Ach ja, und zum Thema Gehweg noch der dafür wesentliche § 2 Abs. 1 StVO - ohne den gäbe es keinen Sinn, wenn in § 12 StVO von einer ausdrücklichen Erlaubnis zum Parken auf dem Gehweg die Rede ist.
Wir gehen doch zuerst einmal immer vom Grundsätzlichen aus, richtig?
Im §StVO steht: „(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen“
Somit sind alle anderen Flächen tabu. Erst mit Zeichen 315 wird etwas erlaubt, was es vorher nicht war.
Dass es dieser Erlaubnis zwingend bedarf, steht auch so in Deinem zitierten §12 4a StVO.
(1) Wenn man einigermaßen Autofahren kann, kann man sehr wohl auf Gehwegen und Grünflächen parken - ganz unabhängig davon, ob man es darf oder nicht.
(2)
ist falsch. Man darf Gehwege sehr wohl befahren, wenn Zeichen 315 das Parken auf dem Gehweg erlaubt. Nicht mal auf dem Höhepunkt der Ostfriesenwitz-Welle war davon die Rede, dass man an solchen Stellen das Auto zu viert anheben und auf den Gehweg stellen muss.
Beides stand bereits in dem Thread, als Du ein paar Stunden später ankamst und den armen @Marned mit diesen beiden falschen Behauptungen verwirrt hast. Was soll den jemand mit Deiner Behauptung „Man darf Gehwege nicht befahren“ anfangen, der jeden Tag Dutzende von Autos sieht, deren Fahrer das in aller Selbstverständlichkeit und vollkommen legal tun?
Du willst hier tatsächlich den Klugsche… raushängen lassen und Wortklauberei betreiben?
Der sollte sich informieren, um zu wissen, dass man das nur dann legal tun darf, wenn es auch ausdrücklich erlaubt ist.
Meine Aussage ist vielleicht unvollständig, aber sicher nicht falsch.
Genau so wie der gerade zitierte Satz von Dir.
Der ist mindestens auch unvollständig, denn es fehlt die Information,
dass man „vollkommen legal“ nur dann parken darf, wenn es auch explizit erlaubt ist.
Soviel dazu, um Deine Wortklauberei mal mitzuspielen.
Und was glaubst Du, was er hier bei wewewa tut - oder zumindest versucht zu tun?
Ich fände es nicht besonders schlimm, wenn ihm da die Informationen gegeben würden, die er sucht. Also z.B. auch die Fragen
zutreffend beantwortet würden.
BTW: Vor ungefähr 100 Jahren konnte sich jeder darauf verlassen, hier richtige Antworten auf seine Fragen zu bekommen - falls er sich nicht in die nicht öffentliche „Expertensuche“ verirrte, die dann später aus Versehen doch veröffentlicht wurde und jetzt zeigt, was das Vorbild für den Tinnef war, der aktuell hier herum verbraten wird.
Und jetzt kommt es noch schlimmer: Ich darf in Deutschland sogar ganz offiziell Dinge machen, die mir durch eine Verordnung verboten wurden, wenn es anders gar nicht möglich ist!
Dass Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen ist ein eindeutiges Gebot mit daraus folgendem Verbot für Grünflächen, Gehwege, Seitenstreifen, Radwegen,…
Und tatsächlich halten wir uns alle regelmäßig nicht an diese Vorgabe.
Ich fahre über den Gehweg, um in meine Grundstückseinfahrt zu gelangen.
Ich fahre über Geh- und Radweg, um auf den Supermarktparkplatz zu kommen.
Eine Ausnahme für diese Fälle finde ich nirgendwo in der StVO.
Man hat sie vermutlich einfach nicht für notwendig gehalten, weil das entsprechende Verhalten zwingend notwendig ist und etwas, das gar nicht anders möglich ist, nicht explizit erlauben muss.
Auch im OWiG findet sich kein Passus, der das faktisch notwendige, ordnungswidrige Handeln erlaubt. Notwehr und Notstand kannste jedenfalls nicht geltend machen, wenn du auf dein Grundstück fahren möchtest.
Das liegt hier an der zuerst gemachten, absoluten Einschränkung des Parkens auf den rechten Seitenstreifen, Parkstreifen, Fahrbahnrand im §12. Dies ist eine Beschränkung auf die zulässigen Bereiche.
Erst durch diese allgemeine Beschränkung, durch dieses Verbot von „überall anders“, kommt man zu dem Status, dass weitere Parkmöglichkeiten tatsächlich explizit erlaubt werden müssen, um legal zu sein.
Diese Ausnahmen sind Parkflächenmarkierungen und das Zeichen „P“.