Jobrad auch ohne teures Leasing möglich?

Hallo Zusammen!

Ich hatte mich sehr gefreut, als meine Firma mir die Möglichkeit anbot, ein Jobrad über sie zu leasen. Die Leasingrate trägt der Arbeitnehmer - mit den entsprechenden Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen. Der Arbeitgeber trägt die Vollkaskoprämie. Auf den ersten Blick ein interesanntes Angebot.

Nachdem ich mir die Kalkulation der Leassing-Firma aber genauer angesehen habe, kehrte doch ziemliche Ernüchterung ein. Durch die hohen Finanzierungskosten schöpft die Leasingfirma den Großteil der Steuer- und SV-Ersparnisse ab. Zwar läßt es sich nicht exakt nachkalkulieren, weil der Restwert nach 3 Jahren nicht feststeht. Die Leasingfirma greift daher zu dem Trick, diese in den Beispielrechnungen extrem niedrig anzusetzen (nur 18% des Neuwertes!). Aber selbst bei diesem niedrigen Wert liegen die Finanzierungskosten (ohne Versicherung und Service) noch bei über 20% pro Jahr. Legt man – gerade vor dem Hintergrund der anziehenden Inflation – realistischere Restwerte von 35% – 50% zu Grunde, so sind wir bei Finanzierungskosten von knapp bis über 30%. Das Leasing kann dann für den Arbeitnehmer, trotz Steuer- und SV-Vorteil, schnell zum Verlustgeschäft werden.

Leider finde ich im Internet nur Beispiele für Jobrad-Leasing (klar die Leasingfirmen machen da kräftig Werbung). Aber geht es nicht auch mit einem einfachen Kauf? Oder gelten dann nicht Vorteile der Gehaltsumwandlung?

Sofern das Gehaltsumwandlungsmodell auch bei einem Kauf möglich ist, müßte dann der Kaufpreis auch in einem Rutsch umgewandelt werden? Oder könnte der Arbeitgeber auch hier ein Ratenmodell anbieten?

Freue mich auf Eure Beiträge!
Vorab vielen Dank!

Ich kenne das Modell anders am Beispiel Dienstfahrzeug: Da trägt der Arbeitgeber die Leasingraten und der Arbeitnehmer zahlt eine Steuerpauschale.
Udo Becker

Hi

um die Frage in deiner Überschrift zu beantworten:
Ein Jobrad kann es nicht ohne Leasing geben, weil Jobrad eben ein Radleasing IST mit besonderen Konditionen für Arbeitgeber.

Viele Firmen mögen Leasing lieber als Kauf, weil dafür über einen längeren Zeitraum ein kalkulierbarer gleichbleibender Beitrag anfällt, den sie steuerlich geltend machen können und sie damit gleichzeitig ihre Mitarbeiter an das Unternehmen „binden“.

Würde der AG nur einen Zuschuss zum Kauf anbieten, wären das immer nur einmalig anfallende Summen, von denen man nie weiß, wann sie genau auf den/die AG zukommen Das ist wesentlich aufwändiger in der Buchhaltung und eben ein finanzielles Überraschungsei - Überraschungseier mögen AG eher nicht.

Gruß h.

Danke Ihr Beiden (und sorry, daß ich etwas spät reagiere, aber vor meinem Urlaub überrrollten mich mal wieder die Aufgaben …)!

@Udo_Becker Das Problem ist aber wohl daß bei der Überlassung von Autos andere Regelen gelten. Hier ist es für die steuerlichen Regeln völlig egal, wie der AG das Auto finanziert.

@Hexerl Kannst Du mir noch die steuerrechtliche Quelle zu Deiner Auffassung nennen? Möglicherweise hast Du ja Recht, aber wenn, wäre es schon ein Skandal wenn die Leasing-Lobby es geschafft hätte, durchzudrücken, daß die AN-Vorteile bei anderen Finanzierungsoptionen nicht greifen.

Zu Deinen Argumenten Pro Leasing möchte ich noch ergänzen: Es ist richtig, daß eine Finanzierung durch Leasing Vorteile bietet, diesen stehen aber auch schwerwiegende Nachteile gegenüber. Hier muß man sorgfältig abwägen und nicht durch die Fixierung (oder gar Überbewertung) auf einen Vorteil alles andere vergessen (Auch wenn die Leasing-Anbieter - wie jeder Verkäufer - sich natürlich größte Mühe geben den Blick Ihrer Kunden auf die Vorteile Ihres Angebotes zu richten und die Nachteile möglichst zu verschleiern …).

