Hallo, das ist eine Frage für Profis.
Ist eine Partei juristisch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts?
Nein, eine Partei ist nach dem PartG ein Zusammenschluss von Bürgern, der dauernd oder zumindest für einen längeren Zeitraum Einfluss auf die politische Willensbildung im Land oder im Bund nimmt.
Hier findet sich das PartG: http://www.gesetze-im-internet.de/partg/index.html
Hallo!
um ehrlich zu sein, bin ich kein Profi aber meiner Meinung nach, ist eine Partei keine GbR (falls es doch um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts handelt und nicht um eine GdR, diese musste ich nämlich googeln)
Also ganz kurz: Nein.
ich sehe zwei Punkte die dagegen sprechen: 1.- Eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haftet als Ganzes und ich habe noch nie gesehen, dass eine ganze Partei verklagt worden ist oder sie als gesamtschuldner irgendwo auftaucht. (achtung, ich wohne nicht besonders lange in Deutschland)außerdem kein Geschäftsführer oder Mitglieder einer politischen Partei haftet auch noch mit seinem Privatvermögen
2.- § 722 BGB (1) „Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust“…das würde ich gerne mal sehen!
In einer Partei gibt es trotzdem eine Hierarchie, nachdem jeder Mitglieder seinen Beitrag zu zahlen hat, trotzdem sind die Pflichten und Rechten ganz anders je nachdem, was für eine Funktion innerhalb der Partei erfüllt wird.
Noch dazu, die Finanzierung der Parteien wird durch vom Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Prinzipien geregelt (ich glaube das war im Jahr 93) unter anderen wurde die Publizitätsgrenze geändert. Ich glaube eine GbR unterliegt keinem Publizitätserfordernis.
Eine politische Partei in Deutschland bekommt finanzielle Mittel vom Staat, die für jede erhaltenen Stimme gerechnet wird bis zu der Anzahl von Abgeordneten im Landtag, Bundestag oder Bundesrat, Europäischem Parlament, etc. Dieses ganzes Volumen wird auch als Vermögen der Partei angesehen. Also wären wir alle Gesellschafter aller Parteien, denn, diese Mitteln werden auch aus Steuern finanziert.
Ich hoffe ich habe deine Frage einigermassen verständlich geantwortet. Bin gespannt auf die Antworten der richtigen Profis.
gruß
Hallo, das ist eine Frage für Profis.
Ist eine Partei juristisch eine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts?
Tut mir leid, das weiß ich nicht.
Hallo, das ist eine Frage für Profis.
Ist eine Partei juristisch eine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts?
Meines Erachtens nach Nein, denn laut Definition ist eine GbR eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB).
Parteien schliessen mit ihren Mitgliedern aber keinen Gesellschaftsvertrag ab.
Hallo, das ist eine Frage für Profis.
Ist eine Partei juristisch eine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts?
Liebe Kalinka,
leider kann ich das nicht beantworten, ich bin kein Jurist.
Gerne hätte ich Dir weitergeholfen, aber sorry,
Gruss sitroe
Hallo, das ist eine Frage für Profis.
Ist eine Partei juristisch eine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts?
Nein, da es nicht auf die einzelnen Mitglieder ankommt. Eine Partei ist ein (eingetragener oder nicht rechtsfaehiger) Verein.
Hallo, das ist eine Frage für Profis.
Ist eine Partei juristisch eine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts?
Das habe ich dazu gefunden:
Der Rechtsstatus nicht eingetragener Vereine und ihrer Mitglieder*
Insbesondere Gewerkschaften, politische Parteien und Religionsgemeinschaften sind oftmals körperschaftlich organisiert (nämlich mitgliedschaftlich verfasst und in ihrem Bestand vom Wechsel ihrer einzelnen Mitglieder unabhängig), aber weder als Verein1 in einem Vereinsregister eingetragen, noch (im Falle von Religionsgemeinschaften) mit Körperschaftsstatus i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV ausgestattet.
•solche Vereine sind keine juristischen Personen, stellen also neben ihren Mitgliedern keine eigenständigen Rechtssubjekte dar und sind grds. nicht fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, sind jedenfalls nicht vollrechtsfähig. Sie werden als „nicht rechtsfähige Vereine“ (§ 54 BGB) oder treffender schlicht als „nicht eingetragene Vereine“2 bezeichnet.
•auf nicht eingetragene Vereine ist gem. § 54 Satz 1 BGB eigentlich das Recht der GbR (§§ 705 ff. BGB) anzuwenden. Einzelne Regelungen des GbR-Rechts können durch die Vereinssatzung abbedungen werden. Da die Vorschriften über die Personengesellschaften GbR auf die körperschaftlich organisierten Vereine oftmals nicht passen ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass selbst bei Fehlen entsprechender abweichender Regelungen in der Vereinssatzung solche nicht passenden Vorschriften als stillschweigend ausgeschlossen anzusehen und stattdessen die Vorschriften über rechtsfähige Vereine (§§ 21 ff. BGB) analog anzuwenden sind, soweit diese nicht gerade die Rechtsfähigkeit bzw. die für die Rechtsfähigkeit konstitutive Vereinsregistereintragung voraussetzen.3
•nicht eingetragene Vereine können mangels Rechtspersönlichkeit nicht Träger eines Vereinsvermögens (der Summe aller geldwerten Güter wie beweglicher Sachen, Immobilien, Forderungen etc.) sein;4 das Vermögen ist vielmehr gemeinschaftliches Vermögen der Vereinsmitglieder (Gesamthandsvermögen; es sind also nicht die einzelnen Mitglieder Eigentümer eines eigenen Bruchteils, sondern alles gehört allen Mitgliedern gemeinschaftlich),5 welches als den Vereinszwecken gewidmetes Sondervermögen der Mitglieder zugleich von deren Privatvermögen zu unterscheiden ist.
•beim Austritt eines Mitglieds aus einem nicht eingetragenen Verein wächst sein Anteil am Vereinsvermögen gem. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen Vereinsmitgliedern zu; ein Anspruch des austretenden Mitglieds auf Auseinandersetzung gem. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist dagegen als zumindest stillschweigend ausgeschlossen (s.o.) anzusehen.6
•nicht eingetragene Vereine sind auch nicht grundbuchfähig; einzutragen sind gem. § 47 GBO vielmehr alle Vereinsmitglieder mit dem Hinweis, dass sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins eingetragen sind.7 Da dies in Hinblick auf den Ein- und Austritt von Mitgliedern unpraktikabel ist, behilft man sich in der Praxis oft mit einem Treuhänder.8
•Klagen:
•der Gesetzgeber hat lediglich Gewerkschaften in arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 10 ArbGG) und politischen Parteien allgemein (§ 3 Satz 1 PartG) – nicht aber deren Ortsverbänden – die Möglichkeit eingeräumt, Klägerin in einem Prozess zu sein (aktive Parteifähigkeit). Im Übrigen können nicht eingetragene Vereine mangels Rechtspersönlichkeit nicht selbst Kläger sein (§ 50 Abs. 1 ZPO). Zwar hat der BGH Gewerkschaften entgegen § 50 Abs. 1 ZPO Parteifähigkeit auch im Zivilprozess zugestanden9 und eine im Vordringen befindliche Lehrmeinung möchte die aktive Parteifähigkeit auf alle nichtrechtsfähigen Vereine ausdehnen,10 doch ist der BGH dieser Ansicht bislang nicht gefolgt.11 Will also ein nicht eingetragener Verein bspw. auf Erfüllung eines Vertrags klagen, müssten alle Vereinsmitglieder klagen – die Mitglieder können ihre Forderung zur Vereinfachung aber an ein Vereinsmitglied abtreten, welches dann im eigenen Namen die Forderung einklagen kann.
•nicht eingetragene Vereine können jedoch verklagt werden (§ 50 Abs. 2 ZPO, passive Parteifähigkeit).
•Haftung im Außenverhältnis:
•für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten eines nicht eingetragenen Vereins ggü. Dritten haften die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB; die Haftung kann dabei ausdrücklich durch Vereinssatzung oder ist zumindest als stillschweigend (s.o., hier betreffend § 714 BGB) auf das Gesamthandsvermögen der Vereinsmitglieder beschränkt anzusehen (die Mitglieder haften also nicht mit ihrem Privatvermögen, sondern nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen). Umstritten ist, ob seit dem Grundsatzurteil des BGH zur Teilrechtsfähigkeit von Außen
*Der Verfasser C. Löser (Mai 2008) ist Mitglied der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Greifswald.
1Idealverein (nichtwirtschaftlicher Verein, § 21 BGB) im Gegensatz zum Wirtschaftsverein (wirtschaftlicher Verein, § 22 BGB).
2So auch Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Köln/Berlin/Bonn/München 2002, § 25 II 1 a; Dieter Reuter, Persönliche Haftung für Schulden des nichtrechtsfähigen Vereins, in: NZG 2004, 217 (217).
3Hans Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 29. Aufl., Köln/Berlin/München 2005, Rn 770; BGHZ 43, 316 (319 f.), Urteil vom 26. April 1965, Az. VIII ZR 95/63 = NJW 1965, 1436 (1437); BGHZ 50, 325 (328 f.), Urteil vom 11. Juli 1968, Az. VII ZR 63/66 = NJW 1968, 1830 (1830).
4Anderer Ansicht Karsten Schmidt, Die BGB-Außengesellschaft: rechts- und parteifähig. Besprechung des Grundlagenurteils II ZR 331/00 vom 29. 1. 2001, in: NJW 2001, 993 (1003).
5BGHZ 43, 316 (319) = NJW 1965, 1436 (1437); BGHZ 50, 325 (329) = NJW 1968, 1830 (1830).
6RGZ 113, 125 (135), Urteil vom 15. März 1926, Az. IV 604/24; BGHZ 50, 325 (329) = NJW 1968, 1830 (1830); Heinrichs/Ellenberger, in: Palandt, BGB Kommentar, 67. Aufl., München 2008, § 54, Rn 7.
7K. Schmidt, Gesellschaftsrecht (Fn 2), § 25 II 1 b.
8BGHZ 43, 316 (320) = NJW 1965, 1436 (1437).
9BGHZ 50, 325 (333 f.) = NJW 1968, 1830 (1831 f.).
10K. Schmidt, Gesellschaftsrecht (Fn 2), § 25 IV 1 b mit weiteren Nachweisen.
11BGHZ 109, 15 (17 ff.), Urteil vom 6. Okt. 1989, Az. V ZR 152/88 = NJW 1990, 186 (186 f.).
einfach mal google bemühen…
Hallo, das ist eine Frage für Profis.
Ist eine Partei juristisch eine Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts?
Auf solche Antworten, kann ich hier im Forum verzichten. Sicher habe ich das schon getan, dafür brauche ich keinen Experten.
Schönen Sonntag !