Ist Hilfe im Haushalt immer Minijob?

Hallo,

wenn mir z.b. jemand regelmäßig im Haushalt hilft, muss ich das bei der Minijob-Zentrale melden und Abgaben zahlen. Das ist mir klar.

Meine Frage ist, gibt es Umstände, unter denen mir jemand helfen kann, ich ihm Geld dafür gebe, das aber kein Arbeitsverhältnis darstellt? Mir ist irgendwie im Kopf, dass das nur nach konkreter Absprache der Fall ist. Wenn es gelegentlich und ohne Vereinbarung eines genauen Lohnes ist, muss das nicht angemeldet werden?

Kann mir jemand Auskunft geben, oder mir sagen, wo ich das finde?

Vielen Dank
Knöpfchen

Wie stellst du dir das vor? Alle zwei Wochen mal für 5 Stunden die Fenster putzen oder den Rasen mähen?
Und dann schwarz auf die Hand? Was ist eigentlich, wenn dein Helfer von der Leiter fällt? Oder er sich beim Rasenmähen verletzt?
Natürlich ist es einfacher, ab und zu mal jemanden kommen zu lassen, Geld gibt es BaT und gut iss. Allerdings sollte man bei solchen Sachen, mal davon abgesehen, dass es ungesetzlich ist, bedenken, dass das Geld, welches du zahlst, immer versteuertes und verbeitragtes Geld ist. D.h., dass du definitiv kein Geld sparst. Sinnvoller ist es, den jemand anzumelden. Er ist über die Unfallversicherung versichert und du kannst mit dem gezahlten Lohn deine Einkommensteuerschuld senken.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn du dir z.B. das Bein gebrochen hast und deine Nachbarin ab und zu mal nach dem Rechten schaut und dir kleine Dienste leistet, ohne Geld!

Ansonsten, Geld gezahlt, ob regelmäßig oder nicht, Arbeitsverhältnis.

Data

Hallo!

Lies mal hier rein was der Zoll dazu sagt (der ist ja für Schwarzarbeitkontrolle zuständig) http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Arbeit/Fragen-Antworten/_functions/frage_5.html

Und vorweg, am sichersten und einfachsten wäre ein Minijob über die Minijobzentrale angemeldet. Im Haushalt ist die pauschale Abgabe besonders gering !

MfG
duck313

Hallo,

vielen Dank für eure Antworten. Keine Sorge, ich habe meine Hilfe angemeldet!

Mir war nur im Sinn, dass ich nicht automatisch, wenn mir jemand hilft z.B. Fenster zu putzen oder Rasen zu mähen, den deshalb sofort anmelden muss. Und ich sehe es nicht als Bezahlung, wenn derjenige kommt, weil er mir helfen will und ich ihm als Dankeschön statt einer Tafel Schokolade , oder einer Flasche Wein einen Geldschein in die Hand drücke.

Danke auch für den Link! Genau den hatte ich inzwischen auch gefunden und gelesen und das bestätigt meine Meinung. Nicht jede „Nachbarschaftshilfe“ ist gleich Schwarzarbeit, wenn ich dem Nachbarn dafür Geld gebe.

Und der Hinweis auf die Steuerersparnis ist auch relativ. Wenn ich in Rente bin, zahle ich keine Steuern mehr, also spare ich auch nichts.

LG, Knöpfchen

Dann ist ja alles gut.
Wie gehts übrigens der Geschäftsführerin des Friseursalons?

Data

Servus,

stimmt aber nicht.

Wer Dir regelmäßig und nicht nur kurzfristig, d.h. höchstens drei Monate, mehr als 51 Stunden im Monat im Haushalt hilft, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und lässt sich nicht als „Minijob“ per Haushaltsscheck abrechnen. Für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer ist die Knappschaft „Minijob-Zentrale“ nicht zuständig.

Nicht angemeldet müssen selbständig tätige Haushaltshilfen. Ob eine Haushaltshilfe selbständig tätig ist, kann sie sich nicht nach Belieben aussuchen, dafür gibt es konkrete Kriterien.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

wüsste nicht, dass ich irgendwo was von 51 oder sogar mehr Stunden geschrieben habe. ???
Da müsste ich ja einen 6-8 Personen-Haushalt haben, dass mir da jemand 51 Std. oder sogar noch mehr helfen muss… „Helfen“ !!!

Und wie eine soz.vers.pfl. Beschäftigung angemeldet werden muss, sollte ich als Lohnbuchhalterin wohl wissen…

LG, Knöpfchen

Armes Deutschland!

Du hast geschrieben

und das ist falsch.

Falls Deine Künste in der Lohnbuchhaltung auch die vier Grundrechenarten umfassen (Grundlagen des SV-Rechts sind offenbar nicht darin enthalten :cry:), kannst Du ja mal ausrechnen, wie viel jemand im Monat mindestens verdient, der Dir täglich zwei Stunden (auch das ist ‚regelmäßig‘) im Haushalt hilft. Wenn Du z.B. querschnittsgelähmt bist, reichen zwei Stunden am Tag bei weitem nicht aus.

Schöne Grüße

MM

Sorry, aber als Lohnbuchhalterin solltest Du Dir die Eingangsfrage tatsächlich auch selbst beantworten können.

Sollte!
Deine Fragen hier in der letzten Zeit sind Grundlagenwissen. Ich hoffe, du weißt, was für eine große Verantwortung du hast, gegenüber AN, AG, SV und FA.

