JVA Wer entscheidet über den offenen Vollzug?

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin Autorin (www.ulrikebliefert.de) und schreibe gerade an meinen 6. Buch; diesmal wird es ein (Erwachsenen-) Thriller.
In der Geschichte geht es u.a. um einen Lebenslänglichen, der die (berechtigte!) Hoffnung hat, aus dem geschlossenen in den offenen Vollzug überstellt zu werden.
Hierzu müsste ich wissen, welche Personen bzw. Funktionsträger in der JVA über den Fall beraten (werden die internen PsychlogInnen und evtl. auch Vollzugsbeamte und/oder Seelsorger dazu gehört?) und wer schlussendlich die Entscheidung trifft (d.h. ob eine externe Instanz - z.B. die Staatsanwaltschaft - bei der Entscheidung mitwirkt. Wird bei dem Procedere der Fall, aufgrund dessen der Betreffende die Strafe bekommen hat, noch einmal beleuchtet (z.B. durch Sichtung der Fallakte)? Ich würde mich sehr über die entsprechenden Informationen freuen! Mit den besten Grüßen: Ulrike Bliefert

Liebe Ulrike Bliefert,

ich antworte erst einmal etwas allgemein, da die spezielle Fallgestaltung wichtig ist. Wenn speziellere Nchfragen da sind, bitte gerne stellen.
Die Entscheidung über vollzugsöffnende Maßnahmen (o heißt es im Hessischen Strfvollzugsgesetz, früher nannte man das „Lockerungen“) trifft der Leiter oder die Leiterin der Anstalt, in welcher der Gefangene einsitzt. Die Vorarbeit leistet in der Regel der Sozialarbeiter, der einen Vollzugsplan entwirft. Dieser wird durch den Vollzugsabteilungsleiter geprüft und abgezeichnet, dann an den Anstaltsleiter zur Entscheidung gegeben.
Im Zuge der Püfung und Erstellung des Vollzugplans (beziehungsweise einer Vollzugsplanfortschreibung) findet bei etwas umfangreicheren Fällen oder längeren Strafen in aller Regel eine Konferenz statt an der meistens teilnehmen: Vollzugsabteilungsleiter, Sozialarbeiter, Psychologe, Bedienstete des Aufsichtsienstes und des Werkdienstes, die den Gefangenen kennen, eventuell andere, die den Gefangenen kennen (z.B. Pfarrer, Lehrer usw) und manchmal auch der Anstaltsleiter. Das wird er bei einem Lbenslänglichen in aller Regel tun. Dort wird der Fall beraten.

Es gibt Einschränkungen wie zum Beispiel, dass ein Lebenslänglicher in der Regel erst nach 10 Jahren vollzugsöffnende Mßnahmen erhalten soll. Oder dass bei bestimmten Delikten (grobe Gewalt, bestimmte Sexualstraftaten, Suchtproblematik und anderes) eine beonders gründliche Prüung erfolgen muss. Das ist dann so ein Fall, in dem zum Beispiel die Staatsanwaltschaft oder das erkennende Gericht oder die Auländerbehörde zu beteiligen sind (anzuhören, um Erkenntnisse zu gewinnen, die Entscheidung bleibt trotzdem bei der Antalt). Manchmal behält sich auch das Justizministerium eine Beteiligung und Zustimmung vor (bei besonders harten oder aufsehenerregenden Fällen).
Jetzt bewege ich mich in dem genannten Bereich, wo es doch sehr auf den Einzelfall ankommt. Also wie gesagt: bei konkreten Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. So weit erst mal allgemein.
Mit freundlichen Güßen
Werner

Hallo, Werner,

das ist ja wunderbar! Exakt das, was ich zum Weiterschreiben brauche! Ich danke Ihnen ganz, ganz herzlich für die rasche Antwort und das Angebot, bei weiteren Frage noch einmal auf Sie zuzukommen!

Zunächst einmal beste Grüße aus Berlin und nochmals: Danke!

Ihre Ulrike B.