Hallo,
in der Schilderung handelt es sich um eine Gefälligkeitsleistung, sozusagen von Kumpel zu Kumpel, die sich mal einen Nachmittag zusammen gesetzt haben um zu Werkeln
Was ist passiert:
„A“ ist Fahrzeughalter. Das Fahrzeug ist angemeldet und wurde zum Schadenszeitpunkt bzw. 24h vorher nicht bewegt. „A“ dämmt mit Beihilfe von „B“ die Innenverkleidungen der vorderen Türen (jeder macht eine Seite)… was man zu dem Zeitpunkt nicht weiß: „B“ verklebt dabei die Laufschienen der elektrischen Fensterheber!
Als die Türen fertig verklebt wurden sucht „A“ sein Werkzeug zusammen, während „B“ ohne Absprache mit „A“ über die Zentralveriegelung alle Fenster runter macht (Funktionstest). Durch den o.g. Fehler des verklebens der Laufschnienen und durch die Tatsache, dass der Fahrzeughalter „A“, durch das überhastete und nicht abgesprochene Vorgehen von Helfer „B“, dessen Arbeit vor dem Betätigen der Fensterheber) nicht mehr kontrollieren konnte, ist nun ein defekt des Fensterhebermotors enstanden.
Neupreis (nur der Motor ohne Gestänge und Einbau): ca. 200€
Frage:
Kann Fahrzeughalter „A“ diesen Schaden nun an die private Haltpflichtversicherung von Helfer „B“ weitergeben, oder ist dieser Schadensfall durch das sogennante. „Eigenverschulden durch Gefälligskeitsleistung“ bzw. der Benzinklausel nicht abgedeckt?
Ich Danke schon einmal im voraus für fachliche Antworten. Gruß