Dass Händler Gewährleistung nicht ausschließen dürfen, wissen wir. Dass neuerdings der BGH urteilt, dass bei Strohmanngeschäften keine Rückabwicklung möglich ist, beunruhigt sehr.
Welche Möglichkeiten hätte A vielleicht doch noch auf Rückabwicklung, bzw. Schadenersatz?
A kauft in Begleitung von B bei Händler C ein gebrauchtes Auto. Das Verkaufsgespräch führt der Händler persönlich. Er macht weder über irgendwelche Mängel aufmerksam, noch nennt er einen möglichen Unfall, noch weist er darauf hin, dass er möglicherweise im Kundenauftrag verkauft.
Bei der Besichtigung und kurzen Probefahrt konnte von den beiden Laien A und B keine Auffälligkeit festgestellt werden. Das Auto machte einen gepflegten Eindruck. Wenige Tage nach dem Kauf stellt sich heraus, dass der Zahnriemen nicht wie angegeben, bei 90000 gewechselt wurde, sondern noch nie gewechselt wurde. A fährt zur nächst gelegenen Werkstatt, lässt das machen und Händler C beteiligt sich an den Kosten. Einige Tage später stellt A fest, dass die Bremsen klaappern, Händler C sagt aber: alles in Ordnung, da ist nichts.
A will das Auto wieder verkaufen, stellt es einem Händler E vor. Dieser misst die Lackdichte und stellt Spachtelungen fest, ungleiche Spaltmaße, untenrum überall Rost, undichte Ölwanne, poröse Bremsleitungen, defekte Bremsen, defekte Kupplung, merkwürdig weicher Airbag, undichter Motor, undichter Kühler. E stellt sich aber nicht als Zeuge zur Verfügung.
Bei Durchsicht des Vertrags stellt sich heraus, dass Händler C wohl die Anzahlung mit seinem Firmennamen quittiert hat, aber im Vertrag steht eine andere unbekannte Privatperson, die nie das Fahrzeug angemeldet hatte.
Im Vertrag wurde angekreuzt: … garantiert, dass der Wagen in der Zeit, in der er in seinem Besitz war, keinen Unfall hatte…
Andere Angaben zu Vorunfällen wurden frei gelassen.
Wie gesagt, auch beim Verkauf wurde kein Unfall erwähnt, es wurden keine Mängel erwähnt und auch nicht, dass im sog. Kundenauftrag, bzw, durch Strohmann verkauft wird. A war der Ansicht, bei einem Händler zu kaufen.
Welche Möglichkeiten bestehen für A?
Hallo!
A und B sind ein bisschen unbedarft oder kann man schon sagen, sie sind schlicht blöd ?
Unterzeichnen einen Kaufvertrag in dem „plötzlich“ ein fremder Name als Verkäufer auftaucht.
Natürlich liest man es erst später durch !
Man lässt Zahnriemen wechseln , noch nicht mal bei voller Kostenübernahme und die Werkstatt macht nicht auf den offenbar katastrophalen Zustand des Wagens aufmerksam ?
Mit Kopfschütteln
duck313
Begleiter B ist pensionierte KFZ-Meister, woher sollte A wissen, dass der blöd ist? Und es tauchte ja nicht offensichtlich ein fremder Name auf, es hätte auch der Name des Firmenchefs sein können. Abgestempelt und unterschrieben wurde von der Firma. Wie soll man da misstrauisch werden? Verkäufer hat gesagt, wegen Zahnriemen hätte A zu ihm kommen sollen, was A aber nich gemacht hat, aufgrund der Gefahr, dass er während der Fahrt reißt. Verkäufer hat übrigens im Vertrag stehen: ohne Gewährleistung. Geht aber gar nicht als gewerblicher. Die Werkstatt, bei der A war, scheint wirklich nicht viel zu taugen. Aber auf der anderen Seite: wenn Du beim Bäcker zwei Brötchen bestellst, werden sie Dir verkauft. Fragt auch keiner hinterher.
