Hallo,
Dann sind es eben 20 + 5 gesetzlich und 10 übergesetzlich für 2021.
Die von Dir genannten Tarifverträge kennen mW keine Sonderregelungen beim Urlaubsverfall.
Ja, das war ein Schreibfehler (trotz Korrekturlesens)
Ja, s.o.
Dann ist es zumindest wichtig, daß Du Deinen Anspruch nachweisbar schriftlich angemeldet hast.
Was ein ziemlich heftiges Tagespensum ist. Bist Du sicher, daß dieses Tagespensum nichts mit Deiner langdauernden AU zu tun hatte?
Aber auch mit so einem Modell kannst Du natürlich zusätzliche freie Tage unter der Woche vereinbaren.
Falsch. Das Integrationsamt ist schon immer auch für „begleitende Hilfe im Arbeitsleben“ zuständig gem. § 185 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB IX:
§ 185 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Die „Federführung“ der begleitenden Hilfe für schwerbehinderte Beschäftigte übernimmt idR der dann vom Integrationsamt beauftragte Integrationsfachdienst im Rahmen seiner Aufgaben gem. § 193 SGB IX:
§ 193 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Du kannst Dich selbst jederzeit direkt an diese Institutionen wenden, insbesondere dann, wenn Du zumindest vorübergehend Probleme siehst, Dein altes Arbeitszeitmodell wieder voll „durchzuziehen“ und/oder der AG bei der Urlaubsgewährung rumzickt. Der AG darf die Zusammenarbeit mit IA und IFD nicht verweigern, sondern muß sie ggfs. selbst aktiv suchen gem. § 167 Abs. 1 SGB IX:
§ 167 SGB IX - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Gibt es denn in Deinem Betrieb keine Arbeitnehmervertretungen wie Betriebsrat oder gar eine Schwerbehindertenvertretung?
Hast Du Rechtsschutz im Arbeitsrecht?
Ach ja, noch was zum Schluß: Viele AG kapieren nicht, daß es ihnen nichts bringt, einen „Urlaubsverfall“ zu provozieren. Denn hat der AG zB durch Nichtgewährung von Urlaub einen Urlaubsverfall zu verantworten, dann entsteht automatisch ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe für den AN. Und die Latte der vom AG zu beachtenden Sorgfaltspflichten zur Vermeidung eines Urlaubsverfalls hat das BAG ziemlich „hoch“ gehängt.
&tschüß
Wolfgang