Ist es durch den EU Führerschein möglich die MPU zu umgehen?

Hallo,
ich möchte mich gern umhören wie es um das Thema MPU umgehen steht. Viele haben durch einen EU Führerschein den Weg vorbei an der MPU gefunden, wie auch schon einmal in der Tagesschau gezeigt wurde. Gibt es diesen Weg tatsächlich und wenn ja, hat jemand bereits Erfahrung damit machen können?

Vielen Dank

Lg

Soweit ich weiß funktioniert das durchaus, allerdings muss man dabei vorsichtig sein, wenn man Probleme vermeiden will.

Außerdem gibt es auf diesem Markt vermutlich viele schwarze Schafe, da das ganze ein bisschen „shady“ ist, wenn du weißt was ich meine.

du kannst gerne den FS in einem europäischen Land erwerben; doch spar dir das Geld, die MPU ist eine innerstaatliche Angelegenheit: Bedeutet; du darfst überall fahren, nur eben NICHT in Dland. Wie war der legale Weg: man warte einfach 155 Jahre und beantrage den FS in Dland neu.

Hi, klar ist das möglich. Auch der ganze Schwachsinn der hier oder in den Medien verbreitet wird ist falsch. Hast du den FS ist der auch gültig. Problem ist nur das z.B. CZ keine Scheine mehr ausstellt. Ich weiß wovon ich spreche, da ich selbst betroffen bin.
MfG

Nun, 155 Jahre halte ich für stark übertrieben. :stuck_out_tongue_closed_eyes:
Aber die Meisten wissen ja was gemeint ist, nämlich die Verjährungsfrist von 5 + 10 Jahren.

Gruß Crack

Wenn Du mit „Schwachsinn der in den Medien verbreitet wird“ diverse Angebote meinst nach denen man eine Fahrerlaubnis in CZ oder GB mehr oder weniger erkaufen kann dann gebe ich Dir Recht.
Das war aber wahrscheinlich nicht Dein Ansinnen, Du widersprichst wohl eher Berichten nach denen eine ausländische FE trotz „offener“ MPU in Deutschland anerkannt werden muss…

Und das ist falsch!

Gruß Crack

upps, hat sich doch glatt ne 5 zuviel eingeschlichen

Hallo,

da möchte ich nachfragen, folgender Fall:
Ich wohne in D, verliere den FS, bekomme 1 Jahr Führerscheinsperre und falle danach durch die MPU.
Dann ziehe ich um, zB nach Polen. Hier mache ich erneut den Führerschein, den polnischen halt, klaro: wohne da auch schließlich. Die Polen haben auch kein Problem damit, alles rechtens.

Darf ich dann mit diesem polnischen FS nicht nach D einreisen bzw. in D fahren, um beispielsweise in Frankfurt/Oder einzukaufen?
Und was ist, wenn ich irgendwann einmal, 5/6 Jahre später, wieder nach D umziehe? Muß ich dann den FS wieder abgeben? Obwohl vollkommen rechtens erstanden und jahrelang genutzt?

Eva,
mit Grüßen

Hi,
will mich nicht mit dir streiten aber deine Aussage ist def. falsch. Hast du alle Anforderungen erfüllt (Geburtsnummer, Bürgerkarte, Wohnsitz, Prüfung etc.) ist der EU Führerschein in Deutschland uneingeschränkt gültig. Klar, ein „gekaufter“ natürlich nicht. Weiterhin haben deutsche Behörden keine rechtliche Handhabe deinen WS zu prüfen. Schau dir mal diverse Urteile des EuGH an und sprich mit Leuten die einen solchen FS nutzen und schon mehrfach überprüft wurden.
MfG

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Die Urteile des EuGH stützen sich regelmäßig auf die EU-Richtlinien zur Zuständigkeit für Führerscheinmaßnahmen der Einzelstaaten. Darin heißt es:

(15) Die Mitgliedstaaten sollten aus Gründen der Verkehrssicherheit die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat.
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
1.Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet, so kann er einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen


Sowohl die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis nach §28 FeV als auch die Prüfung eines Antragstellers auf Eignung nach §11 FeV ist eine innerstaatliche Vorschrift.

Da mir niemand bekannt ist der seine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis trotz geforderter MPU hat umschreiben lassen können oder diese nachweisbar legal nutzt halte ich mich lieber an die Gesetzeslage die ich nachlesen kann - und daraus geht eindeutig hervor: Wenn eine MPU gefordert wird ist diese auch erst positiv beizubringen bevor eine Fahrerlaubnis erteilt oder anerkannt werden kann.