Von dem Zustand des Wagens konnte A nichts wissen, da er Laie ist und deshalb extra einen Begleiter mitgenommen hat. Da der Wagen sonst sehr gepflegt aussah, wurden die technischen Mängel offenbar gut kaschiert. Frage ist nun aber, Verkäufer hat auf gar nichts hingewiesen. Hat A noch irgeneine Möglichkeit?
Käuferrechte
Hi,
wie schon gesagt ist es immer sehr schlecht wenn man Verträge erst dann durchliest nachdem man sie unterschrieben hat.
Hier kann wohl nur ein Anwalt helfen. Oder, falls Mitglied, erstmal beim ADAC vorsprechen: http://www.adac.de/infotestrat/rechtsberatung/
Und in Zukunft: http://www.adac.de/infotestrat/reparatur-pflege-und-…
Gruss
K
Das Auto machte einen gepflegten Eindruck. Wenige Tage nach
dem Kauf stellt sich heraus, dass der Zahnriemen nicht wie
angegeben, bei 90000 gewechselt wurde, sondern noch nie
gewechselt wurde.
Wir reden hier also über ein KFZ, welches bereits deutlich gebraucht wurde. Eine alte Karre also. Wieso ist der Käufer der Meinung, dass der Verkäufer das Fahrzeug im Neuzustand zu übergeben hat?
_BGB § 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
- wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann._
Und nun stellt sich die Frage ob das Auto seinen Zweck erfüllt (fährt) und sich in dem Zustand befindet, den man üblicherweise von einem Gebraucht KFZ mit mehr als 90.000 KM Laufleistung erwarten kann.
Offensichtlich erwartet der Käufer ein scheckheftgepflegtes und frisch überholtes Fahrzeug ohne Beulen, Kratzer und Verschleiß, der Verkäufer setzt hingegen realistischerweise voraus, dass ein solches Fahrzeug nach dem kauf auch Kosten verursachen kann.
Zu den ganzen anderen Fehlern, die der Käufer gemacht hat, wurde ja bereits genug geschrieben.
Als Lehrgeld abbuchen und das nächste Mal mehr Aufpassen und relistischere Erwartungen haben.
PS: In Anbetracht der Tatsache, dass A den B als Sachverständigen KFZ Meister mitgenommen und dem Verkäufer vorgestellt hat, könnte sich dieser auf http://dejure.org/gesetze/BGB/442.html berufen.
Dass Händler Gewährleistung nicht ausschließen dürfen, wissen
wir. Dass neuerdings der BGH urteilt, dass bei
Strohmanngeschäften keine Rückabwicklung möglich ist,
beunruhigt sehr.
Kenn ich nicht. Haste mal nen Link?
A kauft in Begleitung von B bei Händler C ein gebrauchtes
Auto. Das Verkaufsgespräch führt der Händler persönlich. Er
macht weder über irgendwelche Mängel aufmerksam, noch nennt er
einen möglichen Unfall, noch weist er darauf hin, dass er
möglicherweise im Kundenauftrag verkauft.
Bei der Besichtigung und kurzen Probefahrt konnte von den
beiden Laien A und B keine Auffälligkeit festgestellt werden.
Dem Anschein nach verkauft hier also ein Händler an eine Privatperson.
Das Auto machte einen gepflegten Eindruck. Wenige Tage nach
dem Kauf stellt sich heraus, dass der Zahnriemen nicht wie
angegeben, bei 90000 gewechselt wurde, sondern noch nie
gewechselt wurde. A fährt zur nächst gelegenen Werkstatt,
lässt das machen und Händler C beteiligt sich an den Kosten.
Einige Tage später stellt A fest, dass die Bremsen klaappern,
Händler C sagt aber: alles in Ordnung, da ist nichts.
A will das Auto wieder verkaufen, stellt es einem Händler E
vor. Dieser misst die Lackdichte und stellt Spachtelungen
fest, ungleiche Spaltmaße, untenrum überall Rost, undichte
Ölwanne, poröse Bremsleitungen, defekte Bremsen, defekte
Kupplung, merkwürdig weicher Airbag, undichter Motor,
undichter Kühler. E stellt sich aber nicht als Zeuge zur
Verfügung.
