Kann ein handschriftliches Testament ohne Unterschrift gültig sein?

Hallo,

ich habe eine ähnliche Frage gestern schon mal gestellt, dann aber löschen lassen, weil das zu verwirrend geschrieben war.

Also nochmals:

Mein Problem ist, dass mein Vater gestorben ist und mir das Nachlassgericht ein seltsames Testament zugeschickt hat.

Obwohl dieses handschriftliche Testament nur von der Ehefrau (nicht meine Mutter) als Zeugin (und Erbin) unterschrieben wurde und die Unterschrift meines Vaters fehlt, hat das Gericht das Testament für gültig erklärt.

Wie kann das sein, das ein Testament ohne die Unterschrift des Erblassers gültig sein soll? Das geht doch gar nicht, so wie ich im Internet auf verschiedenen Seiten nachgelesen habe…

Ich habe bereits einen Anwalt mit der Testamentsanfechtung beauftragt, würde aber gerne noch andere Meinungen dazu hören.

Gruß

Ist denn der Text mit der Handschrift Deines Vaters verfaßt?

Wenn das Nachlassgericht ein Testament nach Eröffnung an die Beteiligten (Erben und ggf. ausgeschlossene potentielle Erben und Pflichtteilsberechtigte) versendet prüft es dieses weder formal noch inhaltlich. D.h.deine Aussage:

stimmt so nicht und beruht auf der falschen Annahme, dass das Gericht das Testament geprüft hätte.

Es obliegt nunmehr vielmehr den Beteiligten, ob sie auf Basis dieses Testaments bereit sind dem Willen des Erblassers zu folgen, oder nicht. D.h. wenn sich alle Beteiligten einig sind, können sie auch ein nicht unterschriebenes Testament gegen sich gelten lassen und auf dieser Basis einen Erbschein beantragen. In diesem Verfahren kommt es dann zur Prüfung des Testaments und müssen ggf. bestehende Zweifel ausgeräumt werden, bzw. kann das Gericht dann entscheiden, dass Zweifel gerade nicht ausgeräumt werden konnten, und sich weigern auf Basis eines Testaments einen Erbschein zu erteilen. Dieses Verfahren ist auch genau der einzuschlagende Weg, wenn ein Beteiligter mit einem Testament „ein Problem“ hat. D.h. er kann selbst einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge oder auf Basis eines andern ihm vorliegenden Testaments beantragen, in dem dann die übrigen Beteiligten die Durchsetzung des ursprünglich vorgelegenen Testaments betreiben können. Oder man wartet ab, bis die übrigen Beteiligten einen Erbschein nach dem zunächst vorliegenden Testament beantragen, verweigert die Zustimmung zur Erteilung des Erbscheins und greift dann das Testament mit dem Ziel an, dies zu beseitigen um zu einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge oder auf Basis eines anderen vorliegenden Testaments zu erhalten.

Und ja, einer idealen Welt muss ein handschriftliches Testament natürlich im Original vorliegen und mit Unterschrift des Erblassers versehen sein. Aber es gibt jede Menge Rechtsprechung zu Fällen aus der realen Welt mit durchaus unterschiedlichem Ausgang wo die Dinge eben nicht so mustergültig gelaufen sind, und das Gericht dann anderweitig (nicht) überzeugt werden konnte, was der wahre Wille eines Erblassers war, und dementsprechend Erbscheine (nicht) erteilt hat. Und es gibt noch viel mehr Fälle, in denen sich die Beteiligten unereinander im Rahmen eines Vergleichs darauf geeinigt haben, wie angesichts problematischer Testamente ein Erbe auseinandergesetzt werden soll. Das ist grundsätzlich auch immer die beste Variante, die Familien nicht unnötigt auf Generationen verstreitet.

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Aber das Nachlassgericht hat bei der Eröffnung bescheinigt, dass keine Auffälligkeiten gefunden wurden und das habe ich so verstanden, dass das Testament geprüft worden wäre. Dann war das ein Denkfehler von mir.

Ich habe das Nachfolgende nicht vollständig verstanden, das war zu viel Amtsdeutsch, aber wie bereits geschrieben ist da schon ein Anwalt an der Sache dran.

Ich bin davon überzeugt, dass es sich bei diesem „Testament“ um einen Entwurf handelt, der bereits vor 12 Jahren erstellt, aber nie fertiggestellt wurde und deshalb auch nicht unterschrieben ist.

