„Komische Geräusche“ kraftfahrzeuglicher Herkunft deuten im Allgemeinen auf Mängel, außer bei Dacia und Mercedes B-Klassen
liest du eigentlich prinzipiell die frage und die anderen antworten nicht? sie ist bereits 18, der vater hat da genau gar nichts zu sagen!
Naja, der Unterschied zwischen 3900€ und 2500€ ist kaum Wucher, eher die normale Schwankungsbreite, vor allem wenn man Händler und Privatverkauf vergleicht.
Wenn ihr eigener Bruder sie reinlegt, ist das schon ein starkes Stück aber vielleicht gut investiertes (Lehr-)Geld.
Zu Mängeln und Tüv: Bitte alles schriftliche lesen, ob irgendwo falsche Angaben gemacht wurden. Wenn das Mädchen weder Vertrag noch Brief noch Nummernschild noch Tüv-Bericht gelesen hat (wäre mir auch so passiert), dann wird sie es in Zukunft wohl ab jetzt tun.
Und mit den Mängeln: Lass sie einfach zum Tüv fahren *). Kostet 100€ und sie hat eine qualifizierte Meinung wenn sie durchfällt und man kann Sachmängelhaftung überlegen. Wenn nicht, ist zumindest die Einschätzung des Bekannten hinnfällig und es kostet fast nichts (rein rechnerisch ~12 € da es ab Montag 3 Monate von 24 zu früh war)
*) ganz wichtig vor jedem Tüv: Alle Lampen (ggf. Sicherungen) prüfen und ersetzen. Auch Nebelschlussleuchte oder Nebelscheinwerfer etc. Leicht undichter Auspuff, Manschetten, etc., da gibt es Spielraum. Aber wegen z.B. Nebelschlussleuchte muss er wiederkommen, dann kann er ja auch gleich hier und da …
gar keine.
entweder es gibt eine zustimmung oder es gibt keine oder es gibt einen widerruf vom anderen vertragspartner, siehe §109 BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/109.html. oder es bleibt halt schwebend unwirksam.
hier wurde das fahrzeug aber benutzt. wenn das keine konkludente zustimmung ist weiß ich auch nicht.
108 III sieht wie die „Vordertür“ aus.
Der Anwalt dürfte die Fristen klären. Fragen lohnt sich.
So einfach ist der Fall nicht.
Man könnte argumentieren: Sie wollte zustimmen und hat letztlich auch das Auto benutzt.
So gesehen geht es dann um Mängel usw.
Was lernt man daraus: Warten, bis man 18 ist.
Ich male mir gerade aus, was passiert, wenn die ganzen G8 Schüler mit 17 an die Uni gehen.
Die brauchen bestimmt ganz oft die Eltern für Unterschriften.
Über das Alter sieht es schlecht aus.
Die Sachmängehaftung greift i.d.R. nicht, wenn hier im Kundenauftrag verkauft wurde, dann wird im Vertrag (i.d.R.) diese Sachmängelhaftung ausgeschlossen! Gleiches gilt auch i.d.R., wenn zwischen zwei natürlichen Person ein solcher Vertrag gemacht wird, es sei denn, dass der Vertrag mündlich per Handschlag gemacht wurde. Zumeist nutzen Privatperson aber einen Standardvertrag, den man z.B. von der Versicherung oder bei KFZ-Verkaufsportalen (z.B. Mobile) herunterladen kann und darin ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Arglistige Täuschung hingegen ist immer ein Grund den Vertrag anzufechten, diese muss aber beweisbar sein.
I.d.R. würde ich hier einen Anwalt empfehlen und auf die Prozesskostenbeihilfe gewährung vertrauen, wenn kein Rechtschutz besteht, bzw. man einen RA nicht bezahlen kann.
Gruß D–T