Es obliegt nicht dem freien Willen von E, sich als Zeuge zur Verfügung zu stellen!
Der wird als Zeuge zur Verhandlung eingeladen, hat zu kommen und eine Aussage zu machen (außer, er hat ein Aussageverweigerungsrecht, etwa weil E die Frau von C ist).
Bei Durchsicht des Vertrags stellt sich heraus, dass Händler C
wohl die Anzahlung mit seinem Firmennamen quittiert hat, aber
im Vertrag steht eine andere unbekannte Privatperson, die nie
das Fahrzeug angemeldet hatte.
Und das fällt einem erst jetzt auf???
Im Vertrag wurde angekreuzt: … garantiert, dass der Wagen
in der Zeit, in der er in seinem Besitz war, keinen Unfall
hatte…
WIe witzig. Man dachte also, es sei ein Händler. Und man war damit zufrieden, dass der Händler sagt, dass der Wagen in der Zeit, als er auf dem Verkaufsplatz stand, keinen Unfall hatte.
Andere Angaben zu Vorunfällen wurden frei gelassen.
Wie gesagt, auch beim Verkauf wurde kein Unfall erwähnt, es
wurden keine Mängel erwähnt und auch nicht, dass im sog.
Kundenauftrag, bzw, durch Strohmann verkauft wird. A war der
Ansicht, bei einem Händler zu kaufen.
Welche Möglichkeiten bestehen für A?
Problematisch.
A hätte doch jederzeit erkennen können, dass die Sache stinkt.
Hallo!
Dass Händler Gewährleistung nicht ausschließen dürfen, wissen
wir. Dass neuerdings der BGH urteilt, dass bei
Strohmanngeschäften keine Rückabwicklung möglich ist,
beunruhigt sehr.
Nach dem Sachverhalt ist hier aber von einem Strohmann nichts zu sehen. Außerdem verstehe ich nicht, wieso man bei „Strohmännern“ nichts rückabwickeln können soll.
A kauft in Begleitung von B bei Händler C ein gebrauchtes
Auto. Das Verkaufsgespräch führt der Händler persönlich. Er
macht weder über irgendwelche Mängel aufmerksam, noch nennt er
einen möglichen Unfall, noch weist er darauf hin, dass er
möglicherweise im Kundenauftrag verkauft.
Ich nehme aber dann doch an, dass im Vertrag nichts von möglicherweise steht. Wir bräuchten da dann noch folgende Sachverhaltsergänzung: Verkauft der Händler im eigenen Namen ein fremdes Auto (was untypisch wäre, aber das wäre dann ein echtes Kommissionsgeschäft) oder hat er vermittelt und er verkauft mit Vollmacht eines anderen (oder der andere hat halt direkt unterschrieben).
Bei der Besichtigung und kurzen Probefahrt konnte von den
beiden Laien A und B keine Auffälligkeit festgestellt werden.
Das Auto machte einen gepflegten Eindruck. Wenige Tage nach
dem Kauf stellt sich heraus, dass der Zahnriemen nicht wie
angegeben, bei 90000 gewechselt wurde, sondern noch nie
gewechselt wurde.
Damit fehlt eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft. Sinnvollerweise sollte das natürlich schriftlich festgehalten sein, sonst treten schon mal plötzliche Gedächtnislücken auf…
A fährt zur nächst gelegenen Werkstatt,
lässt das machen und Händler C beteiligt sich an den Kosten.
OK, da verstehe ich zwar nicht, was der Händler damit zu tun haben soll, aber man kann ja vereinbaren was man will.
Einige Tage später stellt A fest, dass die Bremsen klaappern,
Händler C sagt aber: alles in Ordnung, da ist nichts.
Dazu kann man rechtlich nichts sagen, entweder sie sind in Ordnung oder eben nicht. Das ist keine Rechtsfrage.
A will das Auto wieder verkaufen, stellt es einem Händler E
vor. Dieser misst die Lackdichte und stellt Spachtelungen
fest, ungleiche Spaltmaße, untenrum überall Rost, undichte
Ölwanne, poröse Bremsleitungen, defekte Bremsen, defekte
Kupplung, merkwürdig weicher Airbag, undichter Motor,
undichter Kühler. E stellt sich aber nicht als Zeuge zur
Verfügung.
