Servus,
die hierfür zuständige „Minijob-Zentrale“ sagt dazu:
_Es ist das Arbeitsentgelt anzugeben, von dem Pauschalbeiträge oder volle Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind. Bei Zahlung voller Rentenversicherungsbeiträge ist dabei die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von monatlich 175 Euro zu beachten.
Cent-Beträge von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle Euro-Beträge zu runden. Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) und für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Personengruppe 190) ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt stets mit 0 (Null) Euro vorzugeben.
Für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) und für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung Beschäftigte mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Personengruppe 190):
Da diese Beschäftigten in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht beitragspflichtig sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Meldesachverhalt (Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt) mit 0 Euro zu melden._
Schöne Grüße
Dä Blumepeder