Ist ein Bogen Waffenschein pflichtig?

Guten Tag ,

bei mir wurden vor einiger Zeit mein Compountbogen, eine kleine Pistolenarmbrust und eine ganze Kiste mit Messern die zwischen 7cm und 35cm lang waren beschlagnahmt.

Der Polizist sagte mir das man darür einen Waffenschein benötigte.
Dies glaube ich aber nicht, aufgrund einiger Aussagen und eigener Recherche.

Ich habe die besagten Waffen nur bei mir zu hause gehabt, habe sie nicht mit in die Öffentlichkeit genommen und auch niemanden bedroht.

Wenn mir jemand genaueres, am besten mit Paragraphen dazu sagen kann wäre ich wirklich sehr dankbar.

Ich sag schonmal danke und hoffe auf Hilfe!

Seit dem 01.04.2008 wurde das Waffengesetz überarbeitet und europäischen Normen angepasst. Diese Änderungen betreffen vor allem Messer mit zwei Schneiden, Klingen von übermäßiger Größe (mehr als 12 cm) und Spiezeugwaffen die von einer „echten“ Waffe nicht zu unterscheiden sind.

Das Waffengesetz und die Waffenverordnung behandeln alle Details die für den Bogenschützen und für den Bürger zu beachten sind. Das Waffengesetz gilt als für Jedermann und damit auch für den Bogenschützen.
Für den Bereich der Sportschützen mit Pistole und Gewehr hat das Waffengesetz sehr hohe Anforderungen an den Sportler, der Bogeschütze ist von diesen Dingen jedoch weitgehend ausgenommen.

Das Waffengesetz ist in das Gesetz (WaffG) und die Waffenverordnung (WaffVO) aufgesplittet. Das Waffengesetz ist sehr scharf und verlangt zum Führen von Waffen z. B. eine bestimmte Erlaubnis oder besondere Schießplätze oder Eignungen. Der Bogen ist von den scharfen Bestimmungen des Waffengesetz bislang nicht betroffen:

Zitat Anlage 2 (zu §2 Abs 2 bis 4) des Waffengesetzes:

Abschnitt 3:

Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 1:

Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen

Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

2.Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).

Alle Bogenarten (nicht Armbrüste) gehören in diese Definition Nr. 2. Da zwar sehr wohl ein Fester Körper (der Pfeil) verschossen wird. Der Bogen kann aber (im Gegensatz zur Armbrust) keine Energie speichern.

In der Anlage 1 zu §1 Abs4 steht es noch genauer:

1.2.2

bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (Anmerkung z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird.

Zum guten Abschluss noch der §42a, der ja auch für das Bogenschießen gilt:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1.Anscheinswaffen,

2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3.für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Der Bogen ist in die Gruppe „Sportgerät“ einzusortieren. Der Bogen ist demnach nicht Waffenscheinpflichtig und unterliegt damit nicht dan ganzen Restriktionen des Waffengesetzes oder der Waffenverordnung.

Allerdings ist dies kein Freibrief. Der Bogen ist eine Waffe, allerdings keine Schusswaffe nach dem Waffengesetz und darf zu „Sportzwecken“ benutzt werden. Wer auf einer belebten Wiese mit Pfeil und Bogen schießt, ohne notwendige Sicherungsmaßnahmen und Absperrungen aufzubauen begeht zumindest eine Ordnungswiedrigkeit. Persönlich halte ich ein solches Verhalten als „Grob Fahrlässig“ und kann nur hoffen, dass den umstehenden Personen nix passiert und das die Polizei dem Bogenschützen den Bogen abnimmt.

Aber auf freien Wiesen und im Wald darf mit der Erlaubnis des Grundstückeigentümers und der notwendigen Sorgfalt geschossen werden.

Über das Thema Messer habe ich gerade was bei Facebook unter wbk-sachkundeprüfung.de eingestellt, Fragen können auch dort beantwortet werden.

Viel Glück!

Hallo,

einen Waffenschein für Bogen, Armbrust und Messer gibt es nicht!

Bei Bogen und Armbrust handelt es sich um reine Sportgeräte, zu den Messern kann ich nichts weiter sagen da die Angaben zu ungenau sind.

Die Beschlagnahme muss in einem Zusammenhang mit anderen Taten gestanden haben. Eine Rechtsberatung kann und darf ich nicht abgeben und würde hier die
Hilfe eines Rechtsanwaltes empfehlen.
Tipp: Anruf bei der Rechtsanwaltskammer (Anwaltssuchservice ) Deines Landes und nach Anwälten fragen die sich mit dem Waffenrecht sowie der Dir vorgeworfenen Tat/ Ermittlung auskennt.

Beste Grüße

Hallo,
um die Frage zu beantworten:
NEIN, ein Bogen ist NICHT Waffenscheinpflichtig.

Aber, da die meisten Menschen den Waffenschein mit der Waffenbesitzkarte verwechseln, hier ein bisschen Aufklärung:
Der Waffenschein berechtigt das führen einer Waffe in der Öffentlichkeit (den haben nur ca. 2.000 Menschen in Deutschland - Behörden ausgeschlossen - das ist wieder was anderes).

Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Besitz einer Schusswaffe die man auch zum Büchsenmacher und zum Schießstand transportieren darf.

Wer mit einem Bogen egal ob Langbogen Comboundbogen oder sonstigem Bogen oder einer Armbrust in der Öffentlichkeit rumläuft, begeht lediglich eine Ordnungswiedrigkeit.
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Jetzt zur anderen Sache:
Warum war der Polizist in der Wohnung ?
Hatte der Polizist einen Durschsuchungsbeschluss ?

Wenn ja, muss ein zwingender Verdacht vorgelegen haben.

Und jetzt kommen wir zum Waffengesetz im Bereich Messer - nähere Informationen findest Du hier:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtsla…

Solltest Du Messer besitzen die z.B. Dolche sind (beidseitig scharfe Klinge), oder Fallmesser oder andere VERBOTENE Gegenstände, wird erstmal ALLES beschlagnahmt.

Solltest Du durch Gewalttätigkeit aufgefallen sein oder dich jemand angezeigt haben sieht es genauso aus. Erstmal wird alles beschlagnahmt und wenn die Untersuchung bzw. ein bevorstehender Prozess abgeschlossen ist, gibt es wieder alles zurück.

Das ist alles was man - mit den Informationen - schreiben kann. Mehr Informationen = mehr Klarheit.

Man muss dazu auch noch sagen, dass ein Polizist natürlich nicht alle Gesetze genau kennen kann und auch nicht alle Waffen (Messer) genau spezifizieren kann. Aus dem Grund wird eben erstmal beschlagnahmt und dann geprüft.

Also erstmal keine Panik - es sei denn es liegt etwas vor, denn ohne Grund kommt kein Polizist in eine Wohnung und beschlagnahmt etwas.

Gruß - Michel