E wird nicht gefragt, ob er als Zeuge zur Verfügung steht, sondern wenn er geladen wird, dann steht er zur Verfügung ob es ihm passt oder nicht.
Bei Durchsicht des Vertrags stellt sich heraus, dass Händler C
wohl die Anzahlung mit seinem Firmennamen quittiert hat, aber
im Vertrag steht eine andere unbekannte Privatperson, die nie
das Fahrzeug angemeldet hatte.
Ah also doch ein anderer Verkäufer, also Variante 2 von den von mir oben geschilderten. Das ist rechtlich an sich schon zulässig.
Im Vertrag wurde angekreuzt: … garantiert, dass der Wagen
in der Zeit, in der er in seinem Besitz war, keinen Unfall
hatte…
Andere Angaben zu Vorunfällen wurden frei gelassen.
Wie gesagt, auch beim Verkauf wurde kein Unfall erwähnt, es
wurden keine Mängel erwähnt und auch nicht, dass im sog.
Kundenauftrag, bzw, durch Strohmann verkauft wird. A war der
Ansicht, bei einem Händler zu kaufen.
Welche Möglichkeiten bestehen für A?
Rückabwicklung des Vertrages und am besten beten, dass die Gegenseite irgendwelches auffindbares Vermögen hat, dass man dann das Geld auch wieder irgendwie zurückkriegt.
Das ist natürlich auch betrugsverdächtig, d.h. man sollte nicht mehr viel am Auto herumwurschteln, sondern direkt Anzeige erstatten und auch dort gleich den Zeugen benennen.
Gruß
Tom
Hallo!
Und es tauchte ja nicht
offensichtlich ein fremder Name auf, es hätte auch der Name
des Firmenchefs sein können.
…der nicht zwangsläufig personenident ist mit der Firma…
Abgestempelt und unterschrieben
wurde von der Firma. Wie soll man da misstrauisch werden?
…was oben angeführtem Sachverhalt widerspricht. Die Frage ist nur die: wer tritt laut Kaufvertrag als Verkäufer auf.
Verkäufer hat gesagt, wegen Zahnriemen hätte A zu ihm kommen
sollen,
Übliche Ausrede von Betrügern. Wenn zugesagt ist, dass er gemacht wurde, dann wurde zugesagt, dass er gemacht wurde und Punkt.
Verkäufer hat übrigens im Vertrag
stehen: ohne Gewährleistung.
Eh klar, nur geht es hier um ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Abgesehen davon, dass es auch andere Anfechtungsgründe gibt.
Geht aber gar nicht als
gewerblicher.
Wenn er es nicht verkauft hat, geht das schon.
Von dem Zustand des Wagens konnte A nichts wissen, da er Laie
ist und deshalb extra einen Begleiter mitgenommen hat. Da der
Wagen sonst sehr gepflegt aussah, wurden die technischen
Mängel offenbar gut kaschiert. Frage ist nun aber, Verkäufer
hat auf gar nichts hingewiesen. Hat A noch irgeneine
Möglichkeit?
Nun der liebe A sollte für die Zukunft sein Hirn einschalten. Um ein Auto zu kaufen, muss man nicht Mechaniker sein, sondern Hausverstand besitzen. Ich weiß aber auch aus zahlreichen Strafakten, dass viele Leute aufhören zu denken, wenn sie gierig werden.
Aber sonst, evtl. ja, wurde schon geschildert. Entweder gleich zum Anwalt oder sonst als erstes zur Polizei.
Gruß
Tom
Hallo!
Das widerspricht dem angegebenen Sachverhalt, wonach zugesichert wurde (oder dem Vertrag zu Grunde gelegt wurde), dass bei 90000km der Zahnriemen gewechselt wurde. Ist das nicht der Fall, ist das alleine schon ein Sachmangel. Da muss man sich nur dann noch überlegen, inwieweit der Haftungsausschluss greift oder nicht.