Gruß Crack

Hi, so gut, so schön. Alles was du zitierst ist natürlich richtig. Nur bedenke: „Innerstaatliche Angelegenheit“ bezieht sich auf den ausstellenden Staat in dem du deinen ordentlichen WS (Wohnsitz) begründest. Also z.B. CZ. Wäre das nicht so, könntest du jeden EU Bürger welcher in D ein KFZ führt unter Generalverdacht stellen. Und was ist die Bürgerkarte? Nichts anderes als ein zeitlich begrenzter Ausweis der in Verbindung mit Einhalten der 185 Tage Regel deinen FS rechtssicher macht.
Überleg doch mal: Warum ist es denn ein großes Anliegen deutscher Behörden den „Führerscheintourismus“ einzudämmen? Wäre doch hirnrissig, wenn diese Scheine eh alle ungültig wären.
MfG

Lies Dir doch bitte die Zitate noch einmal durch.
Wenn dort unter dem Punkt „Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine“ die Rede davon ist das
der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden“ darf ist sicher nicht der ausstellende Staat gemeint sondern der Staat in dem diese Fahrerlaubnis genutzt werden soll.

Niemand bestreitet das eine nach geltenden Regeln im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht überall anerkannt werden muss. Der Führerscheintourismus ist auch nicht das Problem sondern die Eignungszweifel die durch eine MPU ausgeräumt werden sollen.

Gruß Crack

Hi,
nochmal. Das ist doch genau was ich sage. Beispiel: Mein ordentlicher Wohnsitz beim Erwerb des CZ Führerscheins lag eben in diesem Land. D.H. doch ich unterliege den innerstaatlichen Vorschriften der Tschechischen Republik. Da ich in CZ keine MPU Auflage habe ist der FS gültig. Wäre das nicht so, könntest du jede EU Fahrerlaubnis anzweifeln. Klar hab ich in D eine Auflage, ist aber egal.
Oder anders: Mein erster, ordentlicher Wohnsitz liegt in CZ. Desweiteren habe ich zeitlich begrenzte Papiere. Also, wo ist das Problem?
Und der Führerscheintourismus ist sehr wohl das Problem, da durch ihn eben die MPU „legal“ umgangen wird.
MfG

Wenn du weiterhin dort gemeldet bist und dort ein KFZ führst.

In CZ.

So lange du nicht in D fährst.

Der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, gegen den nach deren Erteilung wegen in Deutschland begangener Verkehrsstraftaten und dadurch gezeigter fehlender Fahreignung eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängt wurde, ist mit seiner EU-Fahrerlaubnis erst dann wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt, wenn er den Nachweis erbringt, dass er seine Fahreignung wiedergewonnen hat.

Also auch nach Ablauf der Sperrfrist gilt: Mit einem solchen FS darf er in D nicht ohne erneuten Nachweis der Fahreignung fahren.
Das sagt übrigens das Bundesverwaltungsgericht.

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Das verstehst Du falsch, ich jetzt nochmal anhand Deines Beispiels mit Auszügen aus der Richtlinie:
Dein ordentlicher Wohnsitz war in CZ als Du die FE erworben hast, jetzt ist er wieder in D. Und dann ist natürlich Deutschland der Mitgliedsstaat der den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten FE seinen Vorschriften unterzieht.

Nochmal die Überschrift des Absatzes:
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine

Wie soll CZ gleichzeitig der ausstellende und auch der Vorschriften-gebende Staat sein?
Aus welchem Grund sollte CZ seine selbst erteilte FE anerkennen müssen?

Nein, denn dann kommen die innerstaatlichen Verordnungen Deutschlands ins Spiel.

Aus der Fahrerlaubnisverordnung:

§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,

3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

Und im §20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis FeV steht:

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 9.


Eine ausländische Fahrerlaubnis wird also selbst dann wenn sie rechtmäßig erworben wurde [Wohnsitzprinzip] in Deutschland nicht anerkannt solange die MPU nicht positiv nachgewiesen wurde.

