Jahresurlaub verringert sich um 1/12 bei mehr als 8 Wochen Krankheit

Hallo zusammen,

im Arbeitsvertrag (nicht tarifgebunden, angelehnt an Metall & Elektroindustrie und somit quasi der übliche „Haustarifvertrag“) steht:

"…bei krankheitsbedingter AU von > 8 Wochen im Kalenderjahrverringert sich der Anspruch auf den zusätzlichen Urlaub (20 Tage gesetzlich + 10 Tage Zusatzurlaub) für jeden Monat um 1/10 in dem der AN keinen Anspruch auf Entgeldfortzahlung hat.

Hab ich das richtig verstanden: jeden Monat den der AN mehr als 2 Monate AU geschrieben ist, verleirt er 1 Tag seines Zusatzurlaubs, aber nur sobald er aus den 6 Wochen Lohnfortzahlung raus ist?

Der Jahresurlaub ist fix, das ist laut BUrlGes geregelt. Aber kann der AG denn einfach so die 10 Tage kürzen? Krankheit ist ja Krankheit und kann in Zeiten von Corona und Grippe jetzt aktuell jeden treffen.

Ist das haltbar?

Danke für eure Meinungen dazu.

Hallo,

Kürzungen von tariflichem Zusatzurlaub wegen AU aufgrund tariflicher Regelung sind grundsätzlich zulässig, wie das BAG u.a. am 5.8.2014 - 9 AZR 77/13- entschieden hat:

&tschüß
Wolfgang

3 Like

Danke für flotte und hilfreiche Antwort.

Aber eben nur wenn man über die 6 Wochen raus ist und damit aus der Entgeldfortzahlung? Wenn man theoretisch immer nur 4 Wochen oder 1 Woche krank ist, dürfte der AG ja nicht kürzen?

Hallo,

Die Entgeldfortzahlung hängt nicht nur von der Dauer der Erkrankung, sondern auch von der Krankheit selbst ab. Wenn man also wegen der selben Krankheit mehrfach hintereinander erkrankt, greift das Ende der Entgeldfortzahlung, auch wenn man jeweils nur eine Woche krank ist.

Hallo,

Das ist nicht zwingend. Solange der gesetzliche Mindesturlaub unangetastet bleibt, haben Tarifvertragsparteien große Regelungsfreiheit für den übergesetzlichen Urlaub. Was dann tatsächlich anrechenbar ist für eine Urlaubskürzung, kommt auf die konkrete Formulierung im TV an. Theoretisch kann es sehr wohl zulässig sein, Krankheitstage bereits ab dem ersten Tag anzurechnen.

Allerdings gibt es für allgemeine Leistungskürzungen wegen Arbeitsunfähigkeit eine sehr spezielle, gern übersehene Vorschrift, die das Volumen der Kürzungen begrenzt - nämlich den § 4a EFZG:
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4a.html
Der ist aber so kompliziert in der Berechnung, daß es nur sehr wenige Fachmenschen gibt, die ihn erklären und anwenden können. Ich gehöre nicht dazu.

@Pierre: Sorry, aber mit Entgeltfortzahlung hat die Frage nichts zu tun.

&tschüß
Wolfgang

Dann verstehe ich wahrscheinlich den Eingangspost falsch:

und die weitere Frage von @Marcus_1fd680

Heißt übrigens immer noch EntgelT, auch wenn der UP das mehrmals falsch geschrieben hat, du musst nicht von ihm abschreiben. :wink:

1 Like