Was z.B. die Frage der Buchhaltung betrifft, ich habe viele Jahre als Buchhalter gearbeitet. Ich kann Dir versichern, die von Dir angesprochenen Probleme lassen sich leicht lösen. Und beim Jobbike sprechen wir ja nun wirklich nicht über hohe Beträge - da müssen Unternehmen mit ganz anderen Unwägbarkeiten kalkulieren :slight_smile:

Herzliche Grüße,
C.

Vielen Dank Hexerl,

für den Verweis auf den Haufe-Artikel. Dieser unterscheidet sich wohltuend von den Artikeln, die ich sonst im Internet gefunden habe und die einseitig das Leasingmodell hochloben.

Also: Nach §3 Nr. 37 EStG ist steuerfrei: „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;“

Das Gesetz sieht hier keine Beschränkung auf die Art der Finanzierung vor! Und noch interessanter der Hinweis von Haufe: „Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle der Fahrradüberlassung im Wege der Gehaltsumwandlung, insbesondere beim sogenannten E-Bike-Leasing.“

Das heißt im Klartext: Ohne Leasing & Gehaltsumwandlung gibt es sogar höhere Steuervorteile!

Und auch ein interessanter Hinweis (der allerdings unabhängig von der Form der Finanzierung gilt): „Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrades ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG). Der Arbeitgeber kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sogenannten 1-Prozent-Regelung berechnen. Im Übrigen sind jedoch abweichende ertragsteuerliche Ansätze (Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG oder Viertelung des Listenpreises) nicht für Zwecke der Umsatzsteuer zu übernehmen.“

Servus,

die beiden für Dich interessanten Hinweise komplizieren die Sache unnötig.

bedeutet nur, dass die Steuerbefreiung nur greift, wenn das Fahrrad zusätzlich zum Gehalt und nicht per Gehaltsumwandlung überlassen wird, also genau das, was in § 3 Nr. 37 EStG eh schon steht.

Das hier:

ist Blödsinn.

Es gibt bei der Überlassung eines Dienstfahrrads im Wege der Gehaltsumwandlung überhaupt keinen Steuervorteil, und das ist ganz unabhängig davon, ob das Fahrrad gekauft oder geleast ist.

Die Sache mit der getrennten Betrachtung USt / Ertragsteuern und ESt ist nichts ganz Neues, die spielt in vielen Zusammenhängen eine Rolle und kann dem Arbeitnehmer schnurzpiepe sein - für ihn ist das also überhaupt nicht interessant.

So, und jetzt darfst Du Dich hinsetzen und den Wert ausrechnen, den Dein Arbeitgeber bei Überlassung eines gekauften Jobfahrrads als steuer- und SV-freien Sachbezug in die FiBu und die Gehaltsabrechnung übernehmen kann/soll/darf. Das wird er bzw. sein Rechenknecht nämlich nicht tun, nur um Dir einen Gefallen zu tun, und mit Recht - wenn er nämlich die Zahl schon kennt, weil sie im Leasingvertrag steht, braucht er es auch nicht zu tun.

Wenn Du die Rechnung fertig hast, können wir gerne das Ergebnis diskutieren.

Moral: „Ganz einfach - Du musst nur …“ ist nicht immer ganz so einfach.

Schöne Grüße

MM

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Naja - es soll Menschen geben, die AG und AN nicht völlig getrennt sehen. Verschwörungstheoretiker munkeln, da gäbe es gewisse Querverbindungen :smiley:

Dann erzähl doch mal, unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Umsatzbesteuerung von unentgeltlichen Wertabgaben erklären muss - falls er nicht grade dessen Rechenknecht und Steuerfritze ist.

Wie auch immer: Das Thema „1 Prozent auf den Listenpreis pauschal“ führt dazu, dass der Arbeitgeber in die entsprechende Vereinbarung nicht „bis NN Euro monatlich“ sondern „bis NN Euro monatlich einschließlich USt auf pauschal berechnete Privatnutzung“ reinschreiben muss.

