Jobcenter überweist das Geld falsch Geld weg?

Hallöchen also wir bekommen Wohngeld von der Wohngeldstelle. Mit diesem Wohngeld Bescheid kann man Kindergeldzuschlag zum Beispiel bei der Familienkasse beantragen, was wir auch gemacht haben . Im Zuge dessen kann man auch beim Jobcenter nur Leistungen für die Kinderbildung und Teilhabe beantragen.

Kindergeld Wohngeld und Kindergeldzuschlag laufen alle auf das P Konto der Commerzbank.

Hier in unserer Stsdt werden all diese Behörden getrennt verwaltet. Agentur für Arbeit und Familienkasse Gehören vielleicht für ein Stück Weg zusammen aber haben mit unserem Job Center hier Nix zu tun. Und beim Job Center BürgerGeld da war ich das letzte Mal bei 2016 eben.

Hallo, ich musste zwar keine Kontoauszüge vorlegen. Das macht man nur, wenn ich soziale Leistungen im Sinne von Bürger Geld beziehen würde. Sie wollten von mir nur den Wohngeld Bescheid haben und das Formular für Bildung und Teilhabe

Die Familienkasse zahlt Kindergeld und Kinderzuschlag aus,
und gehört zur Bundesagentur für Arbeit.

Axhso. Dann sag das mal dem Gesetzgeber. Der unterscheidet nämlcih genau nach diesen Gruppen.

Erstens ist JC nicht dasselbe wie AA. Es handelt sich um zwei verschiedene Behörden. Die JC sind gemeinsame Einrichtungen einer kommunalen Behörde und der Arbeitsagentur. Der Datenschutz verbietet ja schon, dass innerhalb einer Behörde Mitarbeiter in vollständige Datensätze gucken können. Aber nicht, wenn es sich um eine eigene Behörde handelt.
https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/jobcenter#

Ich wiederhole mich: kläre das vor Ort mit einer Beratungsstelle oder einem Anwalt, der sich mit JC Fragen auskennt, zeitnah.

Und wenn du nicht glaubst, dass die Bankverbindung in den Stammdaten, die der Überweisung dient, etwas ganz anderes ist, als eine Bankverbindung im Form eines Beleges, die Einkommensverhältnisse in einer bestimmten Periode darlegen soll, kannst du die Frage im Brett Datenbanken stellen.

Ja genau … die Bankverbindung gehört zu den Stammdaten. Und die beim Jobcenter hinterlegten Stammdaten zu dieser Person beinhaltete eben die Bankverbindung zum dem völlig überzogenen Konto

Wenn beim neuen Antrag keine andere Bankverbindung angegeben wird, wird die verwendet, die in den Stammdaten hinterlegt ist.

Die Speicherfrist nach einer Leistung beträgt hier 10 Jahre - die zuletzt bezogene Leistung war vor 7 Jahren.

Die hinterlegen Daten wurden völlig zu Recht und ganz ohne Verstoß gegen die DSGVO verwendet,

Die Bankverbindung ist nach wie vor gültig und gehört auch zur richtigen Person.

Pech für Kuh Elsa 🤷

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Nu glaub’ doch endlich, dass das Jobcenter zwar 10 Jahre lang speichern darf, dass 437 Euro Fuffzich ausgezahlt wurden, aber nicht an wen oder auf welches Konto.

Lassen wir mal dahingestellt, dass bspw. Die Telefonnummer auch zu den Stammdaten gehört und die Speicherung auf 10 Jahre nur dem Zweck dient, Leistungen zurückfordern zu können und lassen wir auch mal die Differnzierung weg, dass ein zur Überweisung verwendetes Datum eine Datenverarbeitung und eben nicht bloss Speicherung darstellt.

Was ich so verwunderlich finde, ist, dass dem JC gestattet sei, eine asbach uralte Kontonummer zu verwenden bei einer Leistung, die entgegen anderer Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld zweckgebunden ist und bei dem sich das JC vorbehält zu prüfen, ob das Geld auch wirklich für den Zweck verwendet wurde, sonst wird die Leistung widerrufen.:§29 Abs5,SGB 2.

Nun kann das Gele ja nicht verwendet werden, weil kein Zugriff besteht. Und deshalb kann die Leisting also zurückgefordert werden vom Geld, auf das man keinen Zugriff hat. Das klingt wirklich schlüssig… nicht.

Ach und die Sache mit der Kuh Elsa ist natürlich wieder einmal ein Beispiel dafür, dass es hier nicht im geringsten um wer weiss was geht, sondern darum, sich auf Kosten von Fragestellern lustig zu machen oder sie runterzuputzen.

https://www.jobcenterzwickau.de/information-zur-datenverarbeitung.php

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Während Du natürlich die Sachlichkeit in Person bist.

Davon abgesehen: kannst Du mal kurz zusammenfassen, was von Deinem ganzen Geschrei sich Stand jetzt als richtig erwiesen hat?

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Und es ist auch einigermaßen verblüffend, wie ausführlich sich Ausführungsanweisungen mit dieser „vom Gesetzgeber gewollten Zweckbindung“ beschäftigen. Und eine Geldleistung nur deshalb an die Empfänger in Frage kommt, weil man verweist auf „die Erfahrungen nach denen von einer ganz überwiegend zweckentsprechenden und verantwortungsvollen Verwendung der Leistung“ auszugehen ist.
Merkwürdig auch, dass ebendort explizit darauf hingewiesen wird, dass Behörden darauf hinzuwirken haben, dass „klare und sachdienliche Anträge gestellt werden und unvollständige Angaben ergänzt werden. §16 Abs. 3 SGB I“. Dabei ist vorgesehen, dass „der Antragsteller fehlende Angaben ergänzt“ und nicht etwa die Behörde.

