Hallo,
immer wenn man nach Infos sucht, wie man am Besten
(Geschäfts-)Kunden kontaktieren kann, stößt man auf die
Aussage, dass die Kaltakquise per Telefon und Mail unter
bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, dh. wenn man davon
ausgehen kann, dass das Angebot für den Kunden relevant ist
oder auch der Kunde mit der Werbung einverstanden ist.
Nein - dies ist ein Irrtum.
Kaltaquise per Telefon, Fax oder Email ist nicht mehr erlaubt.
_B2B Werbung per Telefonanruf (Kaltakquise)
Für insbesondere Dienstleistungsunternehmen stellt sich oft die Frage “dürfen unsere Mitarbeiter potentielle Kunden einfach anrufen und zu akquirieren versuchen?”. Hier heißt es Obacht geben, länger leben, sprich vermeidbare Abmahnungen erst gar nicht zu provozieren, denn die Werbung mit einem Telefonanruf ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetzestext siehe unten) nur eingeschränkt zulässig.
Bei gewerblichen, potentiellen Kunden gilt hier die zweite Alternative, nach der die Werbung mittels Telefonanruf nur dann erlaubt ist, wenn zumindest eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Hierzu muss auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden vom Anrufer vermutet werden können (BGH GRUR 2008, 189). Es sind folglich Anrufe gedeckt, an denen ein durchschnittlich störungsanfälliger Gewerbetreibender interessiert wäre, sofern nicht besondere Umstände für einen entgegenstehenden Willen des individuellen Kunden sprechen. Hierbei ist auf die Interessenlage zum Zeitpunkt vor dem Anruf abzustellen. Die Beweislast für die mutmaßliche Einwilligung ist vom Werbenden zu tragen._
Quelle: http://www.nietzer.info/2011/02/b2b-werbung-per-tele…
_ Kaltakquise B2B
Die Telefonwerbung im B2B-Kontext ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn eine mutmaßliche Einwilligung des angesprochenen Unternehmens vorliegt.
Das werbende Unternehmen muss hierbei aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse beim angerufenen Unternehmen bezüglich Inhalt und Art der Werbung vermuten können.
Es gibt verschiedene Kriterien, die für eine mutmaßliche Einwilligung sprechen.
Eine abschließende Aufzählung kann an dieser Stelle leider nicht gemacht werden.
Beispielsweise kann eine mutmaßliche Einwilligung dann vorliegen, wenn eine enge laufende Geschäftsverbindung zwischen Werbenden und Umworbenen vorliegt und ein sachlicher Zusammenhang des Anrufs mit der bereits bestehenden Geschäftsbeziehung besteht.
Das werbende Unternehmen trägt die Beweislast für die Tatsachen, die zur Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung führen. Sollte das umworbene Unternehmen aber bereits am Anfang des Telefongesprächs mitteilen, dass es dieser Form der Werbung nicht erwünscht, so scheidet die Annahme eines mutmaßlichen Willens selbstverständlich aus._
Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Kaltakquise-B2B—f1…
_Die Rechtslage bei Telefonakquise – ein Interview mit Rechtsanwältin Jutta Löwe
Wie sieht die Rechtslage aus, wenn ich eine Telefonakquise im gewerblichen Bereich plane?
Jutta Löwe: Hier ist Telefonakquise unter Umständen erlaubt. Es kommt aber auf bestimmte Voraussetzungen an: Sie dürfen andere Unternehmer nur dann anrufen, wenn Sie vermuten können, dass der Adressat mutmaßlich in eine Telefonakquise einwilligt.
Was bedeutet das?
Jutta Löwe: Ein Beispiel für erlaubte Telefonakquise sind etwa bestehende oder angebahnte Geschäftsbeziehungen zum Unternehmen. Eine mutmaßliche Einwilligung können Sie ebenfalls vermuten, wenn der Angerufene gegenüber Dritten Interesse an Ihren Produkten oder Dienstleistungen gezeigt hat.Nicht zuletzt sind auch die Nähe der Produkte und Leistungen zu Ihrem Kerngeschäftsbereich ein Indiz dafür, dass Ihr Anruf erlaubt ist. Eine Druckerei, die Broschüren, Flyer oder andere Printprodukte druckt, kann beispielsweise davon ausgehen, dass Werbeagenturen Interesse an ihrem Angebot haben. Generell sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, dass die Gerichte sehr unterschiedlich entscheiden, deshalb ist vieles Auslegungssache.
Ich sollte meine Zielgruppe also sorgfältig auswählen.
Jutta Löwe: Richtig. Es ist sehr wichtig, sich vor einer telefonischen Neukundenansprache Gedanken zu der Auswahl der Zielgruppe zu machen und genau zu überlegen, welche Unternehmen an Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung tatsächlich Interesse haben könnten. Wenn Sie sicherstellen, dass Ihre Telefonakquise an die richtigen Türen klopft, sind Sie auch rechtlich auf der sicheren Seite und können weiterhin über die Telefonakquise neue Kunden gewinnen und Aufträge generieren._
Quelle: http://wordbridge.de/news/datenschutz/die-rechtslage…
Gruß
Falke