Dieses „Testament“ ist auch nicht vollständig, was ebenfalls vom Gericht festgestellt wurde. denn da fehlen Inhalte auf zwei Seiten. Die Kapitel wurden zwar durchnummeriert und die Seiten sind fortlaufend vorhanden, aber auf 2 Seiten fehlt Text. Das ist nicht zu übersehen, dass da etwas nicht stimmt. Also wurde das „Testament“ ohne dieses fehlende Kapitel eröffnet.

Da das Gericht aber bescheinigt hat, dass meine Abschrift eine vollständige Kopie des eingereichten Originals ist, ist auch klar, dass die Inhalte schon bei der Einreichung gefehlt haben.

Man gibt doch kein angeblich fertiges Testament bei Gericht ab, in dem leere Seiten vorhanden sind. Das ergibt nur dann einen Sinn, wenn das ein Entwurf war, so wie ich vermute.

Außerdem steht noch drin, dass ich bereits eine größere Zuwendung erhalten hätte, die man von meinem Erbe abziehen müsste. Das stimmt aber so nicht, da ich noch nie eine Zuwendung von meinem Vater erhalten habe. Das war vielleicht von ihm damals mal geplant, wurde aber nie umgesetzt. Das ist der 2. Grund, warum ich mir sicher bin, dass es sich nur um einen Entwurf handeln kann.

Äh, wann ist es denn abgegeben worden ? Irgendwann vor Jahren in amtliche Verwahrung beim Gericht ?
Oder hat die Ehefrau es erst nach dem Tod bei Gericht eingereicht ?

Du hast aber sicher recht, da ist einiges merkwürdig. Dein Anwalt wird dich beraten was zu tun ist. Wenn ein Erbschein beantragt(von der Ehefrau) wird wirst Du erneut angeschrieben und aufgefordert etwaige Einsprüche dagegen vorzutragen (kurze Frist !) andernfalls kann der Erbschein nach Antrag erteilt werden.

MfG
duck313

Erst nach dem Tod eingereicht

Die Tatsache, dass das Testament trotz fehlender Seiten und Unterschrift des Erblasser eröffnet und an die Beteiligten verteilt wurde, ist doch der beste Beweis dafür, dass das Gericht hier nichts geprüft hat (was auch eindeutige Rechtslage ist).

Und wie schon geschrieben, gibt es jetzt zwei Möglichkeiten. Entweder beantragen andere Erben jetzt auf Basis dieses Testaments einen Erbschein, und Du führst dann die auch hier schon genannten Gründe an, die dagegen sprechen diesen beantragten Erbschein zu erlassen. Oder Du selbst beantragst einen Erbschein auf Basis gesetzlicher Erbfolge, und wartest ab, ob jemand dagegen mit dem vorliegenden Testament vorgeht. In beiden Fällen wird das Testament dann im Detail geprüft, und wird man versuchen, den mutmaßlichen Willen des Erblassers zu ermitteln, und diesem Geltung zu verschaffen.

Ohne das Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung vorweg zu nehmen liegt die Wertung des vorliegenden Schriftstücks als bloßer Entwurf natürlich sowohl aus formellen Gründen als auch inhaltlich nahe, wenn der Erhalt der fraglichen Zuwendung nicht belegt werden kann. Ich hatte mal einen Fall, da waren sich zwei Anwälte und eine Notarin vollkommen einig darin, dass ein zwar auf einem Kästchenpapier und eher in Stichpunkten verfasstes Testament gültig sei, da es umfassend war, auf früheren Testamenten aufbaute und hiervon konkret abwich, und auch Datum und Unterschrift trug. Selbst da hat sich das Gericht veranlasst gesehen, lediglich einen Entwurf anzunehmen. Das Ganze ist dann nicht großartig streitig entschieden worden, da sich die Erben bzgl. der Auseinandersetzung einig waren, und da auch steuerlich nichts drohte. Wir haben dann einfach einen Erbschein aufgrund des letzten Testaments vor diesem „Entwurf“ beantragt und bekommen.

BTW: Der Abzug einer Zuwendung, egal ob diese tatsächlich erfolgt ist, oder nicht, ist nicht so einfach. Denn dann müsste die Zuwendung bereits mit notariellem Schenkungsvertrag inkl. einer entsprechenden Klausel zur „Ausgleichung für Abkömmlinge“ (und das betrifft auf nur Schenkungen an Ankömmlinge erfolgt sein. Eine nur im Testamemt genannte Anrechnung kann im Zweifelsfall höchstens als Beschwer des beschänkten Erbes mit eines Vermächtnis zugunsten weiterer Abkömmlinge angesehen werden. Problematisch wird es zudem, wenn dieses Vermächtnis dann dazu führen würde, dass der beschenkte Erbe unter die Grenze des Pflichtteils fallen würde, weil er dann natürlich das Erbe ausschlagen und statt dessen den Pflichtteil geltend machen könnte.

