Ist eine Preisauszeichnung bindend?

Hallo liebe Wissende!
Ist folgendes rechtens?
Ein Bäcker hängt as seine Schaufensterscheibe ein Plakat mit einer Aufschrift wie „5 Weltmeistbrötchen für 2 Euro“ und an einer anderen Stelle auf dem Plakat steht noch der Name des Bäckers.
Person A geht an einem Sonntagmorgen an der im unbekannten Bäckerei vorbei, sieht das Angebot und will die Brötchen für den angegeben Preis, doch der Bäcker sagt, das sei ein Aktionspreis und Sonntags und an Feiertagen gelten andere Preise. Person A fühlt sich irgendwie verarscht, weil durch falsche Werbung angelockt.
Man bedenke: Auf dem Plakat steht nichts von Sonn- und Feiertagen…
VG, Stefan

Hallo,

Person A geht an einem Sonntagmorgen an der im unbekannten
Bäckerei vorbei, sieht das Angebot und will die Brötchen für
den angegeben Preis, doch der Bäcker sagt, das sei ein
Aktionspreis und Sonntags und an Feiertagen gelten andere
Preise.

er hätte auch sagen können ihm passe deine Nase nicht, niemand ist verpflichtet jemandem etwas zu verkaufen. Ok, er hat nen Kunden weniger (bzw. aufgrund von Mundpropagande ne ganze Reihe) aber wenn er sich das leisten kann…

Ein Angebot im Schaufenster ist nur als Einladung zu sehen, ein Angebot (die Ware zu kaufen) im Laden abzugeben. Dein Angebot (5 Brötchen für 2 € zu kaufen) kann der Händler dann annehmen oder es lassen, in diesem Fall hat er es gelassen.

Liebe Grüße
Sue

So ein A****… (owT)

Jein
Timid hat die Antwort gegeben, die man immer bekommt, wenn man eine solche Frage stellt; aber es fehlt ein wichtiger Aspekt, der auch immer wieder unterschlagen wird (weiß Gott, warum!)

Es geht nämlich um die Frage, ob der Vertrag schon geschlossen wurde. Wenn der Kunde in den Bäckerladen geht und sagt:

„Ich hätte gern x Brötchen“, dann ist das im rechtlichen Sinn ein Angebot (§ 145 i.V.m. §§ 133, 157, 242 BGB).

Wenn nun der Bäcker die Brötchen nimmt und eintütet, ist das die Annahmeerklärung (§ 147 i.V.m. §§ 133, 157, 242 BGB).

Und wenn der Vertrag geschlossen wurde, ist die Preisauszeichnung sehr wohl bindend. Diese Variante ist m.E. sogar der viel näherliegende Fall, denn wann sonst soll denn auffallen, dass es verschiedene Vorstellungen über den Preis gibt? Doch wohl erst, wenn der Verkäufer das Geld verlangt, und zu diesem Zeitpunkt dürfte er den Vertrag schon abgeschlossen haben.

Dann aber gilt grds. pacta sunt servanda, unbeschadet der Möglichkeit der Anfechtung.

Levay

Hallo!

Und wenn der Vertrag geschlossen wurde, ist die
Preisauszeichnung sehr wohl bindend.

Wenn sich aber die Parteien gar nicht einig geworden sind über den Preis, weil der Käufer von einem anderen Preis ausgegangen ist, als der Verkäufer, haben sich dann die Parteien tatsächlich über die wesenlichen Vertragsbestandteile geeinigt oder lieg nicht vielmehr ein Einigungsmangel vor, der nach § 154 BGB dazu führt, dass eben kein Vertrag geschlossen ist?

Frank

Hallo!

Wenn sich aber die Parteien gar nicht einig geworden sind über
den Preis, weil der Käufer von einem anderen Preis ausgegangen
ist, als der Verkäufer, haben sich dann die Parteien
tatsächlich über die wesenlichen Vertragsbestandteile geeinigt
oder lieg nicht vielmehr ein Einigungsmangel vor, der nach §
154 BGB dazu führt, dass eben kein Vertrag geschlossen ist?

So, wie du die Frage stellst, nämlich: „Und wenn sie sich gar nicht geeinigt haben?“, ist die Antwort natürlich immer nur: „dann eben keine Einigung und kein Vertrag“.

Aber die Frage ist doch, ob hier eine Einigung vorliegt. Und ein Einigungsmangel liegt ja nicht schon deswegen vor, weil zwei Personen verschiedene Dinge meinen.

Eine WE (inkl. deren Vorliegen, aber auch bzgl. des Inhalts) ist auszulegen nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont. Es ist also zu fragen: Wie durfte/musste der Empfänger der WE die Erklärung verstehen?