Dass bei so einem Sachverhalt Arglist indiziert ist, liegt aber zusätzlich auch auf der Hand und da brauchen wir uns mit Gewährleistungsausschlüssen gar nicht mehr befassen, falls das der Fall ist. Der Sachverhalt gibt zur subjektiven Seite des Verkäufers aber keine Informationen her.
Gruß
Tom
Das widerspricht dem angegebenen Sachverhalt, wonach
zugesichert wurde (oder dem Vertrag zu Grunde gelegt wurde),
dass bei 90000km der Zahnriemen gewechselt wurde. Ist das
Inwieweit „wie angegeben“ nun Vertragsbestandteil wurde, mag ich nicht beurteilen.
nicht der Fall, ist das alleine schon ein Sachmangel. Da muss
man sich nur dann noch überlegen, inwieweit der
Haftungsausschluss greift oder nicht.
Das „Problem“ mit dem Zahnriehmen wurde vom Verkäufer ja kulant geregelt, denn eigentlich hätte er ja das Recht auf Nachbesserung geltend machen können. Der Haftungsausschluss kann aber ungeachtet dessen wirksam sein.
Dass bei so einem Sachverhalt Arglist indiziert ist, liegt
aber zusätzlich auch auf der Hand und da brauchen wir uns mit
Gewährleistungsausschlüssen gar nicht mehr befassen, falls das
der Fall ist. Der Sachverhalt gibt zur subjektiven Seite des
Verkäufers aber keine Informationen her.
Indiziert… Mehr aber auch nicht.
Hallo!
Inwieweit „wie angegeben“ nun Vertragsbestandteil wurde, mag
ich nicht beurteilen.
Deine Ausführungen weichen schlicht und einfach vom Sachverhalt, den der UP angegeben hat, ab.
Dass bei so einem Sachverhalt Arglist indiziert ist, liegt
aber zusätzlich auch auf der Hand und da brauchen wir uns mit
Gewährleistungsausschlüssen gar nicht mehr befassen, falls das
der Fall ist. Der Sachverhalt gibt zur subjektiven Seite des
Verkäufers aber keine Informationen her.Indiziert… Mehr aber auch nicht.
Man kann nach dem angegebenen Sachverhalt nichts dazu sagen, das ist alles. Lebensnah betrachtet wird es vermutlich arglistig sein und das wird auch mit hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar sein. Da sitzen durchaus ein paar Leute im Hefn wegen solcher Methoden, so neu ist das jetzt nun auch wieder nicht.
Gruß
Tom
Deine Ausführungen weichen schlicht und einfach vom
Sachverhalt, den der UP angegeben hat, ab.
Aha. Wo genau?
Man kann nach dem angegebenen Sachverhalt nichts dazu sagen,
das ist alles. Lebensnah betrachtet wird es vermutlich
arglistig sein und das wird auch mit hoher Wahrscheinlichkeit
nachweisbar sein. Da sitzen durchaus ein paar Leute im Hefn
wegen solcher Methoden, so neu ist das jetzt nun auch wieder
nicht.
Da Du, Im Gegensatz zu mir, über unendliche Lebenserfahrung zu verfügen scheinst, muss Du ja recht haben. Und ich dachte, hier geht um die Diskussion abstrakter Fälle und in erster Linie um die rechtliche Beurteilung.
Dass Du (laut Vika Anwalt) Aufgrund der dünnen Informationslage dass als mit „hoher Wahrscheinlichkeit nachweisbar“ einschätzt, wundert mich nun schon etwas. Insbesondere, da es mit der Nachweisbarkeit der Arglist idR. alles andere als einfach ist.
Der einzig sinnvolle Satz ist daher „Man kann nach dem angegebenen Sachverhalt nichts dazu sagen, das ist alles.“
Hallo!
Kommt mal runter. Es beeindruckt hier niemanden wenn du Ahnungslosigkeit mit Arroganz kompensierst.
Deine Ausführungen weichen schlicht und einfach vom
Sachverhalt, den der UP angegeben hat, ab.Aha. Wo genau?
