Liebe/-r Experte/-in,
Ich bin männlich und 45 Jahre alt. Ich habe drei ältere Brüder und mein Vater ist vor 16 Jahren verstorben. Meine 83 jährige Mutter möchte mir nun ihr Haus vermachen, so dass wir auch umbauen und ich mit meiner Freundin dort einziehe, um sie auch ggf, zu pflegen. Wir investieren 125.000 € um das Haus umzubauen. Wir haben jedoch durch den Notar erfahren, dass wenn meine Mutter kurzfristig versterben sollte, meine Brüder zusammen einen Pflichtteilsanspruch von gesamt ca. 75.000 Euro hätten.Da meine Brüder schon vor Jahren angedeutet haben, dass sie nicht auf diesen Anteil verzichten möchten und meine Mutter nicht das beste Verhältnis mit meinen Brüdern seit dem hat, möchten wir wissen, ob es Möglichkeiten gibt, diesen Pflichtteil zu umgehen oder zu mindern. Es ist auch so, dass wenn meine Mutter kurzfristig versterben würde, wir nicht in der Lage wären, diese Summe zu finanzieren.Wir müßten dann mein Elternhaus verkaufen. Ist es möglich, dass mir meine Mutter das Haus für 1 € verkauft und damit die Pflichtteilsansprüche wegfallen? Wenn das gehen würde, dann wollten wir jedem meiner Brüder einen Anteil von 5.000 € zusichern, nachdem Ableben meiner Mutter. Das wäre ja dann auch noch nach mehr als 10 Jahren gesichert, wo der Pflichteil sich ja dann so oder so erledigt hätte. Laut Gesetz vermindert sich der Pflichtteil ja jedes Jahr um 10%. Vielen Dank für Ihre Antworten
Hallo Thomas B, ich empfehle Dir aufgrund der schwierigen und komplizierten Gesetzeslage eine Beratung bei einem Notar oder einem Fachanwalt für Erbrecht. Meies Erachtens funktioniert die Sache, so wie Du sie Dir vorstellst, auf keinen Fall. MfG Löwenkind
Guten Tag,
Sie sollten schnellsten einen Übergabe-Vertag erstellen.
Inhalt:
Durch die Übernahme des Hauses erklären Sie sich bereit die Mutter im Rahmen Ihrer Mögkichkeiten zu pflegen
ausßerdem erhält Sie Nibrauchrecht (keine Mietkosten)
Somit erwerben Sie das Haus, es steht im Grundbuch auf Ihren Namen.
Sollte Ihre Mutter noch 10 Jahre leben erhalten die Geschwister nichts, nicht einmal Pflichtanteile, vor 10 Jahren ist halt die Frge wie der Kaufpreis im Gegenzug zu Ihren Aufwendungen wie Pflege Nißbrauchrecht Kosten der Unterhaltung, Beerdigungskosten.usw.steht.Nur um Differenzbetrag wäre das Erbe zu verteilen.
Um den Preis fair zu taxieren sollte ein IHK Gutschter die Immobilie bewerten.
Eigentlich schon etwas zu spät, aber machen würde ich das schnellsten, vorausgesetzt Mutter ist noch bei guten klaren geistigen Verstand!!!
Gruß Martin Pohlmann
Ihr Scheinkauf für 1 € wird keinen Erfolg haben, da der Vertrag trotzdem als Schenkung gilt. Aber es gibt z.B. den folgenden Weg, der aber eingehend mit Ihrem Notar abgestimmt werden sollte:
Wenn der Übertragungsvertrag eine annähernd volle Entgeltlichkeit (Summe aller übernommenen Verpflichtungen wie z.B. Pflege der Mutter in gesunden und alten Tagen, freies Essen, Wohnen, Heizen, Gartenbenutzen, evtl. auch laufendes Taschengeld und/oder einmalige Geldzahlung, Hypothekenschuldabtragung usw.) vorsieht, dann liegt keine Schenkung vor. Wie die genannten Leistungen zu bewerten und zu kapitalisieren sind, wird Ihnen ein erfahrener (also älterer) Notar erklären. Das Alter der Mutter wird sicher erfordern, dass, um auf eine akzeptable Gesamtleistung zu kommen, Geldzahlungen zu vereinbaren sind (wobei bereits von Ihnen evtl. geleistete Geldbeträge eingerechnet werden können; sie sind natürlich im Vertrag zu deklarieren).
Derartige Verträge habe ich in der Praxis formuliert und begleitet -mit Erfolg!
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Es tut mir leid, aber verpasst haben Sie, bzw. Ihre Mutter die Chance einer Schenkung vor 10 Jahren - Den 1 € - Kauf sollten Sie mit einem Anwalt der was kann halt durchsprechen.
Ob das dann einer Anfechtung standhält ? Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand .
Viel Glück.
Hallo,
also, ein Verkauf für 1.00 Euro stellt eine gemischte Schenkung dar. Das bedeutet, dass der Hauswert über 1 Euro hinaus für die Geschwister „pflichtteilsmäßig“,nennt sich Pflichtteilsergänzungsanspruch, geltend gemacht wird.
Wenn das Haus einen Wert von 125.000,00 Euro hat, Sie als Kind einen gesetzlichen Erbanspruch von 1/4 Anteil besitzen, wäre der Erbanspruch der drei weiteren Geschwister 3/4. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch im ersten Jahr nach der Überschreibung/Schenkung 3/8, also 46.875,00 Euro. Dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch ermäßigt sich jedes Jahr um 10 %. So die Mutter also über 93 Jahre alt wird, haben die übrigen Geschwister keinen Anspruch mehr.