K geht zum Bäcker B. Da hängt ein großes Schild: Brötchen X Cent. K bestellt - ohne Preise zu nennen - ein Brötchen. B gibt es - ohne einen Preis zu nennen - heraus.

Dann ist der Vertrag nach §§ 145, 147, 133, 157, 242 BGB über den ausgehängten Preis zustande gekommen.

Levay

Hi Levay,

Und wenn der Vertrag geschlossen wurde, ist die
Preisauszeichnung sehr wohl bindend. Diese Variante ist m.E.
sogar der viel näherliegende Fall, denn wann sonst soll denn
auffallen, dass es verschiedene Vorstellungen über den Preis
gibt? Doch wohl erst, wenn der Verkäufer das Geld verlangt,
und zu diesem Zeitpunkt dürfte er den Vertrag schon
abgeschlossen haben.

das sehe ich - gerade in diesem Beispiel - anders:
Es müsste zuerst Einigkeit darüber herrschen, dass der Kunde die Brötchen aus dem Angebot will.
Ein Bäcker hat viele verschiedene Brötchensorten, er würde also erstmal nachfragen welche Brötchen der Kunde genau will bevor er etwas falsches einpackt. Dann würde der Kunde sagen „Ich möchte die aus der Werbung im Fenster“ und dann würde der Bäcker sagen, dass dieses Angebot nicht an dem und dem Tag gilt - dann sind wir wieder am Anfang, der Bäcker ist nicht interessiert den Vertrag überhaupt zu schließen.

Dann aber gilt grds. pacta sunt servanda, unbeschadet der
Möglichkeit der Anfechtung.

Wenn der brötchenpreis jedoch nur an Tag X gilt dann müsste der Bäcker nach dieser Definition doch die Möglichkeit haben dem Kunden das Geld sofort abzunehmen, die Brötchen bekommt er aber erst am Tag X?

Man kann es auch genau anders herum auslegen, dass der Kunde den höheren Preis zahlen muss (sofern dieser im Laden an den Brötchen steht). Ein Angebot muss ja immer so gestellt werden, dass der andere mit „ja“ annehmen kann. Der Kunde sagt also „Ich will Brötchen“, der Bäcker sagt „Ja“, also grundsätzlich ist der Vertrag, dass der Bäcker dem Kunden Brötchen gibt, geschlossen. Jetzt sagt der Bäcker „Fünf Brötchen… macht 4 €“ - jetzt sagt der Kunde „Nein, ich will die Brötchen für 2 €“ - der Vertrag die Brötchen zu 2 € zu bekommen ist also nicht geschlossen worden, es würde nur grundsätzlich der Anspruch des Kunden bestehen überhaupt Brötchen zu bekommen, egal zu welchem Preis.

Liebe Grüße
Sue

Um es kurz zu machen:

Hallo!

Hallo und Danke für die Antworten von allen!

A hat dann doch die Brötchen (leicht angesäuert) gekauft und kauft dort sicher niemals wieder ein. Und wenn er nochmal vorbeikommen sollte, dann würde er sicher dem Bäcker den oben zitierten Gesetzestext zur unlauteren Angebotspräsentation vor die Nase halten.
Frage dazu: Ist es Konsens unter euch, dass diese Art der Werbung unlauter ist?
VG, Stefan

Tag.

Es müsste zuerst Einigkeit darüber herrschen, dass der Kunde
die Brötchen aus dem Angebot will.

Wenn auf dem Plakat nur von „Brötchen“ die Rede ist und der Kunde auch nur „Brötchen“ sagt (Standardfall!), dann sind eben ganz normale Brötchen gemeint.

Ein Bäcker hat viele verschiedene Brötchensorten, er würde
also erstmal nachfragen welche Brötchen der Kunde genau will

Das passiert mir nie. Wenn ich nicht ausdrücklich sage, ich hätte gern Mohn… Sesam… was auch immer, dann bekomme ich normale Brötchen.

bevor er etwas falsches einpackt. Dann würde der Kunde sagen
„Ich möchte die aus der Werbung im Fenster“ und dann würde der
Bäcker sagen, dass dieses Angebot nicht an dem und dem Tag
gilt - dann sind wir wieder am Anfang, der Bäcker ist nicht
interessiert den Vertrag überhaupt zu schließen.

Das einzig Richtige daran ist, dass, wenn der Bäcker so etwas sagt, bevor er den Vertrag konkludent abschließt, die Preisbindung dann und insofern nicht „verbindlich“ ist.

Wenn der brötchenpreis jedoch nur an Tag X gilt dann müsste
der Bäcker nach dieser Definition doch die Möglichkeit haben
dem Kunden das Geld sofort abzunehmen, die Brötchen bekommt er
aber erst am Tag X?

