Das verstehst Du falsch, ich jetzt nochmal anhand Deines Beispiels mit Auszügen aus der Richtlinie:
Dein ordentlicher Wohnsitz war in CZ als Du die FE erworben hast, jetzt ist er wieder in D. Und dann ist natürlich Deutschland der Mitgliedsstaat der den Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten FE seinen Vorschriften unterzieht.
Nochmal die Überschrift des Absatzes:
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine
Wie soll CZ gleichzeitig der ausstellende und auch der Vorschriften-gebende Staat sein?
Aus welchem Grund sollte CZ seine selbst erteilte FE anerkennen müssen?
Nein, denn dann kommen die innerstaatlichen Verordnungen Deutschlands ins Spiel.
Aus der Fahrerlaubnisverordnung:
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,
3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
Und im §20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis FeV steht:
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 9.
Eine ausländische Fahrerlaubnis wird also selbst dann wenn sie rechtmäßig erworben wurde [Wohnsitzprinzip] in Deutschland nicht anerkannt solange die MPU nicht positiv nachgewiesen wurde.
Gruß Crack