Da ich dem Fragesteller durchaus gerne helfen würde (wie ich schon in diversen Leuten geholfen habe, ihre Ansprüche auf Sozialleistungen erfolgreich geltend zu machen) - wenn ich dafür nur einen Ansatz sehen würde - habe ich mir das von Dir verlinkte Dokument einmal angesehen, um zu überprüfen, ob es da tatsächlich einen Ansatzpunkt geben könnte, den ich bislang übersehen habe. Und da Dir das Hinwirkungsgebot in diesem Zusammenhang so wichtig ist, bin ich dazu mal etwas tiefer eingestiegen. Dazu findet sich folgender Passus:
„Die Sozialleistungsträger sind im Übrigen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass
unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Anga-
ben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I)“ Das klingt erst einmal gut. Aber man soll ja nicht mit dem Lesen aufhören, wenn man meint, schon gewonnen zu haben. Und daher muss man hier die Mittwirkungspflichten des Antragstellers nach §§ 60 SGB I im Allgemeinen und im Besonderen § 65 SGB I dazu nehmen, wo es um die Grenzen der Mitwirkungspflicht geht. Und da findet sich folgende Regelung:
(1) Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
…
|3.|der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.|
Und das ist in der Ausgangsfrage der Fall, wenn eine Kontonummer vorliegt und der Antragsteller weder mitteilt, dass auf diese Kontonummer gerade nicht überwiesen werden soll, noch rechtzeitig eine andere Kontonummer mit dem Hinweis mitteilt, dass er deren Verwendung aufgrund besonderer Gründe wünscht. Und nochmal: Es ist für die Erfüllung der Leistung lediglich entscheidend, dass diese auf ein (bei mehreren Konten beliebiges) Konto des Leistungsempfängers gezahlt wird. Damit erlischt dann der Erfüllungsanspruch. Und es ist vollkommen irrelevant, wo der Leistungsempfänger diese Bankverbindung her hat, und ob er hierdurch ggf. gegen die DSGVO verstoßen hat (weil ein solcher Verstoß den Leistungsanspruch nicht wieder auferstehen lässt). Also wäre es im Sinne des Fragestellers, wenn hier endlich dieser Nebenkriegsschauplatz dicht gemacht würde.
Und BTW: Wenn ich von „Kunde“ spreche, nehme ich damit lediglich die Sprache der Leistungsträger auf! Und wenn der erste Leistungsbezug schon eine Weile her ist, dann ist das eben ein „langjähriger Kunde“. So oft, wie ich Leuten schon diesbezüglich geholfen habe, liegt mir nichts ferner, als mich hierüber lustig zu machen. Aber wenn eine Sache rechtlich mehr als mau aussieht, dann sollte man dies auch klar kommunizieren und nicht falsche Hoffnungen schüren.