Jahrelang kein Trinkwasser gezahlt

Hallo liebe Gemeinde,

mir ist WIRKLICH nach 8 Jahren in unserem HAUS (damals Neubau und Ersteinzug) aufgefallen, dass unser Energieversorger bei uns vor Ort nie irgendwie Trinkwasser bei uns abgerechnet hat. Jedes Quartal bekam ich von der Stadt immer eine Mitteilung, das die Grundabgaben fällig seinen. Darin war immer eine Position Abwassergebühr. Irgendwie bin ich immer davon ausgegangen, dass aufgrund der Abwassergebühr auch irgendwo eine Trinkwassergebühr eingezogen wurde. Nun ist mir letztens zum ersten Mal aufgefallen, dass es nicht so ist. Und ich habe mich natürlich direkt versucht, bei den Stadtwerken anzumelden. Dies hat jetzt aus irgendeinem Grund nicht geklappt, da der Energieversorger unsere Adresse nicht identifizieren kann, was ich seltsam finde, da ich bei denen doch schon Strom bezogen habe an der gleichen Adresse. Nun ja, meine eigentliche Frage ist jetzt, gibt es eine Frist, nach der der Versorger z.B. die Trinkwassergebühr der Vergangenheit nicht mehr einfordern kann? Oder muss man jetzt irgendwie versuchen, die letzten 8 Jahre zusammen zu bekommen und alles nachzahlen? Wie sieht es in der Gesetzeslage aus? Vielen Dank schonmal zu den hoffentlich zahlreichen Antworten.

Schöne Grüße
Engin

Hallo,
Rückfrage:

Wie wird die Abwassermenge berechnet?

Gruss
Jörg Zabel

Habe mir es mal genauer angeschaut, und da wurde immer eine Pauschale von 120m³ berechnet.

In der Regel wird Abwasser nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet, also nach den Daten der Wasseruhr.
hast Du eigentlich eine Wasseruhr ?

Seltsam, dass man dir eine Abwasser-Pauschale f. 120 m³ ( entspricht in etwa dem Verbrauch 1-2 Personen) berechnet.

Die Verjährung entspricht m.E. der Standardverjährung nach BGB, also 3 Jahre. Also alles vor 2018 sollte verjährt sein.
Allerdings gilt das ab Kenntnis der Wasserwerke dass Du Wasserkunde bist, also ab deiner Meldung oder aus der Kenntnis heraus, dass Du Wasser beziehst.

MfG
duck313

Genau, nach einem Urtel des BVerwG. vom 15.03.2017, Az.: 10 C 3.16
ramses90

Blockquote

Also eine Wasser Uhr habe ich, die aber nicht mal 1000 m³ aufzeigt… Liegt bei 952 m³.

Heißt das jetzt, dass ich quasi bis Februar 2018 zur Kasse gebeten werden könnte?

Mfg
Engin

Für dieses Jahr noch nicht , kommt ja erst mit der Endjahresabrechnung aber:
die Verjährung beginn mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Bei Dir wäre das der 1.1. 2018. Das wären also 2018, 2019, 2020.
Heb Dir dieses Aktenzeichen auf! Es gab bis dahin Städte, und Kommunen die vertraglich bedeutend höhere Verjährungszeiten zu Grunde legten. In München waren das z.B. 5 Jahre.
ramses90

Echt jetzt? Wir verbrauchen mit drei Personen und noch zwischendurch bewässertem Garten (wenn das Regenwasser nicht ausreicht) bei weitem weniger, und ja, wir waschen uns regelmäßig. :stuck_out_tongue:

Hier steht etwas von 123 Liter/Person/Tag, das wären etwa 45 m³/Jahr, was ich persönlich schon zu viel finde. Aber es gibt halt auch Leute, die duschen 3x/Tag … im Schnitt könnte das also passen.

Mal etwas lamgsamer mit den jungen Pferden. Die drei Jahre Frist zur Verjährung müssen keineswegs stimmen. Lies mal:

Und, um es noch etwas komplizierter zu machen: wenn es sich bei der Wasserrechnung um eine Gebühr von der Kommune handelt, kann noch eine andere Frist gelten - die für kommunale Abgaben. Und dann kommt es auf das Bundesland an. Siehe
https://www.verband-wohneigentum.de/hessen/on217240

Es ist übrigens ziemlich ungewöhnlich, dass der Energieversorger was mit dem Trinkwasser zu tun hat. Geht es hier gar nicht um Deutschland?