Der UP schrieb: " dass der Zahnriemen nicht wie angegeben, bei 90000 gewechselt wurde"
Es wurde also angegeben, dass der Zahnriemen bei 90000km gewechselt wurde. Somit kommt es nicht nur darauf an, ob der Zustand üblich ist, sondern auch darauf, ob der Zahnriemen tatsächlich gewechselt wurde.
Man kann nach dem angegebenen Sachverhalt nichts dazu sagen,
das ist alles. Lebensnah betrachtet wird es vermutlich
arglistig sein und das wird auch mit hoher Wahrscheinlichkeit
nachweisbar sein. Da sitzen durchaus ein paar Leute im Hefn
wegen solcher Methoden, so neu ist das jetzt nun auch wieder
nicht.Da Du, Im Gegensatz zu mir, über unendliche Lebenserfahrung zu
verfügen scheinst,
Über deine Lebenserfahrung lasse ich mich nicht aus.
Dass Du (laut Vika Anwalt) Aufgrund der dünnen
Informationslage dass als mit „hoher Wahrscheinlichkeit
nachweisbar“ einschätzt, wundert mich nun schon etwas.
Insbesondere, da es mit der Nachweisbarkeit der Arglist idR.
alles andere als einfach ist.
Das ist nach dem Ausgangssachverhalt wahrscheinlich sehr wohl möglich. Das ergibt sich erstens aus den Umständen, die der „Händler“ höchstwahrscheinlich nicht plausibel erklären kann und außerdem haben wir noch „Dieser misst die Lackdichte und stellt Spachtelungen fest, ungleiche Spaltmaße …“, und dann noch mehrere Mängel. Dann fehlt auch noch eine ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft (fehlender Zahnriemenwechsel). Evtl. hilft dann auch noch ein kleiner Blick ins Vorstrafenregister…
Ich schätz das im Übrigen nicht konkret ein, aber das ist eine Konstellation, in der man Arglist durchaus oft nachweisen kann. Die Richter sind ja bitte keine Trotteln, sondern denken sehr lebensnah. Abgesehen davon wäre es in so einem Fall auch typisch sich von der Polizei entsprechend „helfen“ zu lassen, indem man eine Anzeige wegen Betrugsverdachts erstattet.
Gruß
Tom
Kommt mal runter. Es beeindruckt hier niemanden wenn du
Ahnungslosigkeit mit Arroganz kompensierst.
Wie schön ist es doch bei Wer-Weiss-Was, dass man auf persönlichen Beleidigungen nie lange warten muss…
Der UP schrieb: " dass der Zahnriemen nicht wie angegeben, bei
90000 gewechselt wurde"
Und ich schrieb „Inwieweit „wie angegeben“ nun Vertragsbestandteil wurde, mag ich nicht beurteilen.“
Es wurde also angegeben, dass der Zahnriemen bei 90000km
gewechselt wurde. Somit kommt es nicht nur darauf an, ob der
Zustand üblich ist, sondern auch darauf, ob der Zahnriemen
tatsächlich gewechselt wurde.
Das ist klar und wurde von mir auch nie bezweifelt. Fraglich ist nur was unter „wie angegeben“ wirklich zu verstehen ist.
Das ist nach dem Ausgangssachverhalt wahrscheinlich sehr wohl
möglich. Das ergibt sich erstens aus den Umständen, die der
„Händler“ höchstwahrscheinlich nicht plausibel erklären kann
und außerdem haben wir noch „Dieser misst die Lackdichte und
stellt Spachtelungen fest, ungleiche Spaltmaße …“, und dann
Ja und? Bei einem Gebrauchtwagen mit offensichtlich über 90000 Km Laufleistung (und einem vermutlich entsprechenden Preis) kann wohl kaum ein Neuwagen verlangt werden. Solche Mängel dürften u.U. als üblich gelten und nicht jedem Gebrauchtwagenhändler, der einen angeditschten Gebrauchtwagen verkauft der schon mal gespacheltet wurde, kann man automatisch Arglist unterstellen.
noch mehrere Mängel. Dann fehlt auch noch eine ausdrücklich
zugesicherte Eigenschaft (fehlender Zahnriemenwechsel). Evtl.