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Verstehe ich dich richtig?

Zwar ist

und dennoch gehst du davon aus, dass

???

Da hier bereits geklärt wurde, prüft das Nachlassgericht vor Testamentseröffnung nicht, ob ein Testament gültig ist oder nicht.

So wie ich im Internet an verschiedenen Stellen gesehen habe, wird für viele Eigentumsübertragungen überhaupt kein Erbschein benötigt. Ich habe gelesen, dass hierfür einfach nur der Bescheid der Testamentseröffnung vorgelegt werden muss.

Wie stelle ich also sicher, dass zwischenzeitlich (bis ich einen eigenen Erbschein bekomme oder das Testament anfechten konnte) nicht bereits viele Vermögenswerte den Besitzer gewechselt haben, ohne dass ich das verhindern kann?

Beispiel wäre die klassische Münzsammlung für 50.000 €, die von der Ehefrau an ihre eigenen Kinder weitergegeben wird, wenn ich nicht beweisen könnte, dass die überhaupt mal vorhanden war. Da steht dann Aussage gegen Aussage.

Und so gibt es noch unzählige andere Beispiele.

Es wäre sehr hilfreich wenn du auf die Fragen eingehst, die dir gestellt werden. Ich hatte meine Frage durchaus ernst gemeint. Bitte erklär mir bzw. uns, warum du davon ausgehst, dass das Gericht das Testament für gültig erklärt, obwohl dasselbe Gericht feststellt, dass eben dieses Testament nicht vollständig ist.

Man muss hier einerseits zwischen notariellen und privatschriftlichen Testamenten unterscheiden. Bei notariellen Testamenten muss das Testament mit Eröffnungsbeschluss des Gerichts nach der Rechtsprechung reichen, auch wenn z.B. Banken ggf. nach wie vor trotzdem einen zusätzlichen Erbschein verlangen. Bei einem privatschriftlichen Testament wird man bei Banken, Versicherungen nicht ohne Erbschein auskommen. Auch für die Umschreibung von Immobilien ist dieser erforderlich.

Was die rein faktische Verteilung von sonsstigen Nachlassgegenständen in der Familie angeht, braucht es natürlich keinen Erbschein. Auch zur Kündigung von Verträgen reicht der Todesnachweis (Sterbeurkunde). D.h. es gibt durchaus nicht wenige Sterbefälle, in denen man ohne Erbschein auskommt, weil es entweder ein notarielles Testament und/oder keine Nachlassgegenstände gibt, für deren Übertragung man einen Erbschein brauchen würde.

Das bedeutet aber natürlich auch, dass man zunächst einmal kaum verhindern kann, dass Teile der Erben unter Ausschluss eines oder mehrerer weiterer Erben untereinander versuchen Fakten zu schaffen, und man dann ggf. im Nachhinein im Rahmen einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dann Ansprüche auf Zuweisung bestimmter Nachlassgegenstände bzw. regelmäßig auf entsprechenden Wertersatz geltend machen muss, und dabei natürlich Schwierigkeiten haben kann, wenn der Rest der Erben zusammenhält und die Existenz/den Verbleib von Nachlassgegenständen bestreitet.

Du hast da was falsch verstanden bzw. überlesen, denn ich hatte die Frage ja schon beantwortet:

Das war eine falsche Annahme von mir, dass das Nachlassgericht das Testament für gültig erklärt. Hatte ich aber bereits weiter oben schon geschrieben.

Damit hätte deine Frage beantwortet sein müssen.

Das ist mein großes Problem, denn da ich die letzten 10 Jahre so gut wie keinen Kontakt zu meinem Vater hatte, weiß ich überhaupt nicht welche Vermögenswerte aktuell noch vorhanden sind. Ich kann nur schätzen, was vor 10 Jahren war.

Deswegen ist mir wichtig zu erfahren, ob das z.B. dokumentiert werden muss, wenn da Eigentumswechsel stattfinden? Oder wie ich das z.B. nach mehreren Monaten nachvollziehen kann, wenn ich mit einem eigenem Erbschein oder einer Testamentsanfechtung Erfolg hatte?

Angenommen es gab Geldanlagen in Hamburg, obwohl der Verstorbene in München gelebt hat und ich nichts von der Bank wusste. Oder eine Immobilie in Bremen von der ich nichts weiß. Da ja meine Stiefmutter mit meinem Vater zusammengewohnt hat, ist sie allein im Besitz aller Unterlagen und wenn sie die nicht rausrücken will, dann finde ich das nie raus oder doch?

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