Servus,
Das spielt keine Rolle. Zu berücksichtigen sind alle Einnahmen außer den in § 11a SGB II aufgezählten, hier schau mal: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html
Aber, wie gesagt, die Werbungskosten (von denen Du auch sprichst, nur mit mehr Worten) können abgezogen werden - Quelle hab ich Dir genannt -, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitgeber erstattet werden oder nicht. Du musst sie dafür aber dem Jobcenter darlegen, die riechen das nicht von sich aus, welche Werbungskosten bei Dir anfallen. Die Berechnung erfolgt dabei genau wie bei der Einkommensteuer: Zahl der Tage, an denen Du zur Arbeit fährst mal einfache Entfernung in km (kürzester Weg) mal 30 Cent für die ersten 20 Kilometer, 38 Cent ab dem 21. km. Dieser Abzug wirkt sich aber nur aus, wenn die Werbungskosten plus insgesamt (also Pendlerpauschale plus Arbeitskleidung plus Fachliteratur plus Kontoführungsgebühren etc. etc.) plus Vorsorgeaufwendungen mehr als 100 € im Monat ausmachen. Mit diesem Pauschbetrag ist sonst beides abgegolten, und der wird immer berücksichtigt, auch ohne besonderen Antrag.
Schöne Grüße
MM