Die „linken“ Möglichkeiten, diesen Anspruch sofort ganz zu entgehen, kann und will ich hier nicht darstellen, da diese nicht nur unredlich, sondern auch betrügerisch sein können. Solche Vorschläge im öffentlichen Netz werde ich nicht verbreiten können und wollen.
Noch ein Punkt ist wichtig: Wenn Sie das Haus als Eigentümer besitzen und Renovierungskosten investieren, brauchen Sie für etwaigen Streitfälle Beweise, (Quittunge über alle Beschaffungen und Beweise für geleistete Arbeitszeiten usw.)
MfG
PB
Hallo Thomas,
nicht der Pflichtteil mindert sich pro Jahr um 10 Prozent, sondern der Wert von Geschenken im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
Was Sie machen können und wie, sollten Sie bei einem Notar erfragen. Das ist in diesem Rahmen nämlich nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
Antworten auf „ich“-bezogene Fragen oder gar Rechtsberatungen können in diesem Forum nicht erfolgen. Tut mir Leid.
Ich werde daher nur auf ein paar allgemeine Dinge eingehen.
ob es Möglichkeiten gibt, diesen
Pflichtteil zu umgehen oder zu mindern.
Nein, grundsätzlich nicht.
Inbesondere einen Kauf für einen symbolischen Euro (mit den Hintergedanken) wird man wohl als sittenwidrig bezeichnen können.
Auch ein Vermächtnis mindert nicht den Pflichtteilsanspruch, da der Anspruch des Vermächtnisnehmers sich auch bloß auf eine „Zahlung“ / „Herausgabe“ aus der Erbmasse (die dann halt in der gesamten Höhe besteht) richtet.
wir nicht in
der Lage wären, diese Summe zu finanzieren.Wir müßten dann
mein Elternhaus verkaufen.
Es gibt einen Stundungsanspruch für solche Fälle, vgl. § 2331a BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/2331a.html
nach mehr als 10 Jahren gesichert, wo der Pflichteil
sich ja dann so oder so erledigt hätte. Laut Gesetz vermindert
sich der Pflichtteil ja jedes Jahr um 10%.
Wo haben Sie denn das gelesen?
Der Pflichtteilsanspruch kann allenfalls verjähren, § 2332 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/2332.html
Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und endet nach Ablauf des dritten Jahres nach Kenntnis. Die Verjährung kann jedoch gehemmt werden, etwa dadurch, dass der Erbe und die Pflichtteilsberechtigten streitig verhandeln oder Klage erhoben wird.
Ich hoffe das hilft Ihnen etwas weiter.
Ansonsten verweise ich Sie höflichst an einen Notar oder Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht).
Mit freundlichen Grüßen
Luxuria
Guten Tag Thomas B,
entschuldigen Sie, dass ich mich erst jetzt melde.
leider können Sie den Pflichtteil nicht mindern oder umgehen.
Sollte Ihre Mutter Ihnen das Haus nun schenken, müsste sie noch zehn Jahre leben, dass sich der Pflichtteilsanspruch vollkommen in Luft auflöst. Und das weiß nur der liebe Gott, wie lange das noch so ist, dass Ihre Mutter am Leben bleibt. Ansonsten vermindert er sich, wie von Ihnen richtig gesehen, um 10 % pro Jahr.
Verkauft Ihre Mutter Ihnen das Haus für den Martkwert, entfallen diese Ansprüche. Aber bei einem Euro geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Verkauf ein „Fake“ ist und die Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen. In Ihrem Fall wäre das die stattliche Summe von 75.000,00 €.
Wenn noch was sein sollte, einfach melden.
LG aus Stuttgart
Herzlichen Dank des Ihre Anfrage vom Pflichtteilsrecht.
Tatsächlich gibt es mehrere Möglichkeit Pflichteilsansprüche zu reduzieren bzw. sogar ganz auszuschließen.
Gerne bin ich bereit Sie bzw. Ihre Mutter diesbezügliche zu beraten.
Ein Verkauf für 1 Euro ist grundsätzlich möglich. Allerdings es sich dann um eine gemischte Schenkung handeln. Der Wert der Schenkung wäre wie eine Schenkung zu behandeln.
Des Weiteren würde eine solche Anschaffung steuerlich möglicherweise nachteilig sein, wenn insofern keine Anschaffungskosten entstanden sind.
Entsprechende Ausführungen würden dieses Netzwerkes sprengen.
Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden sie unter:
HTTP://www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
Ich habe gelesen, dass sich der Pflichtteil am Vermögen des Erblassers bemisst. Falls Schenkungen in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tideszeitpunkt stattgefunden haben, sind diese anteilig durch den Pflichtteilergänzungsanspruch der Forderung des oder der Pflichtteilsberechtigten anzurechnen. Soweit so gut. Jetzt lese ich aber auf http://www.asset-protection-management.com/richtig-und-vollstaendig-enterben-pflichtteil-umgehen/
dass es eben doch möglich ist. Zum einen ist die Rede von einer Stiftung und zum anderen davon, dass man Kapital rechtzeitig durch eine Firma abzieht, damit sich das Kapital nicht mehr im Eigentum des Erblassers befindet und er dieses auch nicht verschenkt hat. Was ist davon zu halten? Funktioniert das wirklich?