Liebe/-r Experte/-in,
ich hoffe ich habe die „richtigen“ gefunden.
Und zwar…
Ich habe eine Frage zu erlaubten bzw. verbotenen Fesselungsarten.
Auf der JVS wurde mir mal beigebracht, dass man sich nicht mit einer Fessel an einen Inhaftierten „anfesseln“ darf.
Begründet wurde dies mit dem Schutz der eigenen Person.
Denn sollte es zu einer Auseinandersetzung kommen oder aber zu einem Suizidversuch (vor eine/m S-Bahn/Auto springen) ist man erhelblich gefährdeter.
In unserer Anstalt wird (nach einer Flucht während der Ausführung) allerdings genau dies Angeordnet.
Liege ich mit meinem Wissen nun falsch oder richtig…und wo steht dies unter Umständen.
In §90 StVollzG steht ja nur, dass in der Regel nur an den Händen oder an den Füßen Fesseln angelegt werden dürfen. Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen.
Ich danke für eure Zeit und euer Wissen.