dem Schaden befassen. Jedoch wird der Versicherer voraussichtlich die Abwehr der Ansprüche betreiben, da nach den privatrechtlichen Vorschriften grundsätzlich keine Haftung bei Gefälligkeit gegeben ist.

Im Ergebnis, wird derjenige, dem Sie den Gefallen getan haben, keinen Erstattungsanspruch haben.

Hoffe dies hilft weiter.

viele Grüße
NB

Ich gehe davon aus, dass dies bereits geregelt ist. Falls hier noch Fragen sind, bitte nochmal anfragen.