Ob das nun einen Sachmangel darstellt (zugesicherte Eigenschaften kennt das BGB ja seit einigen Jahren nicht mehr), sei dahin gestellt, aber das hat der Verkäufer doch reguliert (was u.a. ja gegen Arglist spricht).
hilft dann auch noch ein kleiner Blick ins
Vorstrafenregister…
Ja klar. Das ist ja auch öffentlich einsehbar.
Ich schätz das im Übrigen nicht konkret ein, aber das ist eine
Konstellation, in der man Arglist durchaus oft nachweisen
kann. Die Richter sind ja bitte keine Trotteln, sondern denken
sehr lebensnah. Abgesehen davon wäre es in so einem Fall auch
typisch sich von der Polizei entsprechend „helfen“ zu lassen,
indem man eine Anzeige wegen Betrugsverdachts erstattet.
Arglist nachzuweisen ist in der Praxis alles andere als einfach. Einen Betrugsverdacht kann ich hier nicht erkennen und die Staatsanwaltschaft wird hier kein dickes Fass aufmachen.
Für mich sieht das eher so aus, als wenn jemand für ein paar Hunderter einen Gebrauchtwagen gekauft hat und nun sonst was erwartet.
Hallo!
Der UP schrieb: " dass der Zahnriemen nicht wie angegeben, bei
90000 gewechselt wurde"Und ich schrieb „Inwieweit „wie angegeben“ nun
Vertragsbestandteil wurde, mag ich nicht beurteilen.“
Obs jetzt Vertragsbestandteil ist oder ob es dem Vertrag zu Grunde gelegt wurde, wird da ziemlich egal sein.
Das ist klar und wurde von mir auch nie bezweifelt. Fraglich
ist nur was unter „wie angegeben“ wirklich zu verstehen ist.
Was „wie angegeben“ bedeutet ist sprachlich nicht schwer zu verstehen und eindeutig.
Ja und? Bei einem Gebrauchtwagen mit offensichtlich über 90000
Km Laufleistung (und einem vermutlich entsprechenden Preis)
kann wohl kaum ein Neuwagen verlangt werden.
Hat auch niemand einen Neuwagen verlangt, mit dem Schmäh bist du das erste Mal hier gekommen und ja vielleicht erzählen Betrüger auch mal solch Zeugs.
Solche Mängel
dürften u.U. als üblich gelten
solche Mängel gelten sicher nicht als üblich und dass sich die Frage der Üblichkeit dann überhaupt nicht stellt, wenn etwas ausdrücklich zu Grunde gelegt wird, ist auch klar.
und nicht jedem
Gebrauchtwagenhändler, der einen angeditschten Gebrauchtwagen
verkauft der schon mal gespacheltet wurde, kann man
automatisch Arglist unterstellen.
Nein, aber wenn der Gebrauchtwagenhändler nur vermittelt, das nicht gleich sagt, etc. etc. und dass Autos gespachtelt werden und die Spaltmaße nicht stimme usw.usw., ist keinesfalls üblich. Das ist keine Abnützungserscheinung.
Ja klar. Das ist ja auch öffentlich einsehbar.
Es reicht wenn der Staatsanwalt das sieht.
Einen Betrugsverdacht kann ich hier nicht erkennen
…das höre ich von manchen Mandanten auch öfters, manche sind sogar blöd genug das in der Hauptverhandlung dem Richter auch noch mitzuteilen, meistens gibts dann eine Predigt vom Vorsitzenden zu dem Thema und eine ordentliche Verurteilung, bei der ich dann nicht weiß, was ich noch ins Rechtsmittel schreiben soll
und die Staatsanwaltschaft wird hier kein dickes Fass
aufmachen.
Also beim letzten mir bekannten Fall, bei dem ich auch rein zufällig als Parteienvertreter dabei war, war der Autokäufer zwar beim Kauf auch so blöd, aber nicht danach. Der hat nämlich nicht selbst irgendwas reparieren lassen, sondern gleich die Polizei geholt.