Zunächst einmal scheitert es daran, dass du zwischen Fragesteller und „Antwortenden“ offensichtlich nicht unterscheiden kannst. Darüber hinaus würde mich mal interessieren, wie du denn „richtig“ definierst…

Übrigens finde ich beispielhaft für deine Fleissübung echt putzig, dass du meine Replik-Frage, ob der Forist nicht richtig liest, rhetorisch absichtlich beinahe 1:1 die Wortwahl desjenigen ist, auf denich geantwortet habe. Und es ist geradezu brillant, dass dich bei diesem die Wortwahl nicht im Geringsten stört, ja du sie als normal empfindest (wie deine eigene). Noch brillanter ist aber, dass dies die erste Antwort auf die Ausgangsfrage war und damit ein Fragesteller erst einmal angepampt wurde. Zum Festhalten wird die Angelegenheit aber dadurch, dass die Frage in dem Fall völlig unberechtigt war. Denn da wurde nichts verwechselt. Während der Forist tatsächlich nicht richtig gelesen hat, weil er das nicht bemerkt hat. Es sei denn, du findest eine andere Erklärung dafür, wie man Verwechslung vorwerfen kann…

Und das ist doch die Hauptsache. Dass Du praktisch keinen „Beitrag“ ohne persönlichen Angriff oder Beleidigung produzierst, ist doch völlig gleichgültig und dass die Kritik von mir kommt, macht sie ja per se völlig bedeutungslos, wenn ich Dich da richtig verstanden habe.

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Nö. Komplett bedeutungslos macht, dass dein eigener Tomfall weit weg von Sachlichkeit ist. Komplett bedeutungslos macht auch, dass dich die exakt gleiche und noch schlimmere Wortwahl bei deinen Buddys nicht kratzt. Komplett bedeutungslos wird es auch dadurch, dass Ihr im Verfolgungseifer Sachverhalte vollständig fantasiert. Das lässt sich ja in der Kommentarhistorie wunderbar prüfen.
Gelogen ist, dass ich euch verfolgen würde (da gehört schon eine gehörige Portion Selbstverliebtheir dazu, das anzunehmen), wie die Behauptung, ich würde mich ja nie inhaltlich äußern…
Dabei ist ebenfalls nachvollziehbar, dass u.a. Du von mir regelmäßig Zustimmung bekommt, wenn ich die Antwort es Wert finde. Also unterm Strich sehr viel Verfolgungswahn.

Das größte Problem, was Ihr habt, sind doch jene Foristen, die es wagen, Eure Unantastbarkeit anzukratzen. Also das ist nun mit dem eigenen Ego gar nicht vereinbar.

Da fällt mir ein:

Aber lass nur: eine ernsthafte oder gar lesenswerte Antwort erwarte ich gar nicht.

Da ich dem Fragesteller durchaus gerne helfen würde (wie ich schon in diversen Leuten geholfen habe, ihre Ansprüche auf Sozialleistungen erfolgreich geltend zu machen) - wenn ich dafür nur einen Ansatz sehen würde - habe ich mir das von Dir verlinkte Dokument einmal angesehen, um zu überprüfen, ob es da tatsächlich einen Ansatzpunkt geben könnte, den ich bislang übersehen habe. Und da Dir das Hinwirkungsgebot in diesem Zusammenhang so wichtig ist, bin ich dazu mal etwas tiefer eingestiegen. Dazu findet sich folgender Passus:

„Die Sozialleistungsträger sind im Übrigen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Anga-
ben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I)“ Das klingt erst einmal gut. Aber man soll ja nicht mit dem Lesen aufhören, wenn man meint, schon gewonnen zu haben. Und daher muss man hier die Mittwirkungspflichten des Antragstellers nach §§ 60 SGB I im Allgemeinen und im Besonderen § 65 SGB I dazu nehmen, wo es um die Grenzen der Mitwirkungspflicht geht. Und da findet sich folgende Regelung:

(1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

|3.|der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.|

Und das ist in der Ausgangsfrage der Fall, wenn eine Kontonummer vorliegt und der Antragsteller weder mitteilt, dass auf diese Kontonummer gerade nicht überwiesen werden soll, noch rechtzeitig eine andere Kontonummer mit dem Hinweis mitteilt, dass er deren Verwendung aufgrund besonderer Gründe wünscht. Und nochmal: Es ist für die Erfüllung der Leistung lediglich entscheidend, dass diese auf ein (bei mehreren Konten beliebiges) Konto des Leistungsempfängers gezahlt wird. Damit erlischt dann der Erfüllungsanspruch. Und es ist vollkommen irrelevant, wo der Leistungsempfänger diese Bankverbindung her hat, und ob er hierdurch ggf. gegen die DSGVO verstoßen hat (weil ein solcher Verstoß den Leistungsanspruch nicht wieder auferstehen lässt). Also wäre es im Sinne des Fragestellers, wenn hier endlich dieser Nebenkriegsschauplatz dicht gemacht würde.

Und BTW: Wenn ich von „Kunde“ spreche, nehme ich damit lediglich die Sprache der Leistungsträger auf! Und wenn der erste Leistungsbezug schon eine Weile her ist, dann ist das eben ein „langjähriger Kunde“. So oft, wie ich Leuten schon diesbezüglich geholfen habe, liegt mir nichts ferner, als mich hierüber lustig zu machen. Aber wenn eine Sache rechtlich mehr als mau aussieht, dann sollte man dies auch klar kommunizieren und nicht falsche Hoffnungen schüren.

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