Richtig. Und der erste Teil bezieht sich auf Dokumente, zu denen u.a. Auch Kontoauszüge gehören. Das sind die Dokumente, die bspw Kontostand und Zahlungsflüsse belegen (Zweck). Die Angabe der Bankverbindung dient aber dem Zweck, Leistungen zu überweisen. Dieser Zweck ist entfallen, wenn die Leistung gezahlt wurde. (im Übrigen habe ich bereits in meiner ersten Datenschutzantwort auf die von dir zitierte Passage hingewiesen und noch mehr:)
Es gibt gem. DGSVO und SGB mehrere Gruppen von Daten. Die Bankverbindung gehört (auch) danach zu den Kontakt- und Stammdaten. Sie gehört nicht zur Gruppe Daten zur Leistungsgewährung.
Jemand, dee Ahnung von Datenbanken hat, wüsste auch von der Seite, dass so eine Bankverbindung keinen Archivierungswürdigen Zweck hat. Es ist ein variables, überschreibbares Datum, genauso wie Anschrift und Telefonnummer, Abgesehen davon, dass sie sonst keine Infogehalt hat (Mal eben aufs Konto Gucken dürfen JC nicht und selbst wenn, wäre das ja nur Zeitstempel wie ein Kontoauszug und nicht die Verbindung an sich s.o.): Wenn kurz vor Ende noch ein Kontowechsel stattfindet oder Leistungen beantragt, aber nie abgerufen wurden, oder aus anderen Gründen nie dort Geld gezahlt wurde, dann hätte es nie einen Zweck gegeben.