So, und jetzt kommst Du - was schätzt Du, wie lange Du brauchst, bis Du den gesuchten Zahlenwert ausgerechnet hast?

Schöne Grüße

MM

1 Like

Hallo MM!

  1. Muss garnix, kann alles :slight_smile:

  2. Bin ich bei meinem aktuellen Arbeitgeber zwar nicht der Rechenknecht - war dies aber bei meinem vorherigen - insofern also ein gesteigertes Interesse an solchen Sachen.

  3. Wenn ich mit meinem AG nun in den Ring treten will: „Die Idee mit dem Jobrad finde ich toll, aber die Art der Umsetzung ist nicht gelungen“ - dann möchte ich schon wissen, welche Alternativen es gibt und was diese für Konsequenzen haben. Da spielt dann alles rein: Steuer, SV, Verwaltungsaufwand, Chancen & Risiken …

Servus,

dann sollte Dir § 3 Nr. 9a UStG bereits schon ab und zu mal begegnet sein. Fehler im Zusammenhang USt tauchen, wenn man sie nicht gleich im laufenden Geschäft ausräumt, erst bei Nachschau, Sonderprüfung oder Bp wieder auf.

Schöne Grüße

MM

Sorry, wenn ich das so offen sage, aber Du denkst oft einen Schritt zu kurz. Obwohl ich viele Jahre als Bilanzbuchhalter (Du nennst es Rechenknecht) gearbeitet habe, habe ich sehr wenig Ahnung von der USt. Nu bist Du dran - wie kann das sein? Rate mal!

Lücken in der USt sind bei Leuten aus der Buchhaltung sehr verbreitet - kurioserweise muss man (vor allem bei der Erfassung laufender Geschäftsvorfälle, wo gute USt-Kenntnisse am wichtigsten wären) ziemlich suchen, wenn man einen finden möchte, der wenigstens weiß wo’s steht, wenn ihm mal was begegnet, was weiter hinten als § 18a im UStG steht.

Aber darüber brauchen wir nicht zu streiten - es ging ja eigentlich darum, weshalb die Leasingangebote für Jobräder von so vielen Arbeitgebern als so attraktiv empfunden werden (außer der Reklame, die der Platzhirsch der Branche macht, und die sich meines Erachtens schon jenseits der Grenze zum unlauteren Wettbewerb aufhält): Was dahintersteckt, hast Du ja mittlerweile selber gesehen

obwohl Du den Sachbezugswert für Lohn und FiBu beim durch den Arbeitgeber zu Eigentum angeschafften und selbst versicherten Dienstfahrrad als gestandener BiBu zwischen Feierabend und Nachhausegehen berechnen kannst.

Glück Auf!

MM

Okay, das hätten wir dann geklärt, danke MM.

Bleibt noch eine offene Frage. Wenn der AG - wie beim Leasingmodell mit Gehaltsumwandlung - keine größeren Kosten übernehmen will, wäre dann auch die Gehaltsumwandlung eine Kaufes (z.B. aus einer Einmalzahlung, wie in der bAV) möglich? Irgendwie will es mir nicht gelingen die steuerlichen Grundlagen dafür zu finden. Hast Du da was?

Dank und Gruß, CC

Servus,

dazu genügt der Wortlaut von § 3 Nr. 37 EStG, auf den Haufe hinweist und der die Vorschläge von Leasinganbietern zu Luftnummern macht: Gehaltsumwandlung läuft in diesem Zusammenhang nicht, so wenig wie beim PKW. Nur ein zusätzlich zum Gehalt (d.h. in nicht tarifgebundenen Betrieben schon auch „statt Gehaltserhöhung“) gewährtes Dienstfahrrad kann steuerfrei (und dadurch wie auch sonst bei ESt-Befreiungen SV-frei) überlassen werden.

Die Arbeitgeber, die jetzt - so wie es die Leasinganbieter suggerieren- steuerfrei „Jobräder“ über Gehaltsumwandlung abrechnen, bekommen dann später die fetten Nachforderungsbescheide dafür - falls nicht, wie ich fast erwarten möchte, interne Anweisungen ergehen werden, dass solche Fälle bei SV- und LSt-Prüfungen nicht aufgegriffen werden sollen.

Schöne Grüße

MM