Darf man einen Radfahrer, der sich trotz Aufforderung den neben dem Fußweg liegenden Radweg zu benutzen, und der durch seine Fahrweise die Fußgänger des Fußweges gefährdet, festhalten, bis dass die Polizei eintrifft?
nein, wie kommst du auf die idee?
Hi
der „jedermann§“ spricht von einer „Tat“ (wird jemand auf frischer Tat betroffen…).
Der Fall, den du meinst, ist eine OWi - da gibt es keine „Tat“ sondern eine „Handlung“.
(s. Definition Ordnungswidrigkeit)
Gruß
HaWeThie
Der besagte Paragraph kommt aus der Straf prozessordnung und gilt somit nur bei Straftaten. Ein Radfahrer der falsch fährt begeht aber keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Erst wenn er jemanden anfährt und flüchten will dürfte man ihn festhalten. Ob auch schon eine „Gefährdung“ ausreicht um ihn anzuwenden wage ich zu bezweifeln.
„(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1“ http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html
Siehe auch § 46 III 1 OWiG: "Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme , Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig.
Darf man einen Radfahrer, der sich trotz Aufforderung den
neben dem Fußweg liegenden Radweg zu benutzen, und der durch
seine Fahrweise die Fußgänger des Fußweges gefährdet ,
festhalten, bis dass die Polizei eintrifft?
Nur wenn er betrunken ist, da dann Straftat nach § 316 StGB vorliegt.
s.
es sei denn, er ist sehr betrunken… und die gefährung müsste doch schon konkret sein
es sei denn, er ist sehr betrunken… und die gefährung müsste
doch schon konkret sein
Sehr Betrunkene können nicht mehr radeln.
Die konkrete Gefährdung müssen wir anhand des Fallbeispiels als gegeben annehmen.
Gruß
s.
Die konkrete Gefährdung müssen wir anhand des Fallbeispiels als gegeben annehmen.
Nun…einige fühlen sich ja schon gefährdet wenn man als Radfahrer die letzten Meter auf dem Gehweg ausrollt bevor man sein Rad abstellt. Wenn da jemand versuchen würde mich aufzuhalten, würde ich liebend gerne auf die Polizei warten und meinerseits Schritte gegen ihn einleiten.
Wenn jemand besoffen auf dem Bürgersteig lang rast ist die Sache ja klar - aber das habe ich in der Frage nicht rausgelesen.
Die konkrete Gefährdung müssen wir anhand des Fallbeispiels als gegeben annehmen.
Nun…einige fühlen sich ja schon gefährdet wenn man als
Radfahrer die letzten Meter auf dem Gehweg ausrollt bevor man
sein Rad abstellt.
Es geht in diesem Forum aber nicht um konkrete Gefühle, sondern um abstrakte Fälle. Und die abstrakte Fallbeschreibung des UP enthält eben eine gegebene Gefährdung der Fußgänger.
Wenn da jemand versuchen würde mich
aufzuhalten, würde ich liebend gerne auf die Polizei warten
und meinerseits Schritte gegen ihn einleiten.
Welche denn, wenn du selbst liebend gern wartest? Nötigung oder Freiheitsberaubung dann ja wohl eher nicht.
Wenn jemand besoffen auf dem Bürgersteig lang rast ist die
Sache ja klar - aber das habe ich in der Frage nicht
rausgelesen.
Nein, das wäre nur eine Variante, bei der die Lösung des Falls von der Regel abweicht.
Gruß
s.
Hallo,
eine Freiheitsentziehung, nur um das Owi-Verfahren zu ermöglichen,ist unzulässig.
Allerdings könnte man eine Notstandshandlung zur Gefahrenabwehr (!) prüfen, die eine Freiheitsentziehung erlauben würde (meiner persönlichen Einschätzung nach wäre die Festnahme überzogen, es gäbe auch andere - mildere Mittel - um die Gefahr abzuwenden). Grundsätzlich muss keiner zugucken und sagen „es geht mich nichts an …“ wenn auf dem Gehweg eine Fahrradamokfahrt stattfindet und Menschen gefährdet werden.
Gruss
P.
wenn dem wirklich so wäre, würde niemand bei 1,6 o/oo den Führerschein verlieren.
und so mancher alki war mit sicherheit schon bei 3 o/oo auf dem Fahrrad unterwegs