Der Arbeitgeber hat einer Reinigungskraft neue Arbeitsaufgaben u.a. Aufgaben, die nichts mit dem Beruf/Branche zu tun haben (Hausmeistertätigkeiten) gestellt und Änderungsvertrag sollte sofort unterschrieben werden. Eine Anpassung der Arbeitszeit oder eine Erhöhung des Entgeltes hat nicht stattgefunden.
Kann man den Änderungsvertrag anfechten?
Die wichtigste Frage:
Wurde der Vertrag denn schon unterschrieben?
Anscheinend doch, würde ich sagen:
Und sonst würde ja nicht nach Möglichkeit einer Anfechtung eines Vertrages gefragt werden.
leider wurde der Vertrag schon unterschrieben, die Person wurde dazu gedrängt
Ich glaube nicht.
Aber man kann einen Vertrag natürlich kündigen. Zum Beispiel müsste man doch auch als Arbeitnehmer eine Änderungskündigung vorlegen können, die die Änderung wieder zurückändert, oder den Lohn in die richtige Richtung hin ändert.
Ich denke, als gute Reinigungskraft hat man recht gute Chancen, dass man sich durchsetzen kann, da Reinigungskräfte immer gesucht werden, besonders, wenn man noch dazu Hausmeistertätigkeiten ausüben kann.
Verträge, die man sofort unterschreiben soll, sind ziemlich häufig dazu gedacht, den Vertragspartner über den Tisch zu ziehen. Man sollte sich dahingehend trainieren, es grundsätzlich eine Nacht zu überschlafen, bevor man irgendeinen Vertrag unterschreibt. Das kann man evtl. machen, indem man so eine Situation öfters in Gedanken durchspielt, und dann seine eigene Reaktion darauf einübt.
Das kann jeder Arbeitnehmer. Jederzeit.
Fragt sich halt, warum der Arbeitgeber darauf eingehen sollte. Es gibt doch schon einen Vertrag, den er sich selber ausgesucht hat.
Hallo,
einen unterschriebenen Arbeitsvertrag kann man idR nur mit dem Grund der „arglistigen Täuschung“ anfechten. Die Rechtsprechung ist aber in diesem Punkt äußerst restriktiv (was schon oft in der Literatur als weltfremd kritisiert wurde).
Durch die vorbehaltlose Unterschrift unter den Vertrag hat sich auch die ANin der Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung nach § 2 KSchG selbst beraubt.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Im Gegensatz zu dem, was einige hier geschrieben haben, gibt es für den AN keine Möglichkeit, eine Änderungskündigung ggü. dem AG auszusprechen. Eine derartige Änderungskündigung des AN hätte immer den rechtlichen Gehalt einer Beendigungskündigung.
Als AN sollte man immer daran denken, daß die Forderung des AG nach einer sofortigen Unterschrift unter eine Vertragsänderung immer bedeutet, daß der AG Böses im Schilde führt und/oder idR eine schwache Rechtsposition hat.
Dies gilt auch erst recht dann, wenn dem AN Verfehlungen vorgeworfen werden.
Falls es in dem Betrieb einen BR gäbe, stellt sich allerdings die Frage, ob der BR dieser Änderung überhaupt zugestimmt hat.
&Tschüß
Wolfgang
Ja, aber den Vertrag kann der Arbeitnehmer doch mit irgendeiner nicht allzu langen Frist kündigen.
Genau: mit irgendeiner.
Bei uns wären das 6Wochen zum nächsten Quartalsende. Also 3 Monate + 6 Wochen. Kommt auf den Vertrag an, den der Arbeitnehmer da unterschrieben hat.