Ist längerfristige Teilbeschulung in NRW erlaubt?

Sehr oft stelle ich bei meiner Arbeit mit Kindern und Jugendlichen fest, dass diese über einen längeren Zeitraum im Rahmen einer pädagogische Maßnahme der Schule nach z.B. der vierten Stunde nach Hause müssen (Teilbeschulung). Ich befinde mich in NRW; laut SchulG NRW § 53 ist als Ordnungsmaßnahme ja nur erlaubt, sie nach Absatz (3) 3. nur vorübergehend und bis längstens zwei Wochen von der Schule auszuschließen. Dabei geht es ja um eine Zeitspanne, in der die Kinder überhaupt nicht zur Schule gehen dürfen.
Nirgendwo aber finde ich einen Paragraphen oder eine Regelung, die es Schule ermöglicht, Kinder über mehrere Monate nur eine oder nur vier Stunden zu beschulen und dann täglich der Schule zu verweisen. Dennoch ist dies absolut üblich. Damit ist nicht gemeint, dass ein Kind aufgrund von Fehlverhalten aus der laufenden Schulstunde nach Hause geschickt wird, was ja per SchulG NRW auch erlaubt ist (§53 (2) „Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde“).

Frage: Wo ist geregelt, dass möglich, erlaubt und rechtens ist, ein Schulkind über Monate täglich nur ein paar Stunden beschulen zu dürfen?

Danke für die Mühe!