Gruß Crack

Hi,
also ich sehe schon wir haben unterschiedliche Ansichten und Interpretationen. (Klar, ich weiß auch das es eigentlich nichts zu interpretieren gibt wenn es sich um geltendes Recht handelt). Nur noch eines: Wie kann es deiner Meinung nach sein das Personen mit einem solchen FS Überprüft werden und alles ist in Ordnung? Das sind Tatsachen.
Auf alle Fälle danke ich dir für die sachliche und zum Teil auch kontroverse Diskussion. Ist nicht immer selbstverständlich hier. Gute Zeit dir.
MfG

Im von mir beschriebenen Urteil war genau DAS der Fall.
Der Fahrer war vom Vorwurf des Fahren ohne Fahrerlaubnis von einer niedrigen Instanz freigesprochen worden.
Er wollte dann, um Rechtsicherheit zu haben, eine Bestätigung haben, dass er mit diesem CZ Führerschein in D fahren darf.
Dies wurde ihm verweigert, darauf klagte er und bekam dann am Ende vom Bundesverwaltungsgericht die klare Ansage: NÖ, du darfst damit nicht in D fahren.

Auf Grund der EU-Rechtsprechung, die in deutsches Recht hereinpfuschte, besteht eine gewisse Unsicherheit, was denn nun Gültigkeit hat. Wenn bereits Gerichte unsicher sind (und „falsch“ urteilen), was erwartest du denn dann vom einfachen Polizeibeamten?

Danke für die vielen Beiträge,

die MPU umgehen scheint ja ein viel diskutiertes Thema zu sein. Es wird mit etlichen
Paragraphen um sich geworfen und jeder will Recht haben.
Ich habe nun mal etwas gegraben und folgendes gefunden.

Es gibt die 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG), die die
vorangegangene Richtlinie (91/439/EWG) am 19.01.2013 aufgehoben hat. (Quelle:
Artikel 17 der 3. Führerscheinrichtlinie, http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EUFuehrerschein38.php#Art11
)

Nun gibt es in dieser Richtlinie den Artikel 11, der einen viel zitierten
Absatz enthält, der besagt, dass es den Einzelstaaten gestattet sein soll die
Anerkennung eines Führerscheins aus einem anderen EU Staat unter Umständen
abzulehnen. Dieser Artikel 11 galt jedoch schon ab dem 19.01.2009. Also schon
seit mehr als 6 Jahren.

2012 wurde dann folgendes Urteil vom europäischen Gerichtshof gefällt. Also
während Artikel 11 schon galt!

„Zur Anerkennung eines außerhalb einer Sperrfrist erteilten
EU-Führerscheins bei Einhaltung des Wohnsitzprinzips“

So wurde für Recht erklärt: „Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4
Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin
auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der
Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet
entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten
Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die
Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten
Mitgliedstaats eingehalten wurde.“
(Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4527.php)

Für mich sieht das so aus, als würde dieses Gerichtsurteil dafürsprechen. Vor allem, weil es nach 2009 gefällt wurde.
Weiss da jemand was genaueres zu?
Wahrscheinlich ist es ohnehin das Beste einfach zum Anwalt zu gehen oder?

Danke
Liebe Grüße

Hallo,

ein übel langes Urteil für eine einfache Sache.

Wenn ich das richtig verstehe, dann darf eine Behörde des Staates A, die einen Führerschein für X ausgestellt hatte, dem X das Fahren mit einem Führerschein des Staates B nur verbieten, wenn:

  • X den Führerschein in B machte, ohne seinen Hauptwohnsitz in B gehabt zu haben
  • X den Führerschein in A nutzt, obwohl in A noch eine Sperre aktiv ist

Wenn X aber nach Ablauf einer Sperre nach B umzieht, dort wohnt, dort einen Führerschein macht, dann darf er - auch nach Wiedereinzug in den Staat A - in A damit fahren.

Unklar ist, ob eine bestehende Auflage „mach mal die MPU“ nicht einer aktiven Sperre gleichzusetzen ist. Im verhandelten Fall hatte der Delinquent aber wohl gar nicht erst einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in D gestellt, sondern war nach Ablauf der Sperrfrist nach Tschechien gezogen.

Hab ich dieses Urteil nun richtig verstanden? Vielleicht mag es ja mal ein Jurist erklären.

Hallo,

also die Sperre ist ja die Sperrfrist von meist 6 Monaten, die einem auferlegt wird, wenn eine MPU angeordnet wird. Und die muss erst verstreichen, bevor man z.b. einen EU Führerschein macht. Ist ja auch so festgelegt worden zusammen mit der Regelung zum Wohnsitz.
Die MPU selbst ist ja nur eine Auflage.

Aber das 2012er Urteil besagt doch, dass ein Staat - solange Speerfrist abgelaufen ist und das Wohnrecht engehalten wird - es jemandem nicht verwehren darf mit einem EU Führerschein auch in DE zu fahren. Und der Betroffene hatte ja eine MPU Auflage.

Oder nicht?
Du hast wohl Recht. Her mit den Juristen!

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