Das Verbrennen von reinem Aluminium fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz. Das gilt allerdings nur, solange hier keine anderen Stoffe mit beigemischt werden.
Sobald aus dem Aluminiumpulver in irgend einer Art und Weise ein pyrotechnischer Satz hergestellt wird ist dafür ein Herstellerschein nach dem SprengG erforderlich.
Das Verbrennen kann aber ortsbedingt durchaus andere Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes, des Immisionsschutzgesetzes oder andere Umweltschutzgesetze berühren, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Diese Gesetze können aber je nach Bundesland voneinander abweichen. Hier ist deshalb letztlich eine Einzelfallbeurteilung durch den zuständigen vorbeugenden Brandschutz und der Naturschutzbehörde erforderlich.
Würde beispielsweise ein Autofahrer durch das Abbrennen stark geblendet werden und dadurch einen Verkehrsunfall verursachen, könnte möglicherweise sogar ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Betracht kommen. Es kommt in solchen Fällen also sehr darauf an wo man etwas tut, zu welchem Zweck man es tut, um welche Menge es geht und welche Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt dabei getroffen werden. Der Übergang von erlaubt und verboten ist daher eher fließend als das man diese Frage mit einem generellen ja oder nein beantworten könnte. Das Schneiden mit einem Messer ist ja auch legal, das heißt aber deswegen nicht dass man damit überall alles schneiden darf.