Eine Anzeige wegen eines Autos hat genügt - das Endergebnis war im Übrigen eine unbedingte Freiheitsstrafe wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 15 Fällen. Also bitte halt die Polizei und Justiz nicht für faul und deppert.
Im Übrigen: da haben alle Autos zum Teil nur ein paar 100,- EUR gekostet, aber auch jemanden um 100,- EUR zu betrügen, ist ganz locker ein Betrug.
(Und wo wir im Strafrecht Betrug haben, haben wir im Zivilrecht praktisch immer Arglist, wenn es um Verträge geht.)
Gruß
Tom
*PLONK*
Du bist super schlau, alle anderen doof. Ich habe es verstanden und werde es dem lieben Frieden willen akzeptieren.
Dass Du allerdings im Verdrehen von Aussagen ganz groß bist, will ich hier nicht unerwähnt lassen.
*PLONK*
Tach!
Dass Händler Gewährleistung nicht ausschließen dürfen, wissen
wir. Dass neuerdings der BGH urteilt, dass bei
Strohmanngeschäften keine Rückabwicklung möglich ist,
beunruhigt sehr.
Ist das so?
Welche Möglichkeiten hätte A vielleicht doch noch auf
Rückabwicklung, bzw. Schadenersatz?
A kauft in Begleitung von B bei Händler C ein gebrauchtes
Auto. Das Verkaufsgespräch führt der Händler persönlich. Er
macht weder über irgendwelche Mängel aufmerksam, noch nennt er
einen möglichen Unfall, noch weist er darauf hin, dass er
möglicherweise im Kundenauftrag verkauft.
…genau dann wäre bei mir das Verkaufsgespräch beendet.
Bei der Besichtigung und kurzen Probefahrt konnte von den
beiden Laien A und B keine Auffälligkeit festgestellt werden.
Das Auto machte einen gepflegten Eindruck. Wenige Tage nach
dem Kauf stellt sich heraus, dass der Zahnriemen nicht wie
angegeben, bei 90000 gewechselt wurde, sondern noch nie
gewechselt wurde.
Wurde zugesichert, dass der ZR gewechselt wurde?
A fährt zur nächst gelegenen Werkstatt,
lässt das machen und Händler C beteiligt sich an den Kosten.
Einige Tage später stellt A fest, dass die Bremsen klaappern,
Händler C sagt aber: alles in Ordnung, da ist nichts.
A will das Auto wieder verkaufen, stellt es einem Händler E
vor. Dieser misst die Lackdichte und stellt Spachtelungen
fest, ungleiche Spaltmaße, untenrum überall Rost, undichte
Ölwanne, poröse Bremsleitungen, defekte Bremsen, defekte
Kupplung, merkwürdig weicher Airbag, undichter Motor,
undichter Kühler. E stellt sich aber nicht als Zeuge zur
Verfügung.
Natürlich nicht.
Der eine hat den TE beim Verkauf über den Tisch gezogen, der andere versucht es nun beim Ankauf…
Bei Durchsicht des Vertrags stellt sich heraus, dass Händler C
wohl die Anzahlung mit seinem Firmennamen quittiert hat, aber
im Vertrag steht eine andere unbekannte Privatperson, die nie
das Fahrzeug angemeldet hatte.
Im Vertrag wurde angekreuzt: … garantiert, dass der Wagen
in der Zeit, in der er in seinem Besitz war, keinen Unfall
hatte…
Andere Angaben zu Vorunfällen wurden frei gelassen.
Selbst schuld müsste man sagen, würden wir hier nicht nur rein fiktive Fälle diskutieren.
Dass überhaupt noch ein Autokäufer solche Verträge unterschreibt, ist eigentlich bedenklich.
Wie gesagt, auch beim Verkauf wurde kein Unfall erwähnt, es
wurden keine Mängel erwähnt und auch nicht, dass im sog.
Kundenauftrag, bzw, durch Strohmann verkauft wird. A war der
Ansicht, bei einem Händler zu kaufen.
Welche Möglichkeiten bestehen für A?
A sollte sich anwaltlich beraten lassen.
M.