Data

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Hi!

Ich habe jetzt echt gegrübelt, seit wann es bei gfB wieder eine Stundengrenze gibt, bis mir igrnedwann dann mal der Umweg über den Mindestlohn in den Sinn kam.

Mach doch sowas nicht kurz vor dem Wochenende!

VG
Guido

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Ist ja wirklich „nett“ in welchem Ton du einem antwortest.

Außerdem ist es sehr wohl richtig, dass ich eine Hilfe im Haushalt im Haushaltsscheck-Verfahren melden muss. Und wenn mir jemand regelmäßig 2 Std in der Woche hilft, dafür 20,-- bekommt sind das 80,-- im Monat. Ist ja ein Riesen-Verdienst, den man nicht mal bei der EKSt angeben muss…

Höflichkeit ist eine Zier - aber weiter kommt man ohne ihr … ist wohl dein Motto

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Könnt ihr mir mal erklären, warum ihr alles in 1 Topf werft?? Was hat ein Privat-Haushalt mit Lohnbuchhaltung zu tun?? Und warum schließt ihr von „regelmäßig“ gleich auf ein SV-pfl Arbeitsverhältnis?
Wenn euch meine Fragen hier stören, werd ich halt woanders fragen…

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Servus,

wenn er Löhne zahlt, ist es völlig gleichgültig, ob es sich um ein Unternehmen oder um einen Privathaushalt handelt.

Zum Basiswissen in der Lohnbuchhaltung gehört die Definition von „Arbeitsentgelt“ aus § 14 SGB IV, wo übrigens nicht nur zu lesen ist, dass es gleichgültig ist, wer dieses Arbeitsentgelt bezahlt, sondern auch, dass es egal ist, ob es in Geld oder in Schokolade oder irgendwelchen anderen Gegenleistungen geleistet wird.

Da hast Du nicht verstanden, was ich geschrieben habe - das ist kein Spezialwissen aus der Lohnbuchhalterei, sondern banale Alltagslogik: Wenn ein Entgelt regelmäßig bezahlt wird, wie in Deiner Darstellung des Sachverhalts genannt, ist die damit entlohnte Tätigkeit nicht automatisch SV-pflichtig, aber sie kann es sein, wenn nämlich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten wird. Das ist der Grund, weshalb Deine Feststellung, eine regelmäßige Hilfe im Haushalt müsste bei der Knappschaft angemeldet werden, falsch ist: Wenn eine regelmäßige entgeltliche Hilfe im Haushalt geleistet wird, kann es sein, dass sie bei der Knappschaft angemeldet werden muss, aber es muss nicht sein (nämlich dann nicht, wenn sie SV-pflichtig ist - dann hat die Knappschaft damit nichts am Hut).

Deine Fragen stören mich nicht, aber ich störe mich an dem hochfahrenden Ton, mit dem Du wohlmeindende Hilfe zurückweist. Wenn Dir Gesine und Guido mal erzählen würden, was sie schon alles an Spezialfällen aus der Schublade Lohn und Gehalt auf dem Tisch hatten, würdest Du deine stolz geschwungene Fahne „Lohnbuchhalterin“ eventuell ganz still einrollen.

Also: Deine Fragen sind jederzeit willkommen, aber das Beharren auf Irrtümern vom hohen Ross herunter mögen hier einige nicht so gerne.

Schöne Grüße

MM

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Das lässt Du jetzt aus dem Sack. Gehört aber zum Sachverhalt - in Deiner ersten Schilderung stand nichts vom Umfang der Haushaltshilfe.

Die Sache mit der ESt (die Abkürzung „EKSt“ ist falsch) hat zwar nur sehr bedingt und vor allem in der Kausalität genau umgekehrt mit der SV-Pflicht von Arbeitsentgelt zu tun, aber wenn wir schon mal dabei sind: Schon wieder eine Behauptung von Dir, die dadurch falsch ist, dass Du sie ungenau formulierst.

Ein Entgelt aus einer Tätigkeit als Haushaltshilfe spielt bei der Veranlagung zur ESt in genau zwei Fällen keine Rolle: (1) wenn es als Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung vom Arbeitgeber pauschal verbeitragt und versteuert ist, oder (2) wenn es aus selbständiger Tätigkeit - Du wirst lachen, die gibt es bei einschlägig tätigen Einzelunternehmern gar nicht selten - stammt, 410 € im Jahr nicht übersteigt und der Steuerpflichtige gleichzeitig Einkünfte hat, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Mit Fall (1) drehen wir uns jetzt im Kreis: Ganz ohne den Ausflug in das EStG, das hier wie gesagt keine Rolle spielt, lässt sich klar beurteilen, ob das Entgelt die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung übersteigt oder nicht. Und danach richtet sich die SV-Pflicht.

Und, um das nochmal abschließend anzumerken: Eine Untergrenze für - im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung beitragspflichtiges - Arbeitsentgelt gibt es nicht, da hast Du den Text vom Zoll nicht verstanden. Besser wäre es gewesen, wenn duck313 Dich da nicht zum Schmittchen, sondern zum Schmitt geschickt hätte.

Hier, lies mal:

https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__1.html

Schöne Grüße

MM

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Graad mit Fleiß!

:stuck_out_tongue_winking_eye:

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