Ist es erlaubt mit Lebensmitteln zu arbeiten bei chronisch entzündlicher Darmerkrankung

Hallo Community,
es wird als Lebensmitteltechiker für die Industrie im Angestelltenverhältnis gearbeitet.Der Arbeitgeber weiß nichts von der Autoimmunerkrankung
( Colitis Ulcerosa-chronisch entzündliche Darmerkrankung ). Die Krankheit ist nicht ansteckend ! Man hat einen GdB von 50, dieses ist dem AG auch nicht bekannt.
Es wurde bei Einstelllung auch nicht nach gefragt.

hat der AG eine Handhabe dem AN zu kündigen bei Bekanntgabe der Krankheit da mit Lebensmitteln gearbeitet wird ??

vielen Dank

sydneysider

Der AG hat keinen Anspruch darauf von der Krankeit zu erfahren:
http://www.gesundheitswerkstatt.de/node/1724
Auch das Verschweigen des Behinderungsgrades ist kein Grund zur Kündigung oder gar fristlosen Kündigung:


Im da beschriebenen Fall wurde seitens des AG sogar danach gefragt, was in Deinem Fall nach Deiner Schilderung ja nicht geschah. ramses90

Von dieser Erkrankung womöglich nicht, aber da das Stichwort „Lebensmittelbetrieb“ genannt wurde käme das Infektionsschutzgesetz in Betracht.
Und darin sind Krankheiten aufgeführt, bei deren Vorliegen diese Mitarbeiter dort nicht arbeiten dürfen.
Sie werden ja darüber belehrt und geschult und auch medizinisch untersucht, bekommen ein Gesundheitszeugnis.

Und dann mag es sein, der AG erfährt nicht die tatsächliche Erkrankung seines Mitarbeiters, aber die Nichteignung für den speziellen Arbeitsplatz schon.
Was auch nicht zwingend zur Entlassung führen wird, aber wenn es keinen anderen Arbeitsplatz gäbe … ?

MfG
duck313

Moin,

lt. §7 des Infektionsschutzgesetzes gehört deine Krankheit nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten.
Ob du deinen AG trotzdem darüber aufklären solltest, musst du für dich entscheiden.

Data

Hallo Ramses,

leider kann Dein Link bei oberflächlichem Lesen

ziemlich in die Irre führen. Im o.a. Fall lag die spezielle Konstellation vor, daß der AG erklärt hatte, daß die Bewerberin auf jeden Fall eingestellt worden wäre. Deswegen war es keine arglistige Täuschung.

Das BAG „eiert“ seit Jahrzehnten bei dieser Frage rum. So gibt es auch Entscheidungen, die ein Fragerecht bejahen - zB diese:


auch wieder nur auf bestimmte Fallkonstellationen bezogen.

&Tschüß

Jo, und das sind die hier:
6 Meldepflichtige Krankheiten
(1) Namentlich ist zu melden:

  1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
    a)
    Botulismus
    b)
    Cholera
    c)
    Diphtherie
    d)
    humaner spongiformer Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen
    e)
    akuter Virushepatitis
    f)
    enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
    g)
    virusbedingtem hämorrhagischen Fieber
    h)
    Masern
    i)
    Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
    j)
    Milzbrand
    k)
    Mumps
    l)
    Pertussis
    m)
    Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
    n)
    Pest
    o)
    Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
    p)
    Tollwut
    q)
    Typhus abdominalis/Paratyphus
    r)
    Varizellen
    Die Collitis Ulcerosa gehört also nicht dazu. Wie auch, das sie ja nicht ansteckend ist. ramses90
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vielen Dank für die ausführliche Antwort