Servus,
wenn er Löhne zahlt, ist es völlig gleichgültig, ob es sich um ein Unternehmen oder um einen Privathaushalt handelt.
Zum Basiswissen in der Lohnbuchhaltung gehört die Definition von „Arbeitsentgelt“ aus § 14 SGB IV, wo übrigens nicht nur zu lesen ist, dass es gleichgültig ist, wer dieses Arbeitsentgelt bezahlt, sondern auch, dass es egal ist, ob es in Geld oder in Schokolade oder irgendwelchen anderen Gegenleistungen geleistet wird.
Da hast Du nicht verstanden, was ich geschrieben habe - das ist kein Spezialwissen aus der Lohnbuchhalterei, sondern banale Alltagslogik: Wenn ein Entgelt regelmäßig bezahlt wird, wie in Deiner Darstellung des Sachverhalts genannt, ist die damit entlohnte Tätigkeit nicht automatisch SV-pflichtig, aber sie kann es sein, wenn nämlich die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen überschritten wird. Das ist der Grund, weshalb Deine Feststellung, eine regelmäßige Hilfe im Haushalt müsste bei der Knappschaft angemeldet werden, falsch ist: Wenn eine regelmäßige entgeltliche Hilfe im Haushalt geleistet wird, kann es sein, dass sie bei der Knappschaft angemeldet werden muss, aber es muss nicht sein (nämlich dann nicht, wenn sie SV-pflichtig ist - dann hat die Knappschaft damit nichts am Hut).
Deine Fragen stören mich nicht, aber ich störe mich an dem hochfahrenden Ton, mit dem Du wohlmeindende Hilfe zurückweist. Wenn Dir Gesine und Guido mal erzählen würden, was sie schon alles an Spezialfällen aus der Schublade Lohn und Gehalt auf dem Tisch hatten, würdest Du deine stolz geschwungene Fahne „Lohnbuchhalterin“ eventuell ganz still einrollen.
Also: Deine Fragen sind jederzeit willkommen, aber das Beharren auf Irrtümern vom hohen Ross herunter mögen hier einige nicht so gerne.
Schöne Grüße
MM