Da mir deine Art überhaupt nicht gefällt, und der Sachbearbeiter hier nicht ansatzweise „gewürfelt“ hat, sondern lediglich vorhandene Daten genutzt hat, antworte ich mal rein zum Wohle des Fragestellers: Die einschlägige Regelung dürfte hier § 47 SGB I sein (ich habe jetzt keine Lust und Zeit mich da noch weiter in die Tiefe zu begeben, weil dabei nichts herauskommen dürfte, was zu einem anderen Ergebnis führt): (1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut … überwiesen …
Detaillierter ist diese Vorschrift nicht (es ist auch grundsätzlich nicht zu erwarten, dass unmittelbar im Gesetz Einzelschicksale geregelt werden), und daher komme ich zu dem Schluss, dass mit dem „angegebenen Konto“ in Ermangelung eines im Einzelfall abweichend angegebenen Kontos, das bereits bekannte Konto des Empfängers gemeint ist.
Und ich habe hierzu auch noch ein wenig Kommentierung gefunden:
§ 47 übernimmt diese zivilrechtliche Verpflichtung zur Überweisung auf ein vom Sozialleistungsberechtigten bestimmtes Konto jedoch nicht, sondern lässt die Überweisung auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut zu (LSG Berlin, Urteil v. 22.3.2000, L 9 KR 19/98). Die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 12.9.1984, 10 RKg 15/83, und Urteil v. 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R) leitet die grundsätzliche Verpflichtung zur Überweisung auf ein vom Berechtigten bestimmtes Konto aus der Regelung des § 33 über die Berücksichtigung von Wünschen bei der Ausgestaltung von Rechten und Pflichten (Individualisierungsgrundsatz) her und macht demzufolge die Pflicht zur Zahlung auf ein bestimmtes Konto davon abhängig, dass damit kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Regelung des § 33 ist jedoch nicht, dies zeigt auch die systematische Stellung, auf Geldleistungen und deren Erfüllung ausgelegt (so auch Joussen, SGb 2004 S. 635; Mrozynski, SGB I, 6. Aufl., § 47 Rz. 5; vgl. auch Komm. zu § 33). Die Pflicht zur Zahlung und damit Erfüllung auf ein vom Berechtigten vorher bestimmtes Konto könnte sich daher nur aus der Übernahme zivilrechtlicher Regelungen ergeben (so Joussen, SGb 2004 S. 635). § 47 enthält mit dem Hinweis der Überweisung auf ein Konto jedoch gerade eine eigenständige und vom Zivilrecht abweichende Regelung, auch soweit eben nicht (wie in anderen Vorschriften) auf die Überweisung auf ein benanntes oder angegebenen Konto abgestellt wird (vgl. Rz. 7), sodass zivilrechtliche Regelungen nicht anwendbar sind; insbesondere nicht in Bezug auf die Erfüllungswirkung bei Überweisung auf ein Konto des Berechtigten, auch wenn ein anderes Konto benannt wurde. (Zur Überweisung auf ein Eigengeldkonto nach § 52 StVollzG in Abweichung von § 47 vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.7.2015, L 8 U 633/15.). Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Geldleistungsberechtigte ein anderes Konto für die Zahlung benennt, und der Leistungserbringer diese Bestimmung des Zahlungskontos grundsätzlich zu beachten hat. Das dürfte für den Fall der erstmaligen Errichtung eines eigenen Kontos des Leistungsberechtigten, der Neuerrichtung eines Pfändungsschutzkontos und des Wechsels des Bankinstituts oder der Bankverbindung außer Streit stehen und auch vom zahlungspflichtigen Leistungsträger berücksichtigt werden, denn in diesen Fällen wäre ein solches Begehren auch „angemessen“ im Sinne der Entscheidung des BSG (Urteil v. 12.9.1984, 10 RKg 15/83). Allerdings wird der Leistungsträger zur Umstellung der Zahlungsanweisung auf das neue Empfängerkonto einige Zeit benötigen. Insbesondere muss er auch die Zeit für die Änderung der bisherigen Zahlungsanweisung haben, da Überweisungen laufender Geldleistungen zumeist unter Nutzung elektronischer Datenverarbeitungssysteme automatisiert erfolgen, was einige Zeit für die Umstellung benötigt (vgl. Sächs. LSG, Urteil v. 14.3.2017, L 5 R 452/15; Lilge, in: Lilge/Gutzler, SGB I, 5. Aufl., § 47 Rz. 9).
In Kurzfassung, ja, auch wenn man es aus §33 und zivilrechtlichen Vorschriften nicht ableiten kann, wird man in einigen wenigen besonderen Fällen (die man rechtzeitig bekannt gegeben hat, was hier nicht der Fall war) zu einer Pflicht zur (Nicht-)Berücksichtigung eines konkreten Kontos kommen, wenn dies so angegeben worden ist. Aber hier wurde eben gerade kein konkretes Konto angegeben! Und daher konnte mit Erfüllungswirkung auf ein beliebiges, bereits bekanntes Konto überwiesen werden und musste nicht ausdrücklich nach einem speziellen Konto für diesen Einzelfall gefragt werden.
Und ob hier ein DSGVO-Verstoß vorliegen könnte, kann einfach dahinstehen (auch wenn ich bei einem langjährigen Kunden nicht daran glaube), da die Rechtsfolge eines entsprechenden Verstoßes nun mal nicht die ist, dass man einen Anspruch auf erneute Zahlung einer bereits gezahlten Leistung hat.
Du wirst das natürlich auch weiterhin alles anders sehen, aber das ist mir vollkommen egal. Insoweit bitte ich von Rückfragen Abstand zu nehmen.