Nein. Auf dem Plakat stand doch nichts von Tag X. Irgendwie machst du die Sache gerade komplizierter, als sie ist (obwohl es sich hierbei quasi um Schulbuchfälle handelt).

Man kann es auch genau anders herum auslegen, dass der Kunde
den höheren Preis zahlen muss (sofern dieser im Laden an den
Brötchen steht).

Nein, kann man nicht. Woraus soll sich denn der höhere Preis rechtfertigen? Spannend wird es höchstens, wenn irgendwo noch ein anderer Preis deutlich sichtbar steht. Dann kann man es nämlich mit einem Dissens zu tun haben, weil sich der wahre Inhalt der Abrede nicht ermitteln lässt.

Ein Angebot muss ja immer so gestellt werden,
dass der andere mit „ja“ annehmen kann. Der Kunde sagt also
„Ich will Brötchen“, der Bäcker sagt „Ja“, also grundsätzlich
ist der Vertrag, dass der Bäcker dem Kunden Brötchen gibt,
geschlossen. Jetzt sagt der Bäcker „Fünf Brötchen… macht 4 €“

  • jetzt sagt der Kunde „Nein, ich will die Brötchen für 2 €“ -
    der Vertrag die Brötchen zu 2 € zu bekommen ist also nicht
    geschlossen worden,

Du nimmst hier eine künstliche Kategorisierung in Brötchen für Preis X und solche für Preis Y vor. Das geht nicht! Die Rede ist einfach nur von Brötchen. Es gibt nicht „die“ Brötchen für diesen Preis und „jene“ für einen anderen, wenn es sich doch um dieselben handelt!

es würde nur grundsätzlich der Anspruch
des Kunden bestehen überhaupt Brötchen zu bekommen, egal zu
welchem Preis.

Das ist nun ganz falsch, weil der Preis zu den sog. wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört, ohne die ein Vertrag nicht zustande kommen kann. Es gibt keinen Anspruch „egal zu welchem Preis“; so etwas geht nur durch Vereinbarung (dann --> § 315 BGB).

Noch mal:

Kunde geht in Bäckerei. Dort steht, Brötchen würden 25 Cent konnten. Kunde sagt: „Ich will ein Brötchen.“ Bäcker gibt Brötchen heraus. Dann ist ein Kaufvertrag über ein Brötchen zu 25 Cent abgeschlossen worden.

Levay

Tag.

Es müsste zuerst Einigkeit darüber herrschen, dass der Kunde
die Brötchen aus dem Angebot will.

Wenn auf dem Plakat nur von „Brötchen“ die Rede ist und der
Kunde auch nur „Brötchen“ sagt (Standardfall!), dann sind eben
ganz normale Brötchen gemeint.

Ein Bäcker hat viele verschiedene Brötchensorten, er würde
also erstmal nachfragen welche Brötchen der Kunde genau will

Das passiert mir nie. Wenn ich nicht ausdrücklich sage, ich
hätte gern Mohn… Sesam… was auch immer, dann bekomme ich
normale Brötchen.

Du nimmst hier eine künstliche Kategorisierung in Brötchen für
Preis X und solche für Preis Y vor. Das geht nicht! Die Rede
ist einfach nur von Brötchen. Es gibt nicht „die“ Brötchen für
diesen Preis und „jene“ für einen anderen, wenn es sich doch
um dieselben handelt!

Wenn ich das Ausgangsposting mal zitieren darf:

ein Plakat mit einer Aufschrift wie „5 Weltmeistbrötchen für 2 Euro“

Ändert dies deine Argumentation bzgl. der gestellten Beispielaufgabe ?

Ciao maxet.

Hi Ralf,

das dürfte ein klarer Verstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/) sein.
Falsche Preisangaben fallen unter den § 5, in dem irreführende
Werbung angesprochen wird.

Die Konkurrenz oder ein Verbraucherverband, vielleicht auch die Innung können dagegen vorgehen.
Nur hilft das dem Verbraucher erst mal garnichts. Er kann sich eben NICHT auf den UWG-Verstoß berufen, um den anderen Preis zu bekommen.

Gruß
Peter

Hi Peter,

Die Konkurrenz oder ein Verbraucherverband, vielleicht auch
die Innung können dagegen vorgehen.

so isset.

Nur hilft das dem Verbraucher erst mal garnichts. Er kann sich
eben NICHT auf den UWG-Verstoß berufen, um den anderen Preis
zu bekommen.

Danach hat der Poster zwar nicht gefragt, wäre dennoch interessant, wie der Bäcker auf einen derartigen Hinweis reagiert hätte.

Gruß Ralf