Und ob die stimmen!
Dein Link ist von 2006. Das Urtel ist von 2017 und setzt Landesrecht ausser Kraft weil es ein Bundesgerichtsurteil ist. ramses90

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… und du hast es offensichtlich nicht gelesen. Da steht nämlich überhaupt nichts von Wasserrechnungen. Oder welche Verjährungsfristen wann genau gelten. Wenn du das mal nachholst:
https://www.bverwg.de/150317U10C3.16.0
merkst du das selber. Und wenn du mal einen Blick ins Gesetz wirfst:
https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
steht da doch tatsächlich " Regelmäßige Verjährungsfrist" drüber. Was impliziert, dass sie eben nicht immer gilt. Und was dadurch bestätigt wird, dass da noch ein paar weitere Fristangaben folgen.

Hmm, ist das so? Also bei uns liefern die Stadtwerke Strom, Gas und Wasser. War wohl nur etwas unglücklich ausgedrückt mit „Energieversorger“. :wink:

Doch es handelt sich bei mir um Deutschland, genauer gesagt um die Stadt Neukirchen-Vluyn. Der Versorger nennt sich Enni und ist für die Belieferung mit Strom, Gas, Trinkwasser etc. zuständig.

Eben, dann ist das kein (reiner) Energieversorger.

Hallo,
die bezogene Wassermenge ist jaehrlich abzurechnen.
Ohne Zwischenrechnungen sollte nun der Gesamtverbrauch der ca 8 Jahre auf die einzelnen Jahre gleichmaessig verteilt werden. Innerhalb der letzten zu zahlenden Jahre vielleicht sogar monatsgenau.
Der wasserzaehler wurde Datum vor 8 Jahren eingebaut und nie gewechselt, wenn das so ist. Der Gesamtverbrauch ueber 8 Jahre ist abzulesen. Ca 110 m3 pro Jahr.
Dann koennte man dem Wasserlieferanten anbieten
A
die Nachzahlung der Wasserkosten fuer 3,5 Jahre oder was da genau rauskommt
Die korrekte Berechnung der Abwasserkosten auf dieselbe Zeit.
B
Sollte der Wasserversorger auf mehr Nachzahlung bestehen, muss er auch mit gleicher Begruendung die Erstattung der Abwasserkosten ueber diese laengere Zeit einbeziehen. Die Zahlen sollte der Verbraucher vorbereiten.
.
Zusaetzlich ist meist / immer die Regenwasserabgabe zu zahlen, fuer von der Dachflaeche abfliessendes Wasser in die Kanalisation. Das ist kein Abwasser, extra rechnen.
.
Gruss Helmut

Bzgl. der Verjährungsfrist sollte man bei Energielieferverträgen (und da kommt es jetzt hier darauf an, dass das Wasser über den Energieversorger abgerechnet wird, und wie ein Gericht dies dann im Einzelfall beurteilen wird) das Urteil vom 17.7.2019 in BGH VIII ZR 224/18 berücksichtigen. Die Energieversorger ziehen dies gerne auch für Dinge analog heran, die der darin in Bezug genommenen Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV (Stromversorgung durch Grundversorger) gar nicht unterfallen. Aber wenn es hart auf hart kommt, muss man eben sehen, was ein Gericht dazu dann sagt.

Das Urteil konstruiert Fälle einer praktischen Unverjährbarkeit für Fälle, in denen prüffähige Rechnungen für den Beginn der Verjährung vorgelegt werden müssen (und diese Regelung gibt es längst nicht nur in § 17StromGVV), diese aber vom Gläubiger nicht erstellt werden.

Wasser ist jetzt nicht so mein Thema, aber auch wenn ich mich viel mit Strom beschäftige, bin ich mit diesem Urteil gerade in einer Sache konfrontiert, die sogar vollkommen andere Dinge betrifft.

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Hallo Helmut,

danke für deine Antwort. Abwasser und Regenwasser sind in meinen Abgaben an die Stadt separat aufgeführt…

Gruß
Engin

Dass die regelmäßige Verjährungsfrist im BGB ganz klar mit 3 Jahren definiert ist scheint Dir dabei entgangen zu sein:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html
ramses90

Dass die mit dem Fall hier nichts zu tun hat, ist dir offensichtlich entgangen. Ebenso, dass dein Urteil auch nichts damit zu tun hat. Und dass ich den Paragraphen mit den drei Jahren sogar verlinkt habe ist dir ebenfalls entgangen.

[Beitrag editiert vom www Team]