Kann ein Azubi jederzeit ordentlich Kündigen?

Ist es einem Auszubildenden, jederzeit (also auch außerhalb des Monatsendes- Monatsmitte)gestattet ordentlich zu kündigen?

Ja

Ist es einem Auszubildenden, jederzeit (also auch außerhalb
des Monatsendes- Monatsmitte)gestattet ordentlich zu kündigen?

Man kann jederzeit unter Wahrung der Fristen, wann denn dann das Vertragsverhältnis wirklich ausläuft, die Kündigung abgeben.

Gruß

Stefan

Unterschiedlich!
Hallo,
das kommt drauf an.
Einzelheiten:
http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__22.html
Gruß
RHW

Hallo,

ich versuch mal die Antworten von Stefan und RHW zu vereinen.

Ist es einem Auszubildenden, jederzeit (also auch außerhalb
des Monatsendes- Monatsmitte)gestattet ordentlich zu kündigen?

Die Kündigung richtet sich nach dem BBiG http://bundesrecht.juris.de/bbig_2005/__22.html

„Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“

Also jederzeit ohne Frist.

"Nach der Probezeit kann nur gekündigt werden von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

Das heißt also, man kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündigen unter der Maßgabe die Ausbildung aufzugeben oder zu wechseln.

Die Monatsende/Monatsmitte-Regel gibt es hier nicht.

Gruß
Wawi

Nein!
Eine Kündigung ist im Standard-Ausbildungsvertrag nicht vorgesehen.
Wenn es nicht in den zusätzlichen Vertragsbedingungen vereinbart ist, gibt es keine Möglichkeit einen Ausbildungsvertrag zu kündigen. Weder vom Arbeitgeber noch vom Auszubildenden.
Eine Lösung des Ausbildungsverhältnisses ist aber über einen Auflösungsvertrag möglich.

MfG
Uli

Schmarrn!
Hallo

Nein!

Doch!

Eine Kündigung ist im Standard-Ausbildungsvertrag nicht
vorgesehen.

Da vielleicht nicht, aber im BBiG!

Wenn es nicht in den zusätzlichen Vertragsbedingungen
vereinbart ist, gibt es keine Möglichkeit einen
Ausbildungsvertrag zu kündigen. Weder vom Arbeitgeber noch vom
Auszubildenden.

Schmarrn!

Sh BBiG §22 http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__22.html

[…]
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
    (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
    […]

Das ist wohl eindeutig und widerspricht deutlich deiner (falschen) Darstellung. Oder sollte das alles ironisch gemeint sein …?